Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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Passagiere auch auf Schiffen kriegführender Mächte zu reisen,, 
daß die Nationalität und Ladung eines Handelsschiffes fest 
gestellt sein müsse, bevor es rechtmäßigerweise beschlagnahmt oder zer 
stört werden könne, und daß das Leben von Nichtkämpfern auf 
keinen Fall in Gefahr gebracht werden dürfe, es sei denn, daß das Schilf 
Widerstand leiste oder zu entfliehen versuche, nachdem es aufgefordert 
worden wäre, sich der Untersuchung zu unterziehen. 
Hinsichtlich der Versenkung des englischen Dampfers „Lusitania“ am 
7. Mai 1915 zeigte sich eine Verschiedenheit der Auffassungen sowohl in 
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Die Noten der Vereinigten Staaten 
von Amerika vom 15. Mai und 10. Juni 1915 gingen in tatsächlicher 
Hinsicht davon aus, daß die „Lusitania“ für ein angriffsweises Vorgehen 
nicht bewaffnet war, daß sie keine Ladung führte, die durch die Ge 
setze der Vereinigten Staaten verboten war und daß sie, wenn sie tat 
sächlich ein englisches Flottenschiff gewesen wäre, keine Klarierungs 
papiere als Handelsschiff erhalten hätte. Demgegenüber stand Deutsch 
land in seinen Noten vom 11. und 28. Mai 1915 auf dem Standpunkte, 
daß die „Lusitania“ einer der größten und schnellsten, mit Regierungs 
mitteln als Hilfskreuzer gebauten Handelsdampfer war und in der 
von der englischen Admiralität herausgegebenen „Navy List“ ausdrück 
lich angeführt war. Sie hätte auf der letzten Reise erwiesenermaßen 
.5400 Kisten Munition an Bord gehabt und auch die sonstige Ladung 
hätte größtenteils aus Konterbande bestanden. In rechtlicher Hin 
sicht lehnte die deutsche Note vom 11. Mai 1915 jede Verantwortung für 
die warnungslose Torpedierung der „Lusitania“ ab. Englische Handels 
schiffe könnten schon deshalb nicht als gewöhnliche Kauffahrteischiffe 
verwendet werden, weil sie gewohnheitsmäßig armiert seien und wieder 
holt durch Rammen Angriffe auf deutsche Schiffe unternommen hätten, 
so daß schon aus diesem Grunde eine Durchsuchung ausgeschlossen sei; 
die englische Presse habe offen zugegeben, daß die „Lusitania“ mit ge 
fährlicher Geschützstärke ausgerüstet war. Überdies sei vor der Be 
nutzung der „Lusitiania“, abgesehen von der allgemeinen deutschen War 
nung, noch durch den Botschafter Grafen Bernstorff besonders ge 
warnt worden. Die „Lusitania“ sei nach Armierung und Ladung der Ver 
senkung verfallen gewesen. Demgegenüber betonten die amerikanischen 
Noten vom 15. Mai und 10. Juni 1915, daß die Vereinigten Staaten die 
Einführung von Sperrmaßnahmen oder Warnungen vor Gefahren in der 
Kriegszone an amerikanische Schiffe oder amerikanische Staatsangehörige, 
die berechtigterweise als Passagiere auf den Schiffen krieg- 
führender Staaten reisen, nicht zulassen können. Das Leben 
von Nichtkombattanten — mögen sie neutraler Nationalität 
sein oder einer im Kriege befindlichen Nation angehören — könne recht 
licher- und billigerweise nicht durch die Kaperung und Zerstörung
	        
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