Full text : Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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ca
Eh

Warenbenennung

Verzollungs- ­



Zollsatz
in
Francs

485
486

487
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Kriegswaffen  und  deren  Zugehör
Kriegswaffen  und  deren  Bestandteile  dürfen  bloß  vom  Staate  eingeführt  w r erden.
Mathematische,  Zeichen-,  physikalische,  chemische  und  astronomische  Instrumente
und  Apparate  ...
Hieher  gehören:  Mathematische  Instrumente,  wie:  Graphometer,  Theodoliten,
Wasserwagen,  Schrittzähler;  optische,  astronomische  und  nautische  Instrumente,  wie:
Fernrohre,  Teleskope,  Mikroskope,  Heliometer,  Heliostate,  Lupen,  photographische
Apparate,  Kompasse,  Sextanten  und  andere;  physikalische  Instrumente,  wie:
Thermometer,  Barometer,  Hygrometer,  Anemometer,  Areometer,  Aerometer,  Alkoholmeter, ­
  elektrische  Apparate,  einschließlich  telegraphischer  Apparate;  Instrumente  für
Luftdruck  und  Mechanik  (Dynamometer  und  andere),  ballistische,  hydrostatische  und
hydraulische  Apparate  (hydraulische  und  hydroslatische  Wagen,  Heber  und
andere);  mineralogische  Instrumente  und  Apparate  (Goniometer  usw.);  Instrumente  und
Apparate  für  chemische  Laboratorien  und  überhaupt  alle  für  wissenschaftliche
Arbeiten  bestimmten  Instrumente  und  Apparate.
Brillen,  Zwicker  und  Lorgnons,  in  Metall,  gewöhnlichem  Bein  oder  Perlmutter ­
  eingefaßt,  Feldstecher  und  Operngucker,  kleine  Kompasse,  welche  per
Dutzend  eingeftthrt  werden,  Lineale,  Zirkel,  Reißfedern,  Winkelmaße,  Winkelmesser,
Peldmeßketten,  Maßstäbe,  Meßtische  und  eingoteilte  Hohlmaßstähe  gehören  nicht
hieher,  sie  werden,  je  nach  dem  Material  aus  dem  sie  hergestellt  sind,  verzollt.
«.)  Näh-  und  Strickmaschinen,  sowie  deren  Bestandteile  und  Zngehör  .  .  .  .
b)  Schreib-  und  Rechenmaschinen,  sowie  Registrierkassen  .  .  .

Zentiraal-,  Dezimal-  und  andere  Wagen  ans  Gnß-  oder  Schmiedeeisen,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  unedlen  Metallen  oder  Holz
Kämm-,  Krempel-  und  Reinignngsmaschmen  für  Baumwolle,  Wolle  und  andere
Textilstoffe
Landwirtschaftliche  Maschinen  und  Geräte:
a)  Pfluge,  Trieurs  und  Pulyerisateure

J>)  Säe-,  Mäh-  und  Erntemaschinen,  Maschinen  zum  Quetschen  und  zum

Reinigen  des  Getreides  mul  Eggen

Feuerspritzen,  hydraulische  Maschinen  und  alle  anderen  Pumpen

Maschinen  und  Apparate,  sowie  deren  Bestandteile,  aus  Eisen,  Gußeisen  oder
Stahl,  nicht  besonders  benannt  .
Münzen;
a)  in  Gold,  mit  gesetzlichem  Kurs
h)  in  Gold,  ohne  gesetzlichen  Kurs  (zum  Anfroihen  auf  Schnüre  für  Halsschmuck)
c)  ans  Silber,  Nickel  oder  Kupfer
Silber-,  Nickel-  und  Kupfermünzen  dürfen  aus  dem  Auslande  nur  vom  Staate
eingeführt  werden.
XXYII,  Wagen,  Eisenbahnfahrzeuge,  Schiffe  und  dergl.
Lokomotiven,  Tender,  Fourgons,  Antomobilwagcn  und  Waggons  jeder  Art  für
Personen-  und  Gütertransport
Von  der  Verwaltung  der  Staatsbahnen  eingeführtc  Waggons  sind  zollfrei.

Tramway  wagen  jeder  Art

verboten

100  hg

150 - —:

40--100--






100  hg

b-10'-




frei

1  hg

450-verboten



v.  Werte

15%
15%
            
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