Metadata : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  mtb  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

den  Zöllen  diejenigen  Kosten  in  Abzug  zn  bringen  sind,  welche  an  den  gegen
das  Ausland  gelegenen  Grenzen  ilnd  im  Grenzbezirke  für  den  Schutz  lind  die
Erhebilng  der  Zölle  erforderlich  find.
11.  Die  Erhebnngs-  und  Verwaltnilgskosten  bei  der  Salzsteuer
  bestehen  nach  Art.  38,  Ziffer  3b  der  Reichsverfassnng')
nur  in  dem  Aufwande  an  Besoldung  der  mit  Kontrolirung  und
Erhebung  dieser  Steuer  auf  den  Salzwerken  beauftragten  Beamten. ­
  Es  wird  zu  diesem  Zwecke  der  Einnahmeübersicht  über
die  Salzsteuer  eine  besonders  vorgeschriebene  Beilage,  in  welcher ­
  diese  Kosten  nachgewiesen  sind,  in  jedem  Direktionsbezirke
beigegeben.
Ebenso  wie  die  Grenz-Zollverwaltilugskosten  wurden  die  Erhebnngsund
  Verwaltllngskvsten  für  die  Salzstener  durch  den  Bnndesrathsbeschluß
  vom  30.  Juni  1882  (§  112)  und  Nr.  67  der  Drucksachen  einer  Aenderung ­
  unterworfen,  indem  man  auch  hier  die  möglichste  Vergütung  des  wirklichen ­
  Aufwandes  erstrebte:  hiernach  gelten  seit  1.  April  1882  folgende  Bestimmungen. ­

1.  Hinsichtlich  der  ausschließlich  im  Interesse  der  Salzstenerverwaltnng
angestellten  Beamten  (Inhaber  von  Hauptstellen)  sind  die  Besoldungen,  d.  h.
Gehalt,  Wohnungsgeldzilschnß,  Ortszulage,  Theuerungs-,  Fnnktions-,  Stellenund
  Stationszulagen,  Bekleidungszuschuß,  desgl.  die  Entschädigungen  für  freie
Dienstwohnung,  nach  Maßgabe  derjenigen  Vorschriften  anrechnungsfähig,  welche
für  die  Vergütung  der  Besoldungen  der  Grenzzollbeamten  gelten?)
Für  landesherrliche  Beamte  der  Salzwerks-Steuer-  oder  anderen
Verwaltung,  welche  die  Erhebung  oder  Kontrolirung  der  Salzstener  auf  den
Salzwerken  nur  neben  ihrer  sonstigen  Hauptbeschäftigung  besorgen  (Inhaber ­
  von  Nebenstellen)  wird  die  Vergütung  bis  zur  Hälfte  derjenigen  Beträge ­
  gewährt,  welche  für  beit  Inhaber  von  Hanptstellen  der  entsprechenden
Kategorie  auf  den  betreffenden  Salzwerken  vergütet  werden,  als  zu  vergüten
sein  würden.  Die  Vergütung  wird  für  jeden  dieser  Beamten  nach  Maßgabe
der  von  demselben  auf  die  Erhebung  und  Kontrolirung  der  Salzstener  zu  verwendenden ­
  Zeit  besonders  festgestellt.  Jedoch  sind  diejenigen  bisherigen  Vergütungsbeträge,
  welche  die  Hälfte  der  Vergütungen  der  Hauptstellen  nicht
erreichten,  ohne  nähere  Prüfung  auch  ferner  anrechnungsfähiy
2.  Anrechnnngsfähi  g  sind  ferner
a)  die  Kosten  der  Hauptstellen,  deren  Inhaber  erkrankt  oder  verstorben ­
  fiufc  ; i)  *  3 )
b)  Tagegelder  und  Reisekosten  re.  der  bei  außergewöhnlichem  Geschäftsandrange ­
  oder  ans  anderer  Veranlassung  vorübergehend  erforderlichen ­
  Hilfs  beamten;
c)  Tagegelder  (Uebernachtnngsgelder),  Pferdegelder  und  Reisekosten-Entschädigttngen
  der  Oberbeamten;^)
i)  Siehe  a.  Art.  3  der  Uebereinkunft  vom  8.  Mai  1867  über  die  Besteuerung  des
Salzes  und  Art.  11  Nr.  3  b  des  Zollvertrages  vom  8.  Juli  1867  und  Schluschrvtokoll  zu
Art.  3  der  Uebereinkunft  von  1867.
Werden  auf  einem  Privatsalzwerke  jährlich  nicht  wenigstens  12,000  Zentner  versteuert,
so  hat  nach  8  5  des  Salzsteuergesetzes  der  Besitzer  die  Steuerüberwachungskosten  zn  ersetzen.
3 )  Die  Kosten  der  Vertretung  von  Nebenstellen,  deren  Inhaber  erkrankt  oder  verstorben ­
  sind,  werden  nicht  erstattet.
4 )  Nach  Bundesrathsbeschlus;  vom  11.  Juni  1868,  §  154  des  Protokolls  und  Nr.  26
der  Drucks.
            
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