Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

62 
Tarif-Nr. 
Warenbenennung 
Ver 
zollungs- 
Einheit 
Zollsatz 
in 
Francs 
10 
Weizenmehl, rein (nicht gemischt) 
10% 
11 
Pflaumenmus ohne Zucker 
10% 
12 
Früchte, frisch 
5) 
10%% 
Laut Gesetzes vom 3./16. Februar 1896, betreffend die Abwehr der Reblaus 
krankheit und des Reglements zur Durchführung dieses Gesetzes vom 30. August/ 
11. September 1896 ist die Einfuhr von frischen Weintrauben unbedingt verboten. 
Die Einfuhr aller anderen (frischen) Früchte ist nur dann gestattet, wenn den Sen 
dungen eine Bescheinigung beigefügt ist, daß an dem Ursprungsorte die Reblaus 
krankheit nicht herrscht. Die Verpackung in Weinlaub ist unstatthaft. 
13 
Nüsse, Haselnüsse, Mandeln aller Art 
10% % 
14 
Käse: Parmesan, Gorgonzola, Pecorino, Caccio-Cavallo, Fontina, Provolone, 
Stracchino ... 
i ” 
12% 
15 
Fische aller Art, frisch, gesalzen, geräuchert, getrocknet 
55 
12% 
16 
Kaviar, schwarzer 
12% 
17 
Kaviar, roter jeder Art 
10% 
18 
Teigwaren 
n 
10%% 
IV. Leder und Lederwaren. 
19 
Sohlen- und anderes Leder aller Art, nicht besonders benanntes . . . . •. 
n 
16% 
20 
Lack- und Chevreauxleder für Schuhoberteile 
H 
12% 
Bei Verwendung für andere Produkte unterliegen diese Lederarten einem 
löperzentigen Wertzölle. 
21 
Ledenvaren aus den in Nr. 19 und 20 genannten Lederarten, ausgenommen 
Schuhe . 
16% 
Darunter fallen auch Kummete, Riemen, Taschen, Handschuhe, Geldbörsen, 
Brieftaschen, Albums, Peitschen, Lederwesten (dschamadan). 
22 
Häute, große und kleine, rohe (trocken, trocken und naß gesalzen), zur Ver 
arbeitung bestimmt, wenn auch enthaart 1 ).' 
. J? 
10% 
23 
Opanken, genäht 
J) 
10% 
24 
Pelzwerk aller Art 
» 
12% 
Unter diese Tarif-Nr. fällt sowohl unverarbeitetes Pelzwerk als auch 
solches, das in irgend einer Weise bereits bearbeitet ist. Hieher gehören auch Lamm-, 
Schaf- und Ziegenfelle, 
25 
Schuhwaren jeder Art mit Ledersohlen 
100% netto 
280.— 
Sohuhwaren, welche nicht unter diese Tarif-Nr. fallen, werden nach Tarif-Nr. 
73 behandelt. 
‘) Nach einem Zirkular des bulgarischen Finanzministeriums ex 1897 ist bei der Ein 
fuhr von rohen Häuten, welche im Lande verarbeitet werden sollen, ein Wertzoll von l'/ 2 Per 
zent zu entrichten.
	        
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