fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Waffenstillstand kein Kriegsende. 
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Bedeutung zu. Versteht man unter Waffenruhe (suspension d’armes) 
eine kürzere, unter Waffensüllstand (armistice) eine längere Unter 
brechung der Kriegshandlungen, in beiden Fällen ohne Be 
endigung des Kriegszustandes, so kann die erstere, etwa nur zur 
Beerdigung der Gefallenen, schon von Unterführern abgeschlossen 
werden, während der Waffenstillstand wegen seiner politischen, meist 
auf Kriegsbeendigung hinzielenden Bedeutung regelmäßig des Ab 
schlusses durch das höchste völkerrechtliche Vertretungsorgan bedarf. 
Da der Waffenstillstand kein Kriegsende bedeutet (neque 
enim pax sunt indutiae), können mangels abweichender Verein 
barungen alle Kriegsvorbereitungen fortgeführt werden. Es sind 
also insbesondere Neuaushebungen und Truppenbewegungen durch 
aus zulässig. Dagegen ist anzunehmen, daß Verproviantierungen von 
belagerten Festungen ohne weiteres nicht vorgenommen werden dür 
fen. Der Waffenstillstand endigt zu der angegebenen Zeit, bei Fehlen 
einer Angabe im Vertrage nach der LKO. nicht ohne Kündigung. 
Die LKO. unterscheidet im übrigen zwischen schweren Verletzungen 
des Waffenstillstands und Verletzungen durch Private. Gibt die erstere 
Kündigungsbefugnis, in besonderen Fällen sogar das Recht zu so 
fortiger Wiederaufnahme der Feindseligkeiten, so verpflichtet die 
Verletzung durch Private nur zu Schadensersatz und Bestrafung der 
Schuldigen, während über die leichte Verletzung überhaupt nichts 
gesagt ist. Es wird anzunehmen sein, daß hier die normalen Folgen 
des völkerrechtlichen Delikts Platz greifen. Der Waffenstillstand kann 
das ganze Kriegsgebiet umfassen oder lokal beschränkt sein. Im Jahre 
1871 hat man z. B. von dem Waffensüllstand die an die Schweiz 
angrenzenden Gebiete ausgenommen, weil man deutscherseits die 
Kriegsunternehmungen dort fortsetzen wollte. In ihrem Verlauf ist 
dann die Armee Bourbakis gezwungen worden, auf Schweizer Gebiet 
überzutreten, wie man auch den Fall von Belfort erreicht hat. 
§ 40. Der Kriegsschauplatz. 
I. Bei der Betrachtung des Kriegsschauplatzes muß scharf unter 
schieden werden zwischen dem Kriegsschauplatz im militärischen 
und dem im juristischen Sinne. Ist letzterer der Raum, aus 
dem Krieg geführt werden darf (potentieller Krieg), so ist ersterer 
derjenige, auf dem tatsächlich Krieg geführt wird (aktueller 
Krieg). So ist wiederholt, z. B. während des russisch-japanischen
	        
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