Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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hatte es der Begehungsstaat an der nothwendigen Sicherung fehlen 
lassen, so kann er zur Verantwortung gezogen werden; aber dann 
haftet er für eine eigene Unterlassungssünde. Ferner: ist die 
Haftpflicht Pflicht zur Genugthuung, so versteht es sich von 
selbst, dass sie nicht bestehen kann in Haftung für sogenanntes 
Civilunrecht, gleichviel ob schuldhaftes oder schuldloses. Kein 
Staat haftet dem Auslande, wenn sein Unterthan seine Schulden 
dem fremden Staate oder dessen Angehörigen nicht bezahlt.!) 
Ist nun weiterhin die Haftbarkeit des Begehungsstaats durch 
die Thatsache gerechtfertigt, dass innerhalb seiner Machtsphäre etwas 
verletzt wird, was nur von ihm, nicht vom verletzten Staate geschützt 
werden konnte, so folgt daraus, dass die Haftung immer dann und nur 
dann begründet ist, wenn ein Gut verletzt oder gefährdet wird, das 
jener vor Verletzung oder Gefährdung zuschützen verpflichtet 
ist. Die Haftpflicht des Staats geht genau so weit wie seine Schutz- 
pflicht.?) Da nun ein Rechtsgut nach verschiedenen Seiten des 
Schutzes fähig und bedürftig, darum auch die Schutzpflicht auf 
einzelne Seiten des Gutes beschränkt sein. kann, so wird man 
besser sagen: der Staat haftet für Handlungen, die er 
zu verhindern, und für die Unterlassung von Hand- 
lungen, die er zu erzwingen völkerrechtlich ver- 
pflichtet ist. Daher entscheiden denn über die Haftung zu- 
nächst etwaige spezielle Vereinbarungen hinsichtlich der Schutz- 
pflicht. Denn diese kann, wo sie nach „allgemeinen“ Grund- 
sätzen nicht besteht, eingeführt *?) und kann ausgeschlossen werden, 
1) Ein im Bereiche des „europäischen“ Völkerrechts längst selbstverständ- 
licher Satz, der aber in Verträgen mit halbkultivirten Staaten öfters ausdrücklich 
stipulirt wird. Vergl. den Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Japan vom 20. Febr. 1869 (BGBl. 1870 S. 1) Art. 5 Abs. 6. — Wenn, wie 
wiederum unbestritten, der Staat wegen privatrechtlicher Ansprüche auch dem 
Auslande und dem Fremden den Rechtsweg in weitem Umfange öffnen muss, 
so bedeutet das natürlich keine Haftung für die Privatschulden seiner Unter- 
thanen. Es ist darum irreführend, wenn v. Liszt, Völkerrecht S, 126 a. E- 
sagt: „Der Staat haftet für die von Einzelnen auf seinem Gebiet gegen 
die Angehörigen eines andern Staates begangenen Rechtsverletznngen .. pri- 
vatrechtlicher Natur nur insoweit, als seine Gerichte sich einer Ver- 
weigerung oder Verschleppung der Justiz schuldig machen. Seine Haftung 
ist also bedingt durch die vergebliche Anrufung seiner Gerichte“, 
2) Ich wiederhole, dass ich hier handele nur vom Schutze von Rechts- 
gütern gegen Angriffe von unserem Gewaltgebiete aus. 
3) S. die zahlreichen Verträge. die eine Pflicht des Neutralen zur Hinde-
	        
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