Staatliche Behörden der Länder. 153
Einvernehmen mit dem Finanzministerium unterstellt ist“. Die Forstämter erhalten nach
§ 12 „im Rahmen der ihnen durch dieses Gesez . . . übertragenen Aufgaben polizeiliche
Befugnisse im gleichen Umfange, wie sie die Amtshauptmannschaften . . . . besitzen“.
Gegen die Entscheidungen und Anordnungen der Aufsichtsbehörde können die Beteiligten
Beschwerde einlegen, über die endgültig der F or st au s \ ch u ß entscheidet. Dieser
besteht aus einem Mitglied der Landesforstdirektion als Vorsitzendem, einem Mitglied der
Kreishauptmannschaft und drei weiteren Mitgliedern – einem Forsstsachverständigen
und zwei Waldbesitern , die von der Kreishauptmannschaft mit dem Kreisausschuß
gewählt werden. Der Landeskulturrat hat das Recht, der Kreishauptmannschaft für jeden
zu wählenden Waldbesitzer und dessen Stellvertreter je eine Person vorzuschlagen. Das-
selbe Recht steht dem Landesverbande sächsischer Waldbesiker zu. Wählbar sind nur die
vorgeschlagenen Personen.
Schwieriger ist die Regelung in denjenigen Ländern, in denen zwei ver-
schiedene Instanzen, nämlich das Finanzministerium für die Staatsforstverwaltung und
das Ministerium des Innern für die Fragen der Forstwirtschaftspolitik beteiligt
sinnk. –~ In Ländern mit provinziell gegliederter Verwaltung tritt zwar das
Bedürfnis, besondere Einrichtungen für die Leitung der forstwirischaftspolitischen An-
gelegenheiten in der Zentralinstanz zu treffen, zurück, weil hier „der Schwerpunkt in der
Leitung der Forsstpolizei weniger in den Geschäftsbereich der Zentralbehörde als viel-
mehr in denjenigen der Provinzial-Mittelkollegien fälle. So ist in Bayern . . . der
einfache Ausweg gewählt worden, daß der im Finanzministerium bestellten Ministerial-
Forstabteilung in Sachen der Forstpolizei die Stellung eines technischen Organs des
Ministeriums des Innern zugewiesen wurde1)“. In Ländern, in denen im Bereiche des
Forstwesens derartige Provinzial-Mittelkollegien nicht existieren, kann von der Zentral-
behörde für die Staatsforstverwaltung eine besondere Kollegialbehörde für die forsstwirt-
schaftspolitischen Angelegenheiten in der Weise abgezweigt werden, „daß die forsttechnisschen
Mitglieder der Zentralbehörde für die Staatsforstverwaltung gleichzeitig als ordentliche
Mitglieder der obersten Forstpolizeibehörde bestellt werden und den letzteren eine ent-
sprechende Anzahl von Mitgliedern, welche nach ihrem Hauptberufe dem Departement
des Innern angehören, zur Seite tritt. Eine solche Einrichtung besteht in Wü r tt em-
b er g“, wo durch des Ge s e ß v om 16. Au gu st 1875 ,von der Forstdirektion,
bei welcher bis dahin die Leitung der Staatsforstverwaltung und die forstpolizeiliche
Oberaufsicht vereinigt waren, die „F or std ir ek tion, Abteilung für Körper-
s<h a fts wald ung e n“ abgezweigt und dem Ministerium des Innern unterstellt“
wurde. Diese Einrichtung „bietet nicht nur eine Gewähr für die erforderliche Einheit in
den forstwirtschaftlichen Grundsätzen, sondern bildet zugleich einen Schutz gegen Ver-
mengung forstpolizeilicher und fiskalischer Rücksichten“.
Die Regelung kann aber noch einfacher auch so erfolgen, „daß die Zentralbehörde
für die Staatsforstverwaltung ohne Änderung ihrer Zusammensetzung gleichzeitig auch
als die oberste Instanz für die forstpolizeiliche Aufsicht erklärt, jedoch für diesen Geschäfts-
zweig nicht dem Finanzministerium, sondern dem Ministerium des Innern untergeordnet
wird. Eine derartige Einrichtung besteht in Ba d en und Hessenr)“.
In Mecklenburg- Schwerin, wo es außer einigen Städtewaldungen keine
1) Graner, |I. c., S. 273.
?) Graner, I. c., S. 273 und 276.