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Gewiß werden für einzelne Branchen und für einige Sonn
tage im Jahre Ausnahmen nötig fein. Hier könnte wie bisher
die ortsstatutarifche Regelung vorgesehen werden, vorausgesetzt,
daß die in Betracht kommenden Branchen sowie die Zahl der
im Jahre freizugebenden Sonntage reichsgesetzlich festgelegt
werden.
Aber als Grundgedanke müßte die völlige Sonntagsruhe für
das gesamte Handelsgewerbe gesetzlich festgelegt werden.
Wir bitten das Hohe Reichsamt des Innern, in diesem
Sinne Erhebungen anstellen zu wollen, damit dadurch eine nach
Hunderttausenden zählende Bevölkerungsschicht einer sozialen Für
sorge teilhaftig wird, die heute fast alle anderen Klassen der erwerbs
tätigen Bevölkerung genießen und die sicher im Interesse der
Wohlfahrt der ganzen Bevölkerung des Reiches gelegen ist.
Berlin, 7. April 1905.
Einem Hohen Reichsamt des Innern
ergebenster
Generalrat des Vereins der Deutschen Kaufleute.
Verein für Han-lungs-Lommis von 1858 (Kaufmännischer
Verein) in Hamburg.
Gern kommen wir Ihrer schätzenswerten Anregung nach,
Ihnen für eine beabsichtigte Zusammenstellung der Ansichten und
Forderungen kaufmännischer Organisationen über die Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe einiges Material zu liefern.
Ehe wir dazu übergehen, Ihnen unseren heutigen Standpunkt
in dieser Frage zu begründen und darzulegen, sei uns ein kleiner
Rückblick über die Tätigkeit unseres Vereins gestattet, die er —
vornehmlich in Verbindung mit anderen kaufmännischen Vereinen