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die Ware durch ein Wasserbad abgekühlt ist, werden die Dosen aufgestapelt,
nach Bedarf lackiert und mit Etiketten versehen.
Das deutsche Büchsenfleisch wurde im Herbst 1904 zum Preise
v °n 80 M. per 50 kg an Grossisten verkauft. Die Kleinhandelspreise
betrugen zu derselben Zeit 90—95 P er Pfund. Zieht man
iu Betracht, daß die Knochen entfernt sind und das Fleisch durch
das Kochen an Gewicht eingebüßt hat, so ist das deutsche Corned
be ef auch heute ein verhältnismäßig billiges Nahrungsmittel.
Das amerikanische Büchsenfleisch, welches in den Freihäfen gehandelt
wird, ist übrigens in den letzten Jahren auch im Preise gediegen
und wurde 1904 in Posten mit 60 M. verkauft. Hierzu
kommen indessen für Deutschland noch Zölle und Spesen im Betrage
Von 15 M. per Zentner, so daß der Preis des ausländischen Corned
heef sich auf 75 M., also nur 5 M. höher stellt als das inländische Produkt.
Die deutsche Fleischkonservenindustrie hat unter den heutigen
gesetzlichen Bestimmungen in keiner Weise zu leiden. Frisches wie
gesalzenes Fleisch kann nach Belieben in Deutschland eingeführt
werden, wenn es den gesetzlichen Bedingungen entspricht 1 ). Nach
dem Erlaß des Fleischbeschaugesetzes ist aber jetzt jedem Fabrikanten,
im Gegensatz zu vorher, gute und gesunde Ware gewährleistet. Die
geringen Untersuchungsgebühren erschweren nach Angabe der Fabrikanten
das Geschäft in keiner Weise. Die Militär- und Marinev
erwaltungen verhalten sich den Fabriken gegenüber sehr entgegenkommend
und erteilen diesen Firmen häufig größere Aufträge. Die
Lieferungsbedingungen sind allerdings sehr scharf. Die Fabriken sind
während der Fabrikation des Dosenfleisches für die Militärverpflegung 2 )
der Aufsicht eines Proviantamtsbeamten unterstellt. Das für die Herstellu
gut
n g zu diesen Militärkonserven bestimmte Fleisch darf nur von
8 ern ästeten, völlig gesunden Tieren aus Deutschland stammen,
Ge v or dem Schlachten tierärztlich untersucht wurden und woc
i er Nachweis zu führen ist. Hals und Schienbein, sowie Knief
ert -° n dürfen nicht zu diesen Konserven verwendet werden. Die
ein '^ en ^ 0SGn m üssen unverletzt sein und die Stärke der Dose darf
1 Durchrosten nicht befürchten lassen. Die Fabrikanten haben
——. au Dukommen, daß der Doseninhalt das vorgeschriebene Gewicht
0( j er v Disches Fleisch darf nur in ganzen Xierkörpern eingeführt werden. Bei Pökelaur
^ esa henem Fleisch dürfen die einzelnen Stücke nicht unter 4 kg wiegen. Verboten ist
P' Ic . e ® nlu hr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Gefäßen, von Würsten und sonstigen
Jj 0rs ä t,enieD gen, von Hundefleisch und Fleisch von Einhufern, sowie von Fleisch, das mit
e und ähnlichen Chemikalien behandelt wurde.
v 0r \ ^ ua den von den kaiserl. Marine-Intendanturen und Königl. Korps-Intendanturen
ebenen Lieferungsverträgen für Konserven.