Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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Passagiere auch auf Schiffen kriegführender Mächte zu reisen,,
daß die Nationalität und Ladung eines Handelsschiffes fest
gestellt sein müsse, bevor es rechtmäßigerweise beschlagnahmt oder zer
stört werden könne, und daß das Leben von Nichtkämpfern auf
keinen Fall in Gefahr gebracht werden dürfe, es sei denn, daß das Schilf
Widerstand leiste oder zu entfliehen versuche, nachdem es aufgefordert
worden wäre, sich der Untersuchung zu unterziehen.
Hinsichtlich der Versenkung des englischen Dampfers „Lusitania“ am
7. Mai 1915 zeigte sich eine Verschiedenheit der Auffassungen sowohl in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Die Noten der Vereinigten Staaten
von Amerika vom 15. Mai und 10. Juni 1915 gingen in tatsächlicher
Hinsicht davon aus, daß die „Lusitania“ für ein angriffsweises Vorgehen
nicht bewaffnet war, daß sie keine Ladung führte, die durch die Ge
setze der Vereinigten Staaten verboten war und daß sie, wenn sie tat
sächlich ein englisches Flottenschiff gewesen wäre, keine Klarierungs
papiere als Handelsschiff erhalten hätte. Demgegenüber stand Deutsch
land in seinen Noten vom 11. und 28. Mai 1915 auf dem Standpunkte,
daß die „Lusitania“ einer der größten und schnellsten, mit Regierungs
mitteln als Hilfskreuzer gebauten Handelsdampfer war und in der
von der englischen Admiralität herausgegebenen „Navy List“ ausdrück
lich angeführt war. Sie hätte auf der letzten Reise erwiesenermaßen
.5400 Kisten Munition an Bord gehabt und auch die sonstige Ladung
hätte größtenteils aus Konterbande bestanden. In rechtlicher Hin
sicht lehnte die deutsche Note vom 11. Mai 1915 jede Verantwortung für
die warnungslose Torpedierung der „Lusitania“ ab. Englische Handels
schiffe könnten schon deshalb nicht als gewöhnliche Kauffahrteischiffe
verwendet werden, weil sie gewohnheitsmäßig armiert seien und wieder
holt durch Rammen Angriffe auf deutsche Schiffe unternommen hätten,
so daß schon aus diesem Grunde eine Durchsuchung ausgeschlossen sei;
die englische Presse habe offen zugegeben, daß die „Lusitania“ mit ge
fährlicher Geschützstärke ausgerüstet war. Überdies sei vor der Be
nutzung der „Lusitiania“, abgesehen von der allgemeinen deutschen War
nung, noch durch den Botschafter Grafen Bernstorff besonders ge
warnt worden. Die „Lusitania“ sei nach Armierung und Ladung der Ver
senkung verfallen gewesen. Demgegenüber betonten die amerikanischen
Noten vom 15. Mai und 10. Juni 1915, daß die Vereinigten Staaten die
Einführung von Sperrmaßnahmen oder Warnungen vor Gefahren in der
Kriegszone an amerikanische Schiffe oder amerikanische Staatsangehörige,
die berechtigterweise als Passagiere auf den Schiffen krieg-
führender Staaten reisen, nicht zulassen können. Das Leben
von Nichtkombattanten — mögen sie neutraler Nationalität
sein oder einer im Kriege befindlichen Nation angehören — könne recht
licher- und billigerweise nicht durch die Kaperung und Zerstörung