Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Milch  und  Molkerei-Erzeugnisse.

f 2  =  Fettgehalt  der  verdächtigen  Milch,
m  =  100  —  w  =  die  in  100  Teilen  gewässerter  Milch  enthaltene  Menge  ursprünglicher,
ungewässerter  Milch  (vergl.  die  Formel  V  unter  3  a  S.  493).
Andere  Formeln  für  diesen  Zweck  haben  L.  und  Ch.  Riquier, 1 )  ferner  Y.  Genin 2 )
entworfen,  auf  die  hier  verwiesen  sei.
4.  Die  Marktkontrolle.
Soll  eine  wirksame  Kontrolle  des  Verkehrs  mit  Milch  ausgeübt  werden,  so  ist  eine
überaus  große  Anzahl  von  Proben  zu  kontrollieren.  Da  die  chemische  Untersuchung  hierfür
zu  weitläufig  und  zu  kostspielig  ist,  so  ist  eine  häufige  Vorprüfung  einer  großen  Zahl
von  Milchproben  durch  geeignete  Organe  der  Marktpolizei  unbedingt  erforderlich.  Diese
senden  alsdann  nur  Proben  verdächtiger  Milch  möglichst  schnell  der  Kontrollstelle  ein.
Es  empfiehlt  sich,  hierbei  so  gut  wie  möglich  bereits  festzustellen,  von  welcher  Melkzeit
und  wieviel  Kühen  die  fragliche  Milch  entstammt  usw.
Die  geeignetsten  Apparate  für  die  Kontrolle  der  Milch  seitens  der  Organe  der
Marktpolizei  sind  hinreichend  feine  Laktodensimeter  (vergl.  S.  451)  und  im  allgemeinen
dürften  Milchproben,  deren  spezifisches  Gewicht  unter  1,029  oder  über  1,033(29—33  Laktodensimetergrade) ­
  liegt,  als  verdächtig  der  Kontrollstelle  einzusenden  sein.
Da  aber  durch  diese  Art  der  Kontrolle  geschickte  Fälschungen  (Wässerung  und
Entrahmung  gleichzeitig)  nicht  erkannt  und  daher  der  Wert  der  Kontrolle  überhaupt
zweifelhaft  wird,  so  dürfte  trotz  ihrer  geringen  Brauchbarkeit  die  Verwendung  optischer
Milchprüfungsapparate,  von  denen  Fesers  Laktoskop  das  geeignetste  ist,  zurzeit  nicht
vollständig  zu  umgehen  sein.  Unter  Umständen  dürften  indes  geeignete  Organe  der
Marktpolizei  bei  einiger  Übung  auf  gröbere  kombinierte  Fälschungen  auch  ohne  optische
Milchprüfungsapparate  allein  nach  dem  Aussehen  der  Milch  aufmerksam  werden  und  so
diese  Proben  zur  eingehenden  chemischen  Untersuchung  auswählen  können.
Im  übrigen  ist  bei  der  Beurteilung  der  Milch  noch  folgendes  zu  berücksichtigen:
Handelsmiloh  darf  keinerlei  fremde  Zusätze  erhalten,  noch  nicht  so  sauer  sein,  daß
sie  beim  Aufkochen  gerinnt,  darf  bei  längerem,  ruhigem  Stehen  weder  Schmutz  noch
Gerinnsel  absetzen,  darf  pathogene  Bakterien  nicht  enthalten,  darf  keinen  außergewöhnlichen ­
  Geruch  oder  Geschmack,  auch  kein  außergewöhnliches  Aussehen  besitzen  und
darf  vor  dem  Verkaufe  weder  aufgekocht  noch  pasteurisiert  worden  sein.  Letztere  Anforderung ­
  fällt  für  die  Zeiten  weg,  in  denen  Viehseuchen  (Maul-  und  Klauenseuche)  herrschen,
und  in  denen  Pasteurisierung  oder  Sterilisierung  der  Milch  vor  dem  Verkaufe  gesetzlich
geboten  ist.
5.  Allgemeine  Maßregeln  für  den  Milchhandel.
Für  die  Kontrolle  der  Handelsmilch  sind  sowohl  im  Interesse  des  reellen  Milchlieferers ­
  wie  des  Abnehmers  die  strengsten  Maßregeln  angebracht.  Schwierig  aber
ist  hierbei  die  Frage,  welche  zulässigen  Grenzzahlen  für  den  Gehalt  einer  reinen  Milch
aufgestellt  werden  sollen?  Denn  der  Gehalt  natürlicher  und  reiner  Milch  besonders  au
Fett  ist  außerordentlich  verschieden  je  nach  der  Viehrasse,  der  Individualität  der  einzelnen
Tiere,  der  Fütterung,  Pflege  usw.  und  kann  unter  Umständen  durch  besondere  Verhältnisse,
wie  plötzlichen  Putter-  und  Witterungswechsel,  Brunst,  Krankheiten  der  Tiere  usw.  außerordentlich ­
  beeinflußt  werden.
Das  König!.  Preußische  Ministerium  hat  in  einem  Eunderlaß  vom  27.  Mai  1899, 3 )
durch  welchen  die  Verfügung  vom  Jahre  1884  außer  Kraft  gesetzt  worden  ist,  darauf  hingewiesen, ­
  daß  eine  einheitliche  Eegelung  des  Verkehrs  mit  Milch  für  das  gesamte  Staats1 ­

 )  Compt.  rend.  1901,  132,  992  u.  1903,  136,  122;  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.
Nahrungs-  u.  Genußmittel  1902,  5,  173  u.  1904,  7,  686.
2 )  Compt.  rend.  1901,  133,  743;  Zeitschr.  f.  Untersuchung  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel ­
  1903,  6,  230.
3 )  Veröffentlichungen  des  Kaiserl.  Gesundheitsamtes  1899,  905;  Zeitschr,  f.  Untersuchung ­
  d.  Nahrungs-  u.  Genußmittel  1900,  3,  68.
            
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