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„Die Verbandsleitung wird beauftragt, eine entsprechende
Petition an den Reichstag zu richten."
3. XVIII. Kongreß zu Worms, 23.—25. August 1895:
„Der Verband sieht in den: Gesetze vom I. Juni 1891 einen
nur ungenügenden Schutz der sonntäglichen Ruhe im Handels
gewerbe und hält besonders die Verschiedenheit der örtlichen Be
stimmungen bezüglich der Zeitdauer und Zeiteinteilung für ver
fehlt. Er erwartet, daß die angestellten Erhebungen nicht nur
keine weitere Durchlöcherung der Sonntagsruhe zur Folge haben,
sondern vielmehr dazu führen, daß eine vollständige Sontagsruhe
mit geringen Ausnahmen für die Lebensmittelbranche zum Gesetz
erhoben werde."
4. XIX. Kongreß zu Bonn, 14.—17. August 1896:
Wiederholung der vorstehenden Resolution. Die Berbands-
leitung wird beauftragt, sie zur Kenntnis des Bundesrates und
des Reichstages zu bringen.
5. XXV. Kongreß zu Mainz, 14.—17. August 1902:
„Die 25. Generalversammlung des Verbandes kath. kaufm.
Vereinigungen Deutschlands richtet an den Reichstag die Bitte,
derselbe möge die ortsstatutarische Regelung der Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe für alle kaufmännischen Angestellten, die nicht
im Kleinhandel beschäftigt sind, aufheben und dafür die reichs
gesetzliche völlige Sonntagsruhe aussprechen."
6. XXVII. Kongreß zu Fulda, 12.—13. August 1904:
„Die 27. Generalversammlung des Verbandes kath. kaufm.
Vereinigungen Deutschlands spricht sich in Übereinstimmung mit
dem in Mainz gefaßten Beschlusse für die weitere Ausdehnung
der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe, insbesondere für die Ein
führung völliger Sonntagsruhe in Bank-, Engros- und
Fabrikgeschäften aus.
„Für den Kleinhandel ist ein nur einmaliges, ununterbrochenes
Offenhalten der Läden an allen Sonn- und gesetzlichen Feiertagen
von im ganzen höchstens 2 1 / 2 Stunden zu erstreben. — Endlich
ist zu fordern, daß die Sonntagsruhe auch auf alle bisher von
dieser Maßnahme befreiten Sonntage ausgedehnt werde, und daß
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