Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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(damaliger Bestand des Verbandes 50 Vereine mit rund 62000 
Mitgliedern, worunter unser Verein mit 34000 Mitgliedern) 
stimmten wir einer Resolution folgenden Wortlautes zu: 
„Die Jahresversammlung des Deutschen Verbandes Kauf 
männischer Vereine erkennt dankend an, daß in dem neuen § 105 b 
der Gewerbeordnung ein Anfang mit der gesetzlichen Regelung 
der kaufmännischen Sonntagsruhe gemacht ist. Sie fordert nun 
mehr alle kaufmännischen Vereine auf, in ihren Bezirken energisch 
für die möglichste Beschränkung der kaufmännischen Sonn 
tagsarbeit durch Ortsstatut zu wirken. Die Versammlung 
richtet ferner die dringende Bitte an die zuständigen Landes- 
Zentralbehörden, darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden von der 
ihnen statutarisch gegebenen Befugnis zur weiteren Beschränkung 
der kaufmännischen Sonntagsarbeit einen möglichst aus 
giebigen Gebrauch machen und daß die von demVer- 
bote der Sonntagsarbeit vorgesehenen Ausnahmen 
nach Möglichkeit beschränkt werden." 
In der Resolution dieses Verbandes, die auf der Jahres 
versammlung am 12. Juni 1892 in Köln gefaßt wurde (Stand 
70 Vereine mit rund 78000 Angehörigen, darunter unsere Mit 
glieder mit 38 800), wurde dem Bedauern Ausdruck gegeben, daß 
durch die Verwaltungen der Gemeinden und Kommunalverbände 
bisher kein größerer Gebrauch von der weitergehenden 
statutarischen Beschränkung der kaufmännischen Sonntags 
arbeit gemacht worden ist, und die Verbandsvereine wurden auf 
gefordert, je nach Lage ihrer örtlichen Verhältnisse 
mit Entschiedenheit für die statutarische Regelung 
weiter zu wirken. 
Aus der Eingabe, die der Deutsche Verband Kaufmännischer 
Vereine am 15. Oktober 1895 an das Reichsamt des Innern 
ergehen ließ, ist zu ersehen, daß eine erneute Stellungnahme 
des Verbandes zur Frage der Sonntagsruhe im Handels 
gewerbe auf dem am 10. und 11. Juni 1895 in Mainz statt 
gehabten Verbandstage in der Weise vollzogen wurde, daß 
folgender Beschluß einstimmig zur Annahme gelangte: 
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