Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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nachmittags — eine Verspätung bis zu 1 / i Stunde kann in 
vielen Fällen mit in Betracht gezogen werden — der Schluß 
ein, so kann man rechnen, daß der Betreffende vor 3 Uhr seine 
Mittagsmahlzeit nicht beendet hat. Häufig wird sich nach der 
vorausgegangenen anstrengenden Tätigkeit der Woche auch ein 
Ruhebedürfnis geltend machen. Für solche Leute beginnt also 
der Sonntag — von der religiösen Erbauung am Morgen ab 
gesehen — erst gegen 4 Uhr nachmittags, was ohne weiteres als 
zu spät bezeichnet werden darf. Denn der Sonntag soll doch 
nicht allein dem körperlichen Ruhebedürfnis des Menschen dienen, 
sondern ebenso sehr auch der Erfrischung und Erhebung von Geist 
und Gemüt. — In den Sommermonaten ist es um 4 Uhr freilich 
noch möglich, einen mehrstündigen Spaziergang zu unternehmen; 
im Winterhalbjahre aber beginnt um diese Stunde schon die 
Dämmerung. 
Der vorstehend geschilderte Zustand, wo also um 2 Uhr 
nachmittags vollständige Sonntagsruhe eintritt, ist aber noch nicht 
der schlimmste. Es gibt zahlreiche Orte, namentlich in Sachsen, 
Bayern, Württemberg und Baden, in welchen die gesetzliche 
Höchstarbeitszeit von 5 Stunden — teils mit einer, teils sogar 
mit mehreren Unterbrechungen — so angeordnet ist, daß sie bis 
3, 4, 5, ja 6 Uhr und darüber dauert. (Vgl. „Die Sonntags 
ruhe im Handelsgewerbe" 2. Teil: Wie das Gesetz ausgeführt 
wird. Verlag der Berufsgenossenschaft Deutschnationaler Handlungs 
gehilfenverband jjur. Person Hamburgs S. 85 u. f.) In anderen 
Orten sind mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde 
auf Grund des 8 105 s der Gewerbeordnung vielfache Ausnahmen 
von der 5 stündigen Höchstarbeitszeit zuungunsten der Angestellten 
getroffen. 
Bei Schaffung der gesetzlichen Bestimmungen über die 
Sonntagsruhe hat man unzweifelhaft die Ansicht gehabt, die 
Gemeinden zu einer weitergehenden Einschränkung der Arbeitszeit 
an Sonn- und Feiertagen, als solche im Gesetz festgelegt worden 
ist, zu veranlassen; deshalb räumte man ihnen das Recht ein, 
für den Fall solcher Einschränkungen die Stunden, während
	        
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