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v. Aufseß: Die Zölle mtb Steuern des Deutschen Reiches.
den Zöllen diejenigen Kosten in Abzug zn bringen sind, welche an den gegen
das Ausland gelegenen Grenzen ilnd im Grenzbezirke für den Schutz lind die
Erhebilng der Zölle erforderlich find.
11. Die Erhebnngs- und Verwaltnilgskosten bei der Salzsteuer
bestehen nach Art. 38, Ziffer 3b der Reichsverfassnng')
nur in dem Aufwande an Besoldung der mit Kontrolirung und
Erhebung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten.
Es wird zu diesem Zwecke der Einnahmeübersicht über
die Salzsteuer eine besonders vorgeschriebene Beilage, in welcher
diese Kosten nachgewiesen sind, in jedem Direktionsbezirke
beigegeben.
Ebenso wie die Grenz-Zollverwaltilugskosten wurden die Erhebnngsund
Verwaltllngskvsten für die Salzstener durch den Bnndesrathsbeschluß
vom 30. Juni 1882 (§ 112) und Nr. 67 der Drucksachen einer Aenderung
unterworfen, indem man auch hier die möglichste Vergütung des wirklichen
Aufwandes erstrebte: hiernach gelten seit 1. April 1882 folgende Bestimmungen.
1. Hinsichtlich der ausschließlich im Interesse der Salzstenerverwaltnng
angestellten Beamten (Inhaber von Hauptstellen) sind die Besoldungen, d. h.
Gehalt, Wohnungsgeldzilschnß, Ortszulage, Theuerungs-, Fnnktions-, Stellenund
Stationszulagen, Bekleidungszuschuß, desgl. die Entschädigungen für freie
Dienstwohnung, nach Maßgabe derjenigen Vorschriften anrechnungsfähig, welche
für die Vergütung der Besoldungen der Grenzzollbeamten gelten?)
Für landesherrliche Beamte der Salzwerks-Steuer- oder anderen
Verwaltung, welche die Erhebung oder Kontrolirung der Salzstener auf den
Salzwerken nur neben ihrer sonstigen Hauptbeschäftigung besorgen (Inhaber
von Nebenstellen) wird die Vergütung bis zur Hälfte derjenigen Beträge
gewährt, welche für beit Inhaber von Hanptstellen der entsprechenden
Kategorie auf den betreffenden Salzwerken vergütet werden, als zu vergüten
sein würden. Die Vergütung wird für jeden dieser Beamten nach Maßgabe
der von demselben auf die Erhebung und Kontrolirung der Salzstener zu verwendenden
Zeit besonders festgestellt. Jedoch sind diejenigen bisherigen Vergütungsbeträge,
welche die Hälfte der Vergütungen der Hauptstellen nicht
erreichten, ohne nähere Prüfung auch ferner anrechnungsfähiy
2. Anrechnnngsfähi g sind ferner
a) die Kosten der Hauptstellen, deren Inhaber erkrankt oder verstorben
fiufc ; i) * 3 )
b) Tagegelder und Reisekosten re. der bei außergewöhnlichem Geschäftsandrange
oder ans anderer Veranlassung vorübergehend erforderlichen
Hilfs beamten;
c) Tagegelder (Uebernachtnngsgelder), Pferdegelder und Reisekosten-Entschädigttngen
der Oberbeamten;^)
i) Siehe a. Art. 3 der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867 über die Besteuerung des
Salzes und Art. 11 Nr. 3 b des Zollvertrages vom 8. Juli 1867 und Schluschrvtokoll zu
Art. 3 der Uebereinkunft von 1867.
Werden auf einem Privatsalzwerke jährlich nicht wenigstens 12,000 Zentner versteuert,
so hat nach 8 5 des Salzsteuergesetzes der Besitzer die Steuerüberwachungskosten zn ersetzen.
3 ) Die Kosten der Vertretung von Nebenstellen, deren Inhaber erkrankt oder verstorben
sind, werden nicht erstattet.
4 ) Nach Bundesrathsbeschlus; vom 11. Juni 1868, § 154 des Protokolls und Nr. 26
der Drucks.