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Futtermittel.
5. Nachweislich der Bezeichnung des Futtermittels nicht entsprechende, verdorbene,
ungesunde oder mit minderwertigen Stoffen untermengte Ware ist vom Verkäufer auf Ver
langen ohne weiteres unter Ersatz der dem Käufer erwachsenen Unkosten zurückzunehmen.
6. Die Festsetzung des Gehaltes der Futtermittel erfolgt durch die zwischen Ver
käufer und Käufer vereinbarten Versuchs-Stationen. Die zum Zwecke der Untersuchung an
die Versuchs-Stationen zu sendenden Proben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
zu entnehmen:
Probenahmebestimmungen.
7. Die Probenahme hat von dem Empfänger 1 ) oder dessen Beauftragten an der Bahn-
bezw. Wasserstation oder innerhalb dreier Tage nacli dem Eintreffen am Empfangsort ent
weder im Beisein eines Vertreters des Lieferers oder unter Mitwirkung einer unparteiischen,
mit diesen Bedingungen vorher bekannt zu machenden Persönlichkeit nach folgendem Ver
fahren zu geschehen:
a) Bei Ölkuchen sind von verschiedenen Stellen mindestens 12 ganze Kuchen zu
entnehmen; diese sind durch den vollkommen gereinigten Ölkuoheubrecher oder auf sonst
geeignete Weise in etwa walnußgroße Stücke zu zerschlagen, und ist aus dieser zer
kleinerten Masse nach ihrer gründlichen Mischung ein Muster von 2 kg zu entnehmen.
Eine weitergehende Zerkleinerung der Probe ist zu vermeiden.
b) Bei Körnern, Mehlen, Kleien und dergl. sind mittels eines geeigneten Probe
ziehers, welcher in der Längsrichtung der liegenden Säcke einzuführen ist, oder, falls ein
solcher nicht vorhanden ist, mittels eines Löffels oder einer kleinen Schaufel (nicht mit
der Hand) aus 15% der Säcke oder mehr, mindestens aber aus 5 Säcken (bei weniger als
5 Säcken aus jedem Sack) Probe zu ziehen, und zwar aus verschiedenen Schichten (nicht
lediglich aus der Mitte).
Sollten diese Einzelproben 2 kg wesentlich überschreiten, so sind dieselben auf
einem reinen, horizontal ausgebreiteten Papierbogen sorgfältig zu mischen, die Mischung
in eine etwa 2—3 cm dicke Schicht auszubreiten und ein entsprechender Ausschnitt im
Gewicht von 2 kg aus der ausgebreiteten Masse zur Probe heranzuziehen. Hierbei ist
besonders darauf zu achten, daß auch die feineren Teile, welche, wie z. B. Sand, nach der
Durchmischung sich weniger in den obersten Schichten der ausgebreiteten Probe, dagegen
mehr in der untersten, direkt das Papier berührenden vorfinden, nicht zurückgelassen
werden. In der Probe vorkommende Klumpen und Zusammenballungen sind nicht zu
zerdrücken.
Nasse oder beschädigte Säcke sind von dieser Probenahme auszuschließen, aus den
selben ist vielmehr eine gesonderte Probenahme zu bewerkstelligen. Es ist auch zulässig,
die vorgeschriebene Anzahl Säcke zu stürzen, auf einer reinen Unterlage den Inhalt zu
mischen, die Mischung in eine etwa 1 Fuß hohe Schicht zu formen und daraus au ver
schiedenen, mindestens 20 Stellen (nicht vom Bande) mittels einer Schaufel in der oben
beschriebenen Weise Probe zu ziehen.
In wichtigen Differenzfällen ist diese Art der Probenahme besonders zu empfehlen.
Liegt die Ware in losen Haufen, so ist sie ebenfalls zunächst in eine etwa 1 Fuß
hohe Schicht zu formen und daraus, wie oben angegeben, Probe zu ziehen.
c) Es sind von den gezogenen Mustern 3 Teilproben, jede von mindestens 500 g
zu bilden. Diese sind in trocknen, reinen und nicht porösen Gefäßen (möglichst Blech
oder Glasgefäßen) zu verpacken, luftdicht zu verschließen, gemeinschaftlich zu versiegeln
und mit Inhaltsangabe zu versehen.
d) Es ist die vorstehende Probeuahmeanweisuug nebst Attestformular vom Verkäufer
mit der Ware zu liefern, in welchem Verkäufer Marke, Sackzahl, Gewicht und Gehalts-
') In einigen Fällen läßt der Lieferer im Einverständnis mit dem Empfänger jetzt
auch beim Abgang der Waren zuverlässige Proben durch einen vereidigten Probenehmer
ziehen. Dieses Verfahren dürfte sich auch hier in ähnlicher Weise wie bei den
künstlichen Düngemitteln empfehlen, weil die Differenzen vielfach in der unrichtigen
Probenahme ihren Grund haben und die Empfänger häufig nicht in der Lage sind, richtige
Proben zu entnehmen.