Full text : Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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die  Ware  durch  ein  Wasserbad  abgekühlt  ist,  werden  die  Dosen  aufgestapelt, ­
  nach  Bedarf  lackiert  und  mit  Etiketten  versehen.
Das  deutsche  Büchsenfleisch  wurde  im  Herbst  1904  zum  Preise
v °n  80  M.  per  50  kg  an  Grossisten  verkauft.  Die  Kleinhandelspreise ­
  betrugen  zu  derselben  Zeit  90—95  P er  Pfund.  Zieht  man
iu  Betracht,  daß  die  Knochen  entfernt  sind  und  das  Fleisch  durch
das  Kochen  an  Gewicht  eingebüßt  hat,  so  ist  das  deutsche  Corned
be ef  auch  heute  ein  verhältnismäßig  billiges  Nahrungsmittel.
Das  amerikanische  Büchsenfleisch,  welches  in  den  Freihäfen  gehandelt ­
  wird,  ist  übrigens  in  den  letzten  Jahren  auch  im  Preise  gediegen ­
  und  wurde  1904  in  Posten  mit  60  M.  verkauft.  Hierzu
kommen  indessen  für  Deutschland  noch  Zölle  und  Spesen  im  Betrage
Von  15  M.  per  Zentner,  so  daß  der  Preis  des  ausländischen  Corned
heef  sich  auf  75  M.,  also  nur  5  M.  höher  stellt  als  das  inländische  Produkt.
Die  deutsche  Fleischkonservenindustrie  hat  unter  den  heutigen
gesetzlichen  Bestimmungen  in  keiner  Weise  zu  leiden.  Frisches  wie
gesalzenes  Fleisch  kann  nach  Belieben  in  Deutschland  eingeführt
werden,  wenn  es  den  gesetzlichen  Bedingungen  entspricht 1 ).  Nach
dem  Erlaß  des  Fleischbeschaugesetzes  ist  aber  jetzt  jedem  Fabrikanten,
im  Gegensatz  zu  vorher,  gute  und  gesunde  Ware  gewährleistet.  Die
geringen  Untersuchungsgebühren  erschweren  nach  Angabe  der  Fabrikanten ­
  das  Geschäft  in  keiner  Weise.  Die  Militär-  und  Marinev
 erwaltungen  verhalten  sich  den  Fabriken  gegenüber  sehr  entgegenkommend ­
  und  erteilen  diesen  Firmen  häufig  größere  Aufträge.  Die
Lieferungsbedingungen  sind  allerdings  sehr  scharf.  Die  Fabriken  sind
während  der  Fabrikation  des  Dosenfleisches  für  die  Militärverpflegung 2 )
der  Aufsicht  eines  Proviantamtsbeamten  unterstellt.  Das  für  die  Herstellu

gut

n g  zu  diesen  Militärkonserven  bestimmte  Fleisch  darf  nur  von
8 ern ästeten,  völlig  gesunden  Tieren  aus  Deutschland  stammen,
Ge  v or  dem  Schlachten  tierärztlich  untersucht  wurden  und  woc
 i er  Nachweis  zu  führen  ist.  Hals  und  Schienbein,  sowie  Knief
 ert -° n  dürfen  nicht  zu  diesen  Konserven  verwendet  werden.  Die
ein  '^ en  ^ 0SGn  m üssen  unverletzt  sein  und  die  Stärke  der  Dose  darf
1  Durchrosten  nicht  befürchten  lassen.  Die  Fabrikanten  haben
——.  au Dukommen,  daß  der  Doseninhalt  das  vorgeschriebene  Gewicht
0( j er  v  Disches  Fleisch  darf  nur  in  ganzen  Xierkörpern  eingeführt  werden.  Bei  Pökelaur
  ^ esa henem  Fleisch  dürfen  die  einzelnen  Stücke  nicht  unter  4  kg  wiegen.  Verboten  ist
P' Ic .  e  ® nlu hr  von  Fleisch  in  luftdicht  verschlossenen  Gefäßen,  von  Würsten  und  sonstigen
Jj 0rs ä  t,enieD gen,  von  Hundefleisch  und  Fleisch  von  Einhufern,  sowie  von  Fleisch,  das  mit
e  und  ähnlichen  Chemikalien  behandelt  wurde.
v 0r  \  ^ ua  den  von  den  kaiserl.  Marine-Intendanturen  und  Königl.  Korps-Intendanturen
ebenen  Lieferungsverträgen  für  Konserven.
            
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