fullscreen: Die Krankenversicherung

ABSCHNITT VI. 
DIE AUSTRAGUNG VON STREITIGKEITEN. 
Aus der Krankenversicherung entstehen Rechtsbezie- 
hungen, deren Feststellung und Durchsetzung im Interesse 
der Versicherten und Arbeitgeber, der Versicherungs- 
träger, der Ärzte, aber auch im öffentlichen Interesse 
gelegen ist. Namentlich die Feststellung des Bestandes 
und Umfanges von Leistungsausprüchen bedarf entsprechen- 
der Regelung; aber auch sonstige aus der Versicherung sich 
ergebende Streitigkeiten, wie jene über den Bestand des 
Versicherungsverhältnisses, jene zwischen Versicherungs- 
trägern und Arbeitgebern über die Höhe der Beiträge, 
zwischen Arbeitgebern und Versicherten über Beitragsan- 
teile, zwischen Versicherungsträgern und Ärzten und 
Apothekern sowie Streitigkeiten von Versicherungsträgern 
untereinander müssen in einem geordneten Rechtsgang 
ausgetragen werden. 
Die Feststellung der Versicherungsleistungen. 
Die Feststellung der Versieherungsleistungen obliegt 
innerhalb bestimmter Fristen dem Versicherungsträger, 
Die Feststellung ist zu beschleunigen. Unterlässt der 
Versicherungsträger die Feststellung eines geltend ge- 
machten Anspruchs oder fühlt sich der Anspruchswerber
	        
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