Full text: Durch die Kriegswirtschaft zur Naturalwirtschaft

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Leitung des Verbandes von übermächtigen Privatunternehmern allein oder 
aber unter Mitwirkung des Staates ausgeübt wird. Nur die Stellung der 
wenigen regierenden Produzenten oder Zentraldirektoren der Verbände wird 
bei dieser Erweiterung der staatlichen Betätigung verringert. Es kann sehr 
leicht in kurzer Zeit so weit kommen, daß man gar nicht mehr die Frage auf 
werfen wird, ob man freie Konkurrenz oder Organisation vorzieht, sondern 
nur noch, welche Form der Organisation. 
Eine besondere Konstellation hat es mit sich gebracht, daß augenblick 
lich sowohl in Deutschland, als auch in Österreich der Staat verhältnismäßig 
leicht eingreifen konnte. Er erschien für viele der beteiligten Produzenten, 
Konsumenten und Händler als Retter in der Not, da die Verbände 
sich von selbst nicht fest genug zusammenschließen wollten, und weil anderer 
seits die amerikanischen Trusts ihre Wirksamkeit auch in Europa immer mehr 
ausdehnen. Der Staat konnte nun in beiden Fällen Eingriffe vornehmen, 
die zum großen Teil im Interesse beteiligter Unternehmer sind. Er konnte 
es sich angelegen sein lassen, die Bildung oder Erhaltung großer Organisa 
tionen zu unterstützen, was ihm bei den Kaliproduzenten bis jetzt besser ge 
lungen ist als bei den Rohöl- und Petroleumproduzenten. Dadurch, daß in 
beiden Fällen Fragen des Exportes zu lösen waren, fällt auf den Staat in wei 
teren Kreisen nicht das sonst so gefürchtete "Odium, er unterstützte Einzel 
interessen zuungunsten der einheimischen Konsumenten. Besonders das Kali 
gesetz zeigt ganz deutlich, in wie starkem Maße der Inlandskonsum durch die 
Einmischung des Staates gewinnen kann. Man sieht aber gerade an diesem 
Beispiel, daß gar keine eigene Gesetzgebung zu einer derartigen Wirksamkeit 
unbedingt erforderlich ist, hat doch der agrarfreundliche Staat schon früher, 
als er nur Kartellmitglied war, die Bevorzugung kaufender landwirtschaft 
licher Verbände durchgesetzt. 
Die Form der staatlich beeinflußten Verbände kann verschieden sein. 
Der Staat kann als Produzent oder Abnehmer vertreten sein, wie dies 
in unseren beiden Beispielen der Fall ist. In Österreich hat der Staat beson 
ders gelegentlich der Notstandsaktion zugunsten der Rohölproduzenten durch 
Errichtung von Reservoirs — die manche für überflüssig erklären —, sowie 
durch Einführung der Rohölheizung auf einer seiner Strecken sich sehr enga 
giert. Der Staat kann aber überdies durch die Gesetzgebung das Recht er 
halten, sein Veto einzulegen oder sogar eigenmächtig Preise festzusetzen und 
die Produktion zu kontingentieren. Der Staat kann eine Beziehung zwischen 
Preisen, Löhnen, Export- und Inlandsverkauf festsetzen, so daß automatisch 
jenes Vorgehen gefördert wird, welches allen Beteiligten, den Produzenten, 
den Konsumenten und den Arbeitern, Vorteile verschafft. In welcher 
Weise dies möglich ist, zeigt das Kaligesetz mit genügender Deutlichkeit. 
Wenn so Gebilde geschaffen werden, in denen der Staat fortwährend 
tätig ist und an deren Gedeihen er entweder als Mitunternehmer oder als 
Teilhaber am Gewinn interessiert ist, wobei die Selbständigkeit der Einzel 
unternehmer einigermaßen gewahrt erscheint, so kann man wohl zweckmäßig 
von einer neuen Organisationsform, dem „Staatskartei F', sprechen. Geht 
die Zentralisation weiter, erhält der Staat die Übermacht, bekommt er z. B. 
die Majorität der Aktien der Hauptwerke in seine Hand und beeinflußt er 
dann auch die technische Organisation der Unternehmungen entscheidend, so 
kann man von einem „S t a a t s t r u s t“ sprechen, der sich von einem eigent 
lichen Staatsmonopol erheblich unterscheiden kann. Es sind freilich Formen 
des Staatstrusts denkbar, die zum völligen Monopol hinüberführen. 
Wenn aut diese Weise die Wirksamkeit des Staates entweder durch die 
privatwirtschaftliche Position oder durch ausdrückliche gesetzliche Bestim 
mungen geregelt erscheint, kann man die Macht des Staates auf einem anderen 
Gebiet, wo sie heute vielen überaus bedrohlich erscheint, um so leichter ein 
schränken. Das Vorgehen des Staates gegenüber der Standard Oil Company 
in Österreich hat in vielen Kreisen zu ernsten Besorgnissen Anlaß gegeben. 
Man sah mit einem Mal klar, was sonst nur weniger deutlich war, welch un 
geheure Macht dem Staate ohne ausdrückliche Bewilligung der Gesetzgebung 
zur Verfügung steht. Der Staat konnte in kurzer Zeit den Amerikanern und
	        
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