Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

638 Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation. 
wird, wenn zu ihrer Herstellung im freien Verkehr befindlicher Zucker verwendet worden 
ist, bei der Ausfuhr oder der Niederlegung in öffentlichen Niederlagen oder in Privatlagern 
unter amtlichem Mitverschluß die Zuckersteuer für den verwendeten Zucker vergütet. 
Nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde kann auch für Waren 
der genannten Art, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindliche, nachweislich ver 
steuerte Abläufe verwendet worden sind, die Steuer vergütet werden. 
§ 2. Ein Anspruch auf Steuervergütung steht nur demjenigen zu, welcher die Waren 
hergestellt und sich vor der Herstellung der Steuerbehörde gegenüber schriftlich verpflichtet 
hat, Honig sowie steuerfreie Abläufe und Eübensäfte, ferner, soweit dies nachstehend nicht 
ausdrücklich gestattet ist, Stärkezuoker und, abgesehen von dem Palle des § 1 Abs. 2, auch 
steuerpflichtige Abläufe nicht zur Bereitung von Waren derjenigen Art zu verwenden, für 
welche er die Vergütung in Anspruch nimmt. 
Die Aufsicht darüber, daß der übernommenen Verpflichtung entsprochen wird, ist 
durch Einsicht der Pahrikbücher und Überwachung des Betriebs nach den von der Direktiv- 
behörde zu erlassenden Vorschriften auszuüben. 
Pabrikinhabern, welche der übernommenen Verpflichtung zuwidergehandelt haben, 
ist die Vergütung der Zuckersteuer hinfort zu versagen. 
Die Vergütung erfolgt, soweit nicht bezüglich einzelner Arten von Waren eine 
andere Berechnung vorgeschrieben wird, für die Gesamtmenge des nachweisbar vorhandenen 
Zuckers mit Einschluß des invertierten, nicht aber für denjenigen Teil des verwendeten 
Zuckers, der im Laufe der Herstellung ausgesohieden oder verloren gegangen ist. 
Die oberste Landesfinanzbehörde ist ermächtigt, für einzelne Betriebe erforderlichen 
falls weitere Aufsichtsmaßnahmen anzuordnen. 
§ 3, Die Vergütungsfähigkeit der Waren ist dadurch bedingt, daß sie mindestens 
10 vom Hundert ihres Reingewichts an Zucker enthalten. 
Bin Zusatz von Stärkezuoker ist bei den im § 1 unter B a und h genannten Waren 
gestattet. Zum Pärben der Zuckerwaren darf in jedem Palle aus Stärkezuoker bereitete 
Zuckerfarbe verwendet werden. 
§ 4. Die Steuervergütung kann nur beansprucht werden, wenn 
a) zuckerhaltige alkoholhaltige Flüssigkeiten, für welche auch Vergütung der Branntwein 
steuer in Anspruch genommen wird, in der die Vergütung dieser Abgabe bedingenden 
Mindestmenge zur Abfertigung gestellt werden, 
b) in den übrigen Fällen die in den gleichzeitig zur Ausfuhr oder Niederlegung an 
gemeldeten Waren enthaltene Zuckermenge mindestens 100 kg beträgt. 
Die Direktivbehörde ist befugt, Ausnahmen hiervon zuzulassen. 
§ 5. Die zuckerhaltigen Waren, für welche die Gewährung von Steuervergütung 
beansprucht wird, sind einer von der obersten Landesfinanzbehörde für befugt erklärten 
Steuerstelle anzumelden und vorzuführen. Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster 4 
oder, falls die Gestellung der zuckerhaltigen Waren bei einer anderen Amtsstelle erfolgen 
soll, nach Muster 9 zu benutzen. Im letzteren Palle ist die Anmeldung in doppelter Aus 
fertigung einzureichen. 
Die Anmeldung hat anzugeben: 
1. Zahl, Verpackungsart, Bezeichnung und Rohgewicht der Packstüoke, 
2. Zahl und Art der inneren Umschließungen, 
3. Art und Reingewicht der zuckerhaltigen Waren, 
4. den Zuckergehalt der einzelnen Waren in Hundertteilen ihres Reingewichts und 
5. die Gesamtzuokermenge, welche in den Waren enthalten ist oder für welche die Ver 
gütung beansprucht wird. 
Bezüglich der Zulässigkeit einer Anmeldung des Rohgewichts der zuckerhaltigen 
Waren nach dem Gesamtbeträge finden die Vorschriften der §§ 39 und 41 der Ausführungs 
bestimmungen Anwendung. 
Statt des wirklichen Zuckergehalts und der wirklich vorhandenen Gesamtzuokermenge 
kann der Mindestgehalt an Zucker und eine diesem entsprechende Gesamtzuokermenge an 
gegeben werden.
	        
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