Object: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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der Revisor darf die bei der Revision erlangten Kenntnisse weder 
zu seinem Vorteile noch zum Schaden oder Nutzen anderer ver 
wenden. 
Sind diese Vorbedingungen erfüllt, so hat die Tätigkeit des 
Revisors nur dann Wert, wenn das Resultat, das Urteil objektiv 
ist; das Haupterfordernis hierzu ist die möglichst 
weitgehende Unabhängigkeit vom Betriebe bezw. 
Auftraggeber. In idealvollkommener Weise wird sich die 
Frage nach Unabhängigkeit wohl nie lösen lassen; wir kommen 
ihr um so näher, je größer der Abstand zwischen Unternehmer 
und ausführendem Revisor wird, der in der Entlöhnung am 
deutlichsten seinen Ausdruck findet. Revisoren darum, die vom 
Unternehmer als Beamte angestellt werden, werden ihren Zweck 
kaum erfüllen. Wohl können sie im Mechanismus des Betriebes 
viel Gutes schaffen, sie werden aber auf die Geschäftsführung und 
deren Maximen keinen Einfluß ausüben, denn mit jeder Be 
anstandung, die sie vorbringen, kritisieren und verletzen sie ihren 
Auftraggeber. Letzten Endes wird der „eigene" Revisor schon 
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm sein even 
tueller Widerstand bereitet, zum ungewollten „willenlosen" In 
strument seines Auftraggebers. Die Gefahr, in eine ähnliche 
Abhängigkeit zu geraten, bedroht namentlich durch das Vorhanden 
sein einer minderwertigen Konkurrenz auch den außenstehenden 
Einzelrevisor, besonders dort, wo es sich um wiederkehrende 
Revisionen handelt; um sich das Geschäft nicht entgehen zu lassen, 
wird er oftmals gezwungen, seinen Standpunkt zu korrigieren; 
macht er das Geschäft nicht, macht es ein anderer. Hierbei ist 
nicht gesagt, daß der andere nun etwa gar mala, fiele handeln 
müßte. 
Verhältnismäßig am besten ist die Unabhängigkeit hergestellt 
bei den Revisionsgesellschaften. Hier tritt der Beamte sRevisorj 
zu dem Auftraggeber in gar kein Verhältnis und ist von ihm in 
keiner Hinsicht abhängig;*) er hat immer das Bestreben, sein 
Urteil möglichst objektiv ^) zu gestalten. 
Wir sehen, daß der Begriff der Unabhängigkeit bei der Be 
urteilung der Wirksamkeit der Kontrolle und ihrer Organe als 
Revision von ausschlaggebender Bedeutung ist; bei der im zweiten 
Teil sich anschließenden Darstellung und Kritik der bestehenden 
Analog hierzu bemerkt der Hauptverband deutscher gewerblicher Genossen 
schaften, E. V., Berlin in einer Zuschrift an den Verfasser: „Das von uns ein 
geführte Revisionssystem hat sich durchaus bewährt, insbesondere auch darum, weil 
die Revisoren als Angestellte des Hauptverbandes den zu revidierenden Genossen 
schaften absolut frei und selbständig gegenüberstehen", 
tz vgl. auch Fußnote 2 S. 13.
	        
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