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\ Obst- und Beerenfrücbte sowie deren Erzeugnisse.
quantitativ zu bestimmen. Das kann wie in der Milch S. 480 geschehen. Auf die Ver
fahren von Th. Kosenblatt 1 ) und P. A. Gooch 8 ) sei nur verwiesen.
3. Nachweis von Pluor wie bei Milch S. 482 oder Bier S. 737 bezw.- S. 747.
4. Nachweis von Wismut. Wismut muß in der salzsauren Lösung der Asche
durch Schwefelwasserstoff nachgewiesen werden; ein hierdurch entstandener brauner Nieder
schlag deutet auf Schwefelwismut. Derselbe kann höchstens noch Kupfer — Blei ist wohl
nicht anznnehmen — einschließen und ist davon nach den bekannten Verfahren zu trennen.
Zur quantitativen Bestimmung des Wismuts löst man das Schwefelwisraut in Salpetersäure,
fällt mit kohlensaurem Ammon und wägt dasselbe nach dem Glühen als Wismutoxyd
(Bi 2 0 3 ). Man kann es aus der tunlichst neutralisierten Lösung auch durch Pallen mit
Kaliumbichromat als Bismutylchromat [(Bi0). 2 Cr 2 0 7 ] bestimmen; dasselbe wird auf einem
gewogenen Filter gesammelt und bei 120° getrocknet,
5. Die Bestimmung von Eisenoxyd, Manganoxyd, Kalk, Magnesia, Kali,
Natron usw.
Die Bestimmung dieser Bestandteile erfolgt in der nach No. 4, S. 762 hergestellten
Asche, jedoch nötigenfalls unter Verwendung einer größeren Menge Wein nach den be
kannten Verfahren der quantitativen anorganischen Analyse. Vergl. Untersuchung der
Pflanzenaschen S. 200. K. Windisch weist das Eisen im Wein qualitativ dadurch
nach, daß er 10 ccm Wein in einem Probierröhrchen zur Oxydation von Eisenoxydul
verbindungen erst kräftig mit Luft schüttelt, darauf die Säure bis auf 0,6 g in 100 com
mit Alkali abstumpft, 1 ccm einer 40°/ 0 -igen Lösung von Natriumacetat und etwa 1 ccm
einer 1 °/ 0 -igen Tanninlösung zugibt und schüttelt. Bei Anwesenheit von Eisen tritt Blau
färbung auf.
D. Anhaltspunkte für die Beurteilung des Weines.
1. Beurteilung des Weines nach Maßgabe des Weingesetzes. Auf Grund des
Weingesetzes vom 24. Mai 1901 ist „Wein das durch alkoholische Gärung aus dem Safte
der Weintraube hergestellte Getränk“. Das Gesetz erstreckt sich dann weiter auf einige
erlaubte Arten der Weinbehandlung, auf verbotene Herstellungsverfahren und auf ver
botene Zusätze. Die Bestimmungen des Gesetzes hierüber müssen bei der Beurteilung eines
Weines berücksichtigt werden und bedürfen noch einiger Erläuterungen. * 2 3 * * )
Erlaubte Arten der Weinbehandlung. Nach Maßgabe des neuen Weingesetzes sind
erlaubt, d. h. im Sinne des § 10 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 nicht als
Verfälschung oder Nachahmung anzusehen:
1. Die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung, auch
wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln
(Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und desgl.), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure
in den Wein gelangen. Jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols nicht mehr als
1 Volumprozent (1 Kaumteil auf 100 Raumteile Wein) betragen; nur Dessertweinen (Süd-
Süßweiuen) darf mehr Alkohol zugesetzt werden.
Anmerkung. Der Nachweis eines höheren Alkoholzusatzes ist oft sehr schwer; er
gründet sich hauptsächlich auf das innerhalb weiter Grenzen schwankende Alkohol-Glyzerin
verhältnis.
Es gibt noch verschiedene andere Kellerbehandlungen. Die Präge, ob sie erlaubt oder
unerlaubt sind, hängt wesentlich davon ab, ob sie zu den „anerkannten“ Kellerbehand
lungen gehören.
2. Der Verschnitt von Wein mit Wein, auch von Rotwein mit Weißwein; der
Verschnitt darf als Rotwein verkauft werden.
3. Die Entsäuerung des Weines mit reinem gefälltem kohlensaurem Kalk.
J ) Zeitschr. f. anal. Chemie 1887, 26. 18.
2 ) Analyst 1887, 12, 92 u. 132.
3 ) loh folge hierin vorwiegend den Ausführungen von K. Windisch, Das Wein
gesetz vom 24. Mai 1901, Berlin 1902, und Untersuchung von Most und Wein für Praktiker,
Wiesbaden 1904, 289.