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Leitung des Verbandes von übermächtigen Privatunternehmern allein oder
aber unter Mitwirkung des Staates ausgeübt wird. Nur die Stellung der
wenigen regierenden Produzenten oder Zentraldirektoren der Verbände wird
bei dieser Erweiterung der staatlichen Betätigung verringert. Es kann sehr
leicht in kurzer Zeit so weit kommen, daß man gar nicht mehr die Frage auf
werfen wird, ob man freie Konkurrenz oder Organisation vorzieht, sondern
nur noch, welche Form der Organisation.
Eine besondere Konstellation hat es mit sich gebracht, daß augenblick
lich sowohl in Deutschland, als auch in Österreich der Staat verhältnismäßig
leicht eingreifen konnte. Er erschien für viele der beteiligten Produzenten,
Konsumenten und Händler als Retter in der Not, da die Verbände
sich von selbst nicht fest genug zusammenschließen wollten, und weil anderer
seits die amerikanischen Trusts ihre Wirksamkeit auch in Europa immer mehr
ausdehnen. Der Staat konnte nun in beiden Fällen Eingriffe vornehmen,
die zum großen Teil im Interesse beteiligter Unternehmer sind. Er konnte
es sich angelegen sein lassen, die Bildung oder Erhaltung großer Organisa
tionen zu unterstützen, was ihm bei den Kaliproduzenten bis jetzt besser ge
lungen ist als bei den Rohöl- und Petroleumproduzenten. Dadurch, daß in
beiden Fällen Fragen des Exportes zu lösen waren, fällt auf den Staat in wei
teren Kreisen nicht das sonst so gefürchtete "Odium, er unterstützte Einzel
interessen zuungunsten der einheimischen Konsumenten. Besonders das Kali
gesetz zeigt ganz deutlich, in wie starkem Maße der Inlandskonsum durch die
Einmischung des Staates gewinnen kann. Man sieht aber gerade an diesem
Beispiel, daß gar keine eigene Gesetzgebung zu einer derartigen Wirksamkeit
unbedingt erforderlich ist, hat doch der agrarfreundliche Staat schon früher,
als er nur Kartellmitglied war, die Bevorzugung kaufender landwirtschaft
licher Verbände durchgesetzt.
Die Form der staatlich beeinflußten Verbände kann verschieden sein.
Der Staat kann als Produzent oder Abnehmer vertreten sein, wie dies
in unseren beiden Beispielen der Fall ist. In Österreich hat der Staat beson
ders gelegentlich der Notstandsaktion zugunsten der Rohölproduzenten durch
Errichtung von Reservoirs — die manche für überflüssig erklären —, sowie
durch Einführung der Rohölheizung auf einer seiner Strecken sich sehr enga
giert. Der Staat kann aber überdies durch die Gesetzgebung das Recht er
halten, sein Veto einzulegen oder sogar eigenmächtig Preise festzusetzen und
die Produktion zu kontingentieren. Der Staat kann eine Beziehung zwischen
Preisen, Löhnen, Export- und Inlandsverkauf festsetzen, so daß automatisch
jenes Vorgehen gefördert wird, welches allen Beteiligten, den Produzenten,
den Konsumenten und den Arbeitern, Vorteile verschafft. In welcher
Weise dies möglich ist, zeigt das Kaligesetz mit genügender Deutlichkeit.
Wenn so Gebilde geschaffen werden, in denen der Staat fortwährend
tätig ist und an deren Gedeihen er entweder als Mitunternehmer oder als
Teilhaber am Gewinn interessiert ist, wobei die Selbständigkeit der Einzel
unternehmer einigermaßen gewahrt erscheint, so kann man wohl zweckmäßig
von einer neuen Organisationsform, dem „Staatskartei F', sprechen. Geht
die Zentralisation weiter, erhält der Staat die Übermacht, bekommt er z. B.
die Majorität der Aktien der Hauptwerke in seine Hand und beeinflußt er
dann auch die technische Organisation der Unternehmungen entscheidend, so
kann man von einem „S t a a t s t r u s t“ sprechen, der sich von einem eigent
lichen Staatsmonopol erheblich unterscheiden kann. Es sind freilich Formen
des Staatstrusts denkbar, die zum völligen Monopol hinüberführen.
Wenn aut diese Weise die Wirksamkeit des Staates entweder durch die
privatwirtschaftliche Position oder durch ausdrückliche gesetzliche Bestim
mungen geregelt erscheint, kann man die Macht des Staates auf einem anderen
Gebiet, wo sie heute vielen überaus bedrohlich erscheint, um so leichter ein
schränken. Das Vorgehen des Staates gegenüber der Standard Oil Company
in Österreich hat in vielen Kreisen zu ernsten Besorgnissen Anlaß gegeben.
Man sah mit einem Mal klar, was sonst nur weniger deutlich war, welch un
geheure Macht dem Staate ohne ausdrückliche Bewilligung der Gesetzgebung
zur Verfügung steht. Der Staat konnte in kurzer Zeit den Amerikanern und