Full text: Der neue bulgarische Zolltarif vom 17/31. Dezember 1904

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fH 
Ver- 
Zollsatz 
Warenbenennung 
zollungs- 
in 
H 
Einheit 
Francs 
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Holzwaren, grobe, wie: Löffel, Teller, Deckel, Kisten, Stiefelhölzer, Tschnturas, 
auch angestrichen, jedoch nicht lackiert oder poliert, weder vergoldet noch 
versilbert . 
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Wagen, Karren, Schlitten, gewöhnliche, d. h. angestrichen oder nicht, mit oder 
ohne Beschlag, jedoch nngepolstert und ohne Federn 
X. Maschinell und Werkzeuge. 
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Werkzeuge aller Art für Kunst und 
Gewerbe, Ofen und Herde für die Industrie, Werkstätten, Fabriken u. s. w. 
Die genannten Gegenstände unterliegen diesem Zollsätze nur insoweit, als sie 
nicht nach Art. 4, lit. / und ff, des Zollgesetzes und der Zirkularverordnung vom 
11. September 1896 zollfrei sind. 
Der genannte Artikel und die Verordnung bestimmen folgendes; 
Zollfrei sind; 
Alle beweglichen und unbeweglichen Dampfmaschinen, sowie auch landwirt 
schaftliche Maschinen mit oder ohne Dampfbetrieb und Pflüge. 
Typographische, lithographische und andere derlei Maschinen, sowie auch alle 
Instrumente, welche zu irgend welchem Handwerke oder irgend welcher Industrie 
dienen, wenn dieselben in kleiner Menge und zum Selbstgcbraucho eingeführt werden, 
nicht aber zum Wiederverkäufe bestimmt sind. 
Jeder Art Gegenstände zur Bewaffnung, Uniformierung, Verproviantierung 
und Versorgung mit Munition und Material für die Teile der bulgarischen Armee, 
Material und Instrumente zur Erzeugung ärarischer Gegenstände in den Werkstätten 
der Artillerie- und Hafonarsenale, sowie Steinkohlen, Maschinen und Schiffe, Material 
für Schiffe der Flotte, die im Dienste ist, wenn diese Gegenstände unmittelbar vom 
Kriegsministerium am Orte ihrer Erzeugung oder auf dem Hauptmarkte ohne Ver 
mittlung eines Unternehmers oder Kommissionärs gekauft wurden. 
Unter Tarif-Nr. 64 fallen auch Schraiedehlasbälge von was immer für einem 
Materiale, gewöhnliche Mühlsteine, Spitz- und Kreuzhauen, Bohrer, Zangen, Hämmer, 
Ambosse, Schaufeln, Rechen, Heugabeln, Sensen, Sägen, Meißel und ähnliche Werk 
zeuge. Nicht hiebet gehören gewöhnliche Heizöfen und Sparherde, ebenso nicht 
Bisenhaken, eiserne Türringe, eiserne Radschuhe für Wagen und Ähnliches. Diese 
Gegenstände unterliegen einem 14perzentigen Wertzölle. 
Roste aus Gußeisen und Herdplatten werden, wenn nicht mit den Ofen zu 
gleich eingeführt und weder gestrichen noch gefirnißt, nach Tarif-Nr. 61 mit einem 
Wertzölle von 10 Perzent belegt. 
XI. Kerzen, Seifen und Parfüme riewaren. 
Kerzen und ordinäre Seifen (Waschseifen) 
Hierunter fallen auch die Surrogate für Waschseifen, wie Seifenpulver und 
Ähnliches. 
Toiletteseifen 
Hieher gehören nur die einer Akzise unterworfenen Seifen, nämlich parfümierte 
Seifen. Alle andern werden nach Tarif-Nr. 66 verzollt. 
Parfüms und Parfumeriewässer 
Unter Parfüms sind nur Parfumessenzen verstanden. Pulver, Pomaden und 
andere kosmetische Artikel verschiedener Art sind einem Wertzölle von 14% 
unterworfen. 
XII. Pulver und Sprengstoffe. 
Schießpulver jeder Art 
Patronen, Raketen und andere Explosivstoffe 
Hieher gehören auch Patronen, Patronenhülsen, Kapseln und Zündschnüre für 
Steinbruch und Minenzwecke, Dynamit u. dgl. 
v. Werte 
100 kg 
12% 
12% 
8% 
18% 
12% 
12% 
112* 
140-
	        
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