Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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„Die Verbandsleitung wird beauftragt, eine entsprechende 
Petition an den Reichstag zu richten." 
3. XVIII. Kongreß zu Worms, 23.—25. August 1895: 
„Der Verband sieht in den: Gesetze vom I. Juni 1891 einen 
nur ungenügenden Schutz der sonntäglichen Ruhe im Handels 
gewerbe und hält besonders die Verschiedenheit der örtlichen Be 
stimmungen bezüglich der Zeitdauer und Zeiteinteilung für ver 
fehlt. Er erwartet, daß die angestellten Erhebungen nicht nur 
keine weitere Durchlöcherung der Sonntagsruhe zur Folge haben, 
sondern vielmehr dazu führen, daß eine vollständige Sontagsruhe 
mit geringen Ausnahmen für die Lebensmittelbranche zum Gesetz 
erhoben werde." 
4. XIX. Kongreß zu Bonn, 14.—17. August 1896: 
Wiederholung der vorstehenden Resolution. Die Berbands- 
leitung wird beauftragt, sie zur Kenntnis des Bundesrates und 
des Reichstages zu bringen. 
5. XXV. Kongreß zu Mainz, 14.—17. August 1902: 
„Die 25. Generalversammlung des Verbandes kath. kaufm. 
Vereinigungen Deutschlands richtet an den Reichstag die Bitte, 
derselbe möge die ortsstatutarische Regelung der Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe für alle kaufmännischen Angestellten, die nicht 
im Kleinhandel beschäftigt sind, aufheben und dafür die reichs 
gesetzliche völlige Sonntagsruhe aussprechen." 
6. XXVII. Kongreß zu Fulda, 12.—13. August 1904: 
„Die 27. Generalversammlung des Verbandes kath. kaufm. 
Vereinigungen Deutschlands spricht sich in Übereinstimmung mit 
dem in Mainz gefaßten Beschlusse für die weitere Ausdehnung 
der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, insbesondere für die Ein 
führung völliger Sonntagsruhe in Bank-, Engros- und 
Fabrikgeschäften aus. 
„Für den Kleinhandel ist ein nur einmaliges, ununterbrochenes 
Offenhalten der Läden an allen Sonn- und gesetzlichen Feiertagen 
von im ganzen höchstens 2 1 / 2 Stunden zu erstreben. — Endlich 
ist zu fordern, daß die Sonntagsruhe auch auf alle bisher von 
dieser Maßnahme befreiten Sonntage ausgedehnt werde, und daß 
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