Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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Gewiß werden für einzelne Branchen und für einige Sonn 
tage im Jahre Ausnahmen nötig fein. Hier könnte wie bisher 
die ortsstatutarifche Regelung vorgesehen werden, vorausgesetzt, 
daß die in Betracht kommenden Branchen sowie die Zahl der 
im Jahre freizugebenden Sonntage reichsgesetzlich festgelegt 
werden. 
Aber als Grundgedanke müßte die völlige Sonntagsruhe für 
das gesamte Handelsgewerbe gesetzlich festgelegt werden. 
Wir bitten das Hohe Reichsamt des Innern, in diesem 
Sinne Erhebungen anstellen zu wollen, damit dadurch eine nach 
Hunderttausenden zählende Bevölkerungsschicht einer sozialen Für 
sorge teilhaftig wird, die heute fast alle anderen Klassen der erwerbs 
tätigen Bevölkerung genießen und die sicher im Interesse der 
Wohlfahrt der ganzen Bevölkerung des Reiches gelegen ist. 
Berlin, 7. April 1905. 
Einem Hohen Reichsamt des Innern 
ergebenster 
Generalrat des Vereins der Deutschen Kaufleute. 
Verein für Han-lungs-Lommis von 1858 (Kaufmännischer 
Verein) in Hamburg. 
Gern kommen wir Ihrer schätzenswerten Anregung nach, 
Ihnen für eine beabsichtigte Zusammenstellung der Ansichten und 
Forderungen kaufmännischer Organisationen über die Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe einiges Material zu liefern. 
Ehe wir dazu übergehen, Ihnen unseren heutigen Standpunkt 
in dieser Frage zu begründen und darzulegen, sei uns ein kleiner 
Rückblick über die Tätigkeit unseres Vereins gestattet, die er — 
vornehmlich in Verbindung mit anderen kaufmännischen Vereinen
	        
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