Waffenstillstand kein Kriegsende.
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Bedeutung zu. Versteht man unter Waffenruhe (suspension d’armes)
eine kürzere, unter Waffensüllstand (armistice) eine längere Unter
brechung der Kriegshandlungen, in beiden Fällen ohne Be
endigung des Kriegszustandes, so kann die erstere, etwa nur zur
Beerdigung der Gefallenen, schon von Unterführern abgeschlossen
werden, während der Waffenstillstand wegen seiner politischen, meist
auf Kriegsbeendigung hinzielenden Bedeutung regelmäßig des Ab
schlusses durch das höchste völkerrechtliche Vertretungsorgan bedarf.
Da der Waffenstillstand kein Kriegsende bedeutet (neque
enim pax sunt indutiae), können mangels abweichender Verein
barungen alle Kriegsvorbereitungen fortgeführt werden. Es sind
also insbesondere Neuaushebungen und Truppenbewegungen durch
aus zulässig. Dagegen ist anzunehmen, daß Verproviantierungen von
belagerten Festungen ohne weiteres nicht vorgenommen werden dür
fen. Der Waffenstillstand endigt zu der angegebenen Zeit, bei Fehlen
einer Angabe im Vertrage nach der LKO. nicht ohne Kündigung.
Die LKO. unterscheidet im übrigen zwischen schweren Verletzungen
des Waffenstillstands und Verletzungen durch Private. Gibt die erstere
Kündigungsbefugnis, in besonderen Fällen sogar das Recht zu so
fortiger Wiederaufnahme der Feindseligkeiten, so verpflichtet die
Verletzung durch Private nur zu Schadensersatz und Bestrafung der
Schuldigen, während über die leichte Verletzung überhaupt nichts
gesagt ist. Es wird anzunehmen sein, daß hier die normalen Folgen
des völkerrechtlichen Delikts Platz greifen. Der Waffenstillstand kann
das ganze Kriegsgebiet umfassen oder lokal beschränkt sein. Im Jahre
1871 hat man z. B. von dem Waffensüllstand die an die Schweiz
angrenzenden Gebiete ausgenommen, weil man deutscherseits die
Kriegsunternehmungen dort fortsetzen wollte. In ihrem Verlauf ist
dann die Armee Bourbakis gezwungen worden, auf Schweizer Gebiet
überzutreten, wie man auch den Fall von Belfort erreicht hat.
§ 40. Der Kriegsschauplatz.
I. Bei der Betrachtung des Kriegsschauplatzes muß scharf unter
schieden werden zwischen dem Kriegsschauplatz im militärischen
und dem im juristischen Sinne. Ist letzterer der Raum, aus
dem Krieg geführt werden darf (potentieller Krieg), so ist ersterer
derjenige, auf dem tatsächlich Krieg geführt wird (aktueller
Krieg). So ist wiederholt, z. B. während des russisch-japanischen