Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ersatzstoffe  und  Verfälschungen  des  Bieres.

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I.  Ersatzstoffe  und  Verfälschungen  des  Bieres.
1.  Ersatzstoffe  für  («erste.  Als  Ersatzstoffe  für  Gerste,  und  zwar,  wenn
deren  Verwendung  nicht,  wie  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden,  gesetzlich  verboten  ist,
kommen  als  erlaubte  Ersatzstoffe  der  Gerste  in  Betracht:  Reis,  Mais,  Hirse,  Hafer  und
andere  stärkemehlhaltige  Erüchte,  deren  Stärke  durch  die  in  dem  gleichzeitig  verwendeten
Gersten-  oder  Weizenmalz  vorhandene  überschüssige  Diastase  löslich  gemacht  und  zum  Teil
in  vergärbaren  Zucker  übergeführt  wird.
Während  diese  Ersatzstoffe  zugestanden  werden  können,  zumal  wenn  die  Biere  durch
bezeichnende  Zusätze,  als  z.  B.  Reis-,  Mais-Bier  usw.,  vom  Gerstenbier  unterschieden  werden,
so  sind  andere  Ersatzstoffe  für  Gerste,  wie  Rohrzucker,  Stärkezucker,  Maltose,  Sirupe,
Pflanzenextrakte  (Süßholz),  für  ein  Getränk  mit  der  Bezeichnung  „Bier“  nicht  zulässig,
weil  sie  dem  Bier  eine  vom  Gerstenbier  völlig  abweichende,  fremdartige  Beschaffenheit
erteilen.
Die  Verwendung  der  künstlichen  Süßstoffe,  wie  Saccharin,  Dulcin  usw.,  ist  nach  dom
Gesetz  vom  7.  Juli  1902  in  Deutschland  verboten.
2.  Ersatzstoffe  für  Hopfen.  Als  erlaubter  Ersatzstoff  kommt  nur  der  Hopfenextrakt
in  Betracht.
Alle  sonstigen  Bitterstoffe  und  Gerbstoffe  sind  als  unerlaubt  zu  bezeichnen.
3.  Zusatz  von  Mineralstoffen.  Dem  Biere  zugehörig  sind  auch  die  in  dem  betreffenden ­
  Brauwasser  vorhandenen  gelösten  Stoffe,  besonders  die  gelösten  Mineralstoffe,
von  denen  Calciumsulfat  und  Galciumkarbonat  bis  zu  einer  gewissen  Menge  als  vorteilhaft
angesehen  werden.  Der  Zusatz  dieser  Salze  zu  salzarmem  Wasser  kann  daher  nicht  als
unerlaubt  angesehen  werden,  wie  ebensowenig  die  Verwendung  von  Kochsalz  zu  gewissen
Bieren  (z.  B.  englischen)  und  in  einzelnen  Gegenden  mit  salzreichen  Quellen.
Die  Salze  sind  aber  während  des  Brauvorganges  zuzusetzen;  der  Zusatz  derselben
zum  fertigen  Biere  ist  unzulässig,  nicht  minder  der  Zusatz  von  Alkalien  oder  Alkalikarbonaten ­
  zur  Abstumpfung  von  freier  Säure  oder  zur  Erhöhung  des  Kohlensäuregehaltes.
Ebenso  ist  der  Zusatz  von  fremden  Säuren  unzulässig.
4.  Zusatz  von  Farbmitteln.  Der  Zusatz  von  organischen  Farbstoffen  ist  als
Fälschung  anzusehen;  auch  die  Verwendung  von  Zuckercouleur  ist  verwerflich,  weil  statt
dessen  Farbmalz  und  gebranntes  Getreide  als  naturgemäßere  Farbmittel  angewendet  werden
können.
5.  Zusatz  von  Gärungserzeugnissen.  Der  Zusatz  von  im  Laufe  der  Gärung  entstehenden ­
  Stoffen,  wie  Alkohol,  Glyzerin  und  Kohlensäure,  ist  unerlaubt  und  als  Verfälschung ­
  anzusehen,  weil  diese  Stoffe  dem  Bier  eine  von  der  normalen  abweichenden
Beschaffenheit  verleihen,  welche  der  Genießer  nicht  erwartet.
6.  Die  Verwendung  von  Frischhaltungsmitteln,  Ein  gut  ausgelagertes  Bier
aus  reinen  Gärungen,  das  nur  mehr  wenig  Hefe  —  nicht  wahrnehmbar  in  der  Schwebe  —
enthält,  zeigt,  in  reinen,  pilzfreien  Gefäßen  aufbewahrt  und  vor  äußerer  Infektion  geschützt, ­
  eine  große  Haltbarkeit.
Aus  dem  Grunde  sind  alle  Frischhaltungsmittel,  wie  Salizylsäure,  saurer  schwefligsaurer
  Kalk,  saures  sohwefligsaures  Natron  oder  Kali,  Flußsäure  und  Fluorverbindungen,
Wasserstoffsuperoxyd,  Borsäure  und  borsaure  Salze,  Benzoesäure  und  ‘  Saccharin  usw.,  verwerflich ­
  und  deren  Verwendung  als  Fälschung  zu  betrachten.
Ein  natürliches  Frischhaltungsmittel  des  Bieres  bildet  die  Kohlensäure.  Das  Ein-Piessen
  von  flüssiger  Kohlensäure  in  das  Bier,  das  sog.  Karbonisieren  eines  schal  gewordenen ­
  Bieres  kann  jedoch,  nicht  gut  geheißen  werden  (vergl.  unter  5).
Hierunter  fällt  nicht  die  Verwendung  der  flüssigen  bezw.  komprimierten  Kohlensäure
zum  Ausschank  des  Bieres  als  Verdrängungsmittel  an  Stelle  von  Luft.  Diese  Art  Verwendung ­
  der  Kohlensäure  muß  sogar  als  vorteilhaft  bezeichnet  werden.
Ebenso  unschädlich  ist  das  Pasteurisieren  oder  Erwärmen  des  Bieres  auf  50—70°
ln  geschlossenen  Flaschen  oder  Gefäßen  (Metallfässern),  ohne  daß  der  Kohlensäuregehalt
            
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