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der Revisor darf die bei der Revision erlangten Kenntnisse weder
zu seinem Vorteile noch zum Schaden oder Nutzen anderer ver
wenden.
Sind diese Vorbedingungen erfüllt, so hat die Tätigkeit des
Revisors nur dann Wert, wenn das Resultat, das Urteil objektiv
ist; das Haupterfordernis hierzu ist die möglichst
weitgehende Unabhängigkeit vom Betriebe bezw.
Auftraggeber. In idealvollkommener Weise wird sich die
Frage nach Unabhängigkeit wohl nie lösen lassen; wir kommen
ihr um so näher, je größer der Abstand zwischen Unternehmer
und ausführendem Revisor wird, der in der Entlöhnung am
deutlichsten seinen Ausdruck findet. Revisoren darum, die vom
Unternehmer als Beamte angestellt werden, werden ihren Zweck
kaum erfüllen. Wohl können sie im Mechanismus des Betriebes
viel Gutes schaffen, sie werden aber auf die Geschäftsführung und
deren Maximen keinen Einfluß ausüben, denn mit jeder Be
anstandung, die sie vorbringen, kritisieren und verletzen sie ihren
Auftraggeber. Letzten Endes wird der „eigene" Revisor schon
mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Nachteile, die ihm sein even
tueller Widerstand bereitet, zum ungewollten „willenlosen" In
strument seines Auftraggebers. Die Gefahr, in eine ähnliche
Abhängigkeit zu geraten, bedroht namentlich durch das Vorhanden
sein einer minderwertigen Konkurrenz auch den außenstehenden
Einzelrevisor, besonders dort, wo es sich um wiederkehrende
Revisionen handelt; um sich das Geschäft nicht entgehen zu lassen,
wird er oftmals gezwungen, seinen Standpunkt zu korrigieren;
macht er das Geschäft nicht, macht es ein anderer. Hierbei ist
nicht gesagt, daß der andere nun etwa gar mala, fiele handeln
müßte.
Verhältnismäßig am besten ist die Unabhängigkeit hergestellt
bei den Revisionsgesellschaften. Hier tritt der Beamte sRevisorj
zu dem Auftraggeber in gar kein Verhältnis und ist von ihm in
keiner Hinsicht abhängig;*) er hat immer das Bestreben, sein
Urteil möglichst objektiv ^) zu gestalten.
Wir sehen, daß der Begriff der Unabhängigkeit bei der Be
urteilung der Wirksamkeit der Kontrolle und ihrer Organe als
Revision von ausschlaggebender Bedeutung ist; bei der im zweiten
Teil sich anschließenden Darstellung und Kritik der bestehenden
Analog hierzu bemerkt der Hauptverband deutscher gewerblicher Genossen
schaften, E. V., Berlin in einer Zuschrift an den Verfasser: „Das von uns ein
geführte Revisionssystem hat sich durchaus bewährt, insbesondere auch darum, weil
die Revisoren als Angestellte des Hauptverbandes den zu revidierenden Genossen
schaften absolut frei und selbständig gegenüberstehen",
tz vgl. auch Fußnote 2 S. 13.