Full text: Acht Gutachten über die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe

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„Der Deutsche Verband Kaufmännischer Vereine nimmt mit 
Bedauern von Mitteilungen Kenntnis, nach welchen durch die 
Ausführung der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Sonn 
tagsruhe im Handelsgewerbe in einzelnen Gebieten des Reichs 
die volle Verwirklichung der ausgesprochenen gesetzgeberischen Ab 
sicht, den Hilfskräften im Handelsgewerbe eine ausreichende und 
zweckentsprechende Sonntagsruhe zu sichern, vielfach beein 
trächtigt wird. 
Derselbe beauftragt seinen Vorstand, bei den Verbands 
vereinen eine Umfrage über die Ausführung und die Wirkungen 
der Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Bereiche derselben 
zu veranstalten und die Ergebnisse dieser Umfrage bei Aus 
arbeitung einer an das Reichsamt des Innern einzureichenden 
Denkschrift über die Notwendigkeit größerer Einheitlichkeit in der 
Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Sonntags 
ruhe im Handelsgewerbc mit tunlichster Beschränkung der zu 
lässigen Ausnahmen, sowie, möglichster Beschränkung der Sonn 
tagsarbeit auf die Vormittagsstunden zu verwerten." 
In der oben erwähnten Eingabe wird noch folgendes aus 
geführt: 
Für den Gang der Beratung über diesen Antrag des Vor 
standes beziehen wir uns ergebenst auf die mit unserer Eingabe 
vom 1. d. Mts. eingereichte Niederschrift über die Verhandlungen, 
welchen wir die Vorstandsanträge im Abdruck beizulegen uns ge 
statten. In Ausführung des oben mitgeteilten Verbandsbeschlusses 
haben wir bei den Verbandsvereinen eine Umfrage veran 
staltet, deren Ergebnis wir dem hohen Reichsamt des Innern in 
einer durchaus sachlichen Zusammenstellung, in welcher die be 
treffenden Fragen stets den zusammengefaßten entsprechenden Be 
antwortungen vorausgeschickt sind, hiermit gleichfalls zu geneigtester 
Erwägung in aller Ergebenheit unterbreiten. Wir bemerken dabei, 
daß der von uns zur Anwendung gebrachte Fragebogen in der 
Weise zustande gekommen ist, daß ein vom Vorstand des Ver 
bandes aufgestellter Entwurf den Verbandsvereinen zur Begut 
achtung unterbreitet wurde und dann bei endgültiger Festsetzung
	        
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