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(damaliger Bestand des Verbandes 50 Vereine mit rund 62000
Mitgliedern, worunter unser Verein mit 34000 Mitgliedern)
stimmten wir einer Resolution folgenden Wortlautes zu:
„Die Jahresversammlung des Deutschen Verbandes Kauf
männischer Vereine erkennt dankend an, daß in dem neuen § 105 b
der Gewerbeordnung ein Anfang mit der gesetzlichen Regelung
der kaufmännischen Sonntagsruhe gemacht ist. Sie fordert nun
mehr alle kaufmännischen Vereine auf, in ihren Bezirken energisch
für die möglichste Beschränkung der kaufmännischen Sonn
tagsarbeit durch Ortsstatut zu wirken. Die Versammlung
richtet ferner die dringende Bitte an die zuständigen Landes-
Zentralbehörden, darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden von der
ihnen statutarisch gegebenen Befugnis zur weiteren Beschränkung
der kaufmännischen Sonntagsarbeit einen möglichst aus
giebigen Gebrauch machen und daß die von demVer-
bote der Sonntagsarbeit vorgesehenen Ausnahmen
nach Möglichkeit beschränkt werden."
In der Resolution dieses Verbandes, die auf der Jahres
versammlung am 12. Juni 1892 in Köln gefaßt wurde (Stand
70 Vereine mit rund 78000 Angehörigen, darunter unsere Mit
glieder mit 38 800), wurde dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß
durch die Verwaltungen der Gemeinden und Kommunalverbände
bisher kein größerer Gebrauch von der weitergehenden
statutarischen Beschränkung der kaufmännischen Sonntags
arbeit gemacht worden ist, und die Verbandsvereine wurden auf
gefordert, je nach Lage ihrer örtlichen Verhältnisse
mit Entschiedenheit für die statutarische Regelung
weiter zu wirken.
Aus der Eingabe, die der Deutsche Verband Kaufmännischer
Vereine am 15. Oktober 1895 an das Reichsamt des Innern
ergehen ließ, ist zu ersehen, daß eine erneute Stellungnahme
des Verbandes zur Frage der Sonntagsruhe im Handels
gewerbe auf dem am 10. und 11. Juni 1895 in Mainz statt
gehabten Verbandstage in der Weise vollzogen wurde, daß
folgender Beschluß einstimmig zur Annahme gelangte:
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