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nachmittags — eine Verspätung bis zu 1 / i Stunde kann in
vielen Fällen mit in Betracht gezogen werden — der Schluß
ein, so kann man rechnen, daß der Betreffende vor 3 Uhr seine
Mittagsmahlzeit nicht beendet hat. Häufig wird sich nach der
vorausgegangenen anstrengenden Tätigkeit der Woche auch ein
Ruhebedürfnis geltend machen. Für solche Leute beginnt also
der Sonntag — von der religiösen Erbauung am Morgen ab
gesehen — erst gegen 4 Uhr nachmittags, was ohne weiteres als
zu spät bezeichnet werden darf. Denn der Sonntag soll doch
nicht allein dem körperlichen Ruhebedürfnis des Menschen dienen,
sondern ebenso sehr auch der Erfrischung und Erhebung von Geist
und Gemüt. — In den Sommermonaten ist es um 4 Uhr freilich
noch möglich, einen mehrstündigen Spaziergang zu unternehmen;
im Winterhalbjahre aber beginnt um diese Stunde schon die
Dämmerung.
Der vorstehend geschilderte Zustand, wo also um 2 Uhr
nachmittags vollständige Sonntagsruhe eintritt, ist aber noch nicht
der schlimmste. Es gibt zahlreiche Orte, namentlich in Sachsen,
Bayern, Württemberg und Baden, in welchen die gesetzliche
Höchstarbeitszeit von 5 Stunden — teils mit einer, teils sogar
mit mehreren Unterbrechungen — so angeordnet ist, daß sie bis
3, 4, 5, ja 6 Uhr und darüber dauert. (Vgl. „Die Sonntags
ruhe im Handelsgewerbe" 2. Teil: Wie das Gesetz ausgeführt
wird. Verlag der Berufsgenossenschaft Deutschnationaler Handlungs
gehilfenverband jjur. Person Hamburgs S. 85 u. f.) In anderen
Orten sind mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
auf Grund des 8 105 s der Gewerbeordnung vielfache Ausnahmen
von der 5 stündigen Höchstarbeitszeit zuungunsten der Angestellten
getroffen.
Bei Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen über die
Sonntagsruhe hat man unzweifelhaft die Ansicht gehabt, die
Gemeinden zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitszeit
an Sonn- und Feiertagen, als solche im Gesetz festgelegt worden
ist, zu veranlassen; deshalb räumte man ihnen das Recht ein,
für den Fall solcher Einschränkungen die Stunden, während