65
9
fH
Ver-
Zollsatz
Warenbenennung
zollungs-
in
H
Einheit
Francs
62
63
64
Holzwaren, grobe, wie: Löffel, Teller, Deckel, Kisten, Stiefelhölzer, Tschnturas,
auch angestrichen, jedoch nicht lackiert oder poliert, weder vergoldet noch
versilbert .
65
66
67
68
69
Wagen, Karren, Schlitten, gewöhnliche, d. h. angestrichen oder nicht, mit oder
ohne Beschlag, jedoch nngepolstert und ohne Federn
X. Maschinell und Werkzeuge.
Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Werkzeuge aller Art für Kunst und
Gewerbe, Ofen und Herde für die Industrie, Werkstätten, Fabriken u. s. w.
Die genannten Gegenstände unterliegen diesem Zollsätze nur insoweit, als sie
nicht nach Art. 4, lit. / und ff, des Zollgesetzes und der Zirkularverordnung vom
11. September 1896 zollfrei sind.
Der genannte Artikel und die Verordnung bestimmen folgendes;
Zollfrei sind;
Alle beweglichen und unbeweglichen Dampfmaschinen, sowie auch landwirt
schaftliche Maschinen mit oder ohne Dampfbetrieb und Pflüge.
Typographische, lithographische und andere derlei Maschinen, sowie auch alle
Instrumente, welche zu irgend welchem Handwerke oder irgend welcher Industrie
dienen, wenn dieselben in kleiner Menge und zum Selbstgcbraucho eingeführt werden,
nicht aber zum Wiederverkäufe bestimmt sind.
Jeder Art Gegenstände zur Bewaffnung, Uniformierung, Verproviantierung
und Versorgung mit Munition und Material für die Teile der bulgarischen Armee,
Material und Instrumente zur Erzeugung ärarischer Gegenstände in den Werkstätten
der Artillerie- und Hafonarsenale, sowie Steinkohlen, Maschinen und Schiffe, Material
für Schiffe der Flotte, die im Dienste ist, wenn diese Gegenstände unmittelbar vom
Kriegsministerium am Orte ihrer Erzeugung oder auf dem Hauptmarkte ohne Ver
mittlung eines Unternehmers oder Kommissionärs gekauft wurden.
Unter Tarif-Nr. 64 fallen auch Schraiedehlasbälge von was immer für einem
Materiale, gewöhnliche Mühlsteine, Spitz- und Kreuzhauen, Bohrer, Zangen, Hämmer,
Ambosse, Schaufeln, Rechen, Heugabeln, Sensen, Sägen, Meißel und ähnliche Werk
zeuge. Nicht hiebet gehören gewöhnliche Heizöfen und Sparherde, ebenso nicht
Bisenhaken, eiserne Türringe, eiserne Radschuhe für Wagen und Ähnliches. Diese
Gegenstände unterliegen einem 14perzentigen Wertzölle.
Roste aus Gußeisen und Herdplatten werden, wenn nicht mit den Ofen zu
gleich eingeführt und weder gestrichen noch gefirnißt, nach Tarif-Nr. 61 mit einem
Wertzölle von 10 Perzent belegt.
XI. Kerzen, Seifen und Parfüme riewaren.
Kerzen und ordinäre Seifen (Waschseifen)
Hierunter fallen auch die Surrogate für Waschseifen, wie Seifenpulver und
Ähnliches.
Toiletteseifen
Hieher gehören nur die einer Akzise unterworfenen Seifen, nämlich parfümierte
Seifen. Alle andern werden nach Tarif-Nr. 66 verzollt.
Parfüms und Parfumeriewässer
Unter Parfüms sind nur Parfumessenzen verstanden. Pulver, Pomaden und
andere kosmetische Artikel verschiedener Art sind einem Wertzölle von 14%
unterworfen.
XII. Pulver und Sprengstoffe.
Schießpulver jeder Art
Patronen, Raketen und andere Explosivstoffe
Hieher gehören auch Patronen, Patronenhülsen, Kapseln und Zündschnüre für
Steinbruch und Minenzwecke, Dynamit u. dgl.
v. Werte
100 kg
12%
12%
8%
18%
12%
12%
112*
140-