338
hatte es der Begehungsstaat an der nothwendigen Sicherung fehlen
lassen, so kann er zur Verantwortung gezogen werden; aber dann
haftet er für eine eigene Unterlassungssünde. Ferner: ist die
Haftpflicht Pflicht zur Genugthuung, so versteht es sich von
selbst, dass sie nicht bestehen kann in Haftung für sogenanntes
Civilunrecht, gleichviel ob schuldhaftes oder schuldloses. Kein
Staat haftet dem Auslande, wenn sein Unterthan seine Schulden
dem fremden Staate oder dessen Angehörigen nicht bezahlt.!)
Ist nun weiterhin die Haftbarkeit des Begehungsstaats durch
die Thatsache gerechtfertigt, dass innerhalb seiner Machtsphäre etwas
verletzt wird, was nur von ihm, nicht vom verletzten Staate geschützt
werden konnte, so folgt daraus, dass die Haftung immer dann und nur
dann begründet ist, wenn ein Gut verletzt oder gefährdet wird, das
jener vor Verletzung oder Gefährdung zuschützen verpflichtet
ist. Die Haftpflicht des Staats geht genau so weit wie seine Schutz-
pflicht.?) Da nun ein Rechtsgut nach verschiedenen Seiten des
Schutzes fähig und bedürftig, darum auch die Schutzpflicht auf
einzelne Seiten des Gutes beschränkt sein. kann, so wird man
besser sagen: der Staat haftet für Handlungen, die er
zu verhindern, und für die Unterlassung von Hand-
lungen, die er zu erzwingen völkerrechtlich ver-
pflichtet ist. Daher entscheiden denn über die Haftung zu-
nächst etwaige spezielle Vereinbarungen hinsichtlich der Schutz-
pflicht. Denn diese kann, wo sie nach „allgemeinen“ Grund-
sätzen nicht besteht, eingeführt *?) und kann ausgeschlossen werden,
1) Ein im Bereiche des „europäischen“ Völkerrechts längst selbstverständ-
licher Satz, der aber in Verträgen mit halbkultivirten Staaten öfters ausdrücklich
stipulirt wird. Vergl. den Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Japan vom 20. Febr. 1869 (BGBl. 1870 S. 1) Art. 5 Abs. 6. — Wenn, wie
wiederum unbestritten, der Staat wegen privatrechtlicher Ansprüche auch dem
Auslande und dem Fremden den Rechtsweg in weitem Umfange öffnen muss,
so bedeutet das natürlich keine Haftung für die Privatschulden seiner Unter-
thanen. Es ist darum irreführend, wenn v. Liszt, Völkerrecht S, 126 a. E-
sagt: „Der Staat haftet für die von Einzelnen auf seinem Gebiet gegen
die Angehörigen eines andern Staates begangenen Rechtsverletznngen .. pri-
vatrechtlicher Natur nur insoweit, als seine Gerichte sich einer Ver-
weigerung oder Verschleppung der Justiz schuldig machen. Seine Haftung
ist also bedingt durch die vergebliche Anrufung seiner Gerichte“,
2) Ich wiederhole, dass ich hier handele nur vom Schutze von Rechts-
gütern gegen Angriffe von unserem Gewaltgebiete aus.
3) S. die zahlreichen Verträge. die eine Pflicht des Neutralen zur Hinde-