Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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\  Obst-  und  Beerenfrücbte  sowie  deren  Erzeugnisse.

quantitativ  zu  bestimmen.  Das  kann  wie  in  der  Milch  S.  480  geschehen.  Auf  die  Verfahren ­
  von  Th.  Kosenblatt 1 )  und  P.  A.  Gooch 8 )  sei  nur  verwiesen.
3.  Nachweis  von  Pluor  wie  bei  Milch  S.  482  oder  Bier  S.  737  bezw.-  S.  747.
4.  Nachweis  von  Wismut.  Wismut  muß  in  der  salzsauren  Lösung  der  Asche
durch  Schwefelwasserstoff  nachgewiesen  werden;  ein  hierdurch  entstandener  brauner  Niederschlag ­
  deutet  auf  Schwefelwismut.  Derselbe  kann  höchstens  noch  Kupfer  —  Blei  ist  wohl
nicht  anznnehmen  —  einschließen  und  ist  davon  nach  den  bekannten  Verfahren  zu  trennen.
Zur  quantitativen  Bestimmung  des  Wismuts  löst  man  das  Schwefelwisraut  in  Salpetersäure,
fällt  mit  kohlensaurem  Ammon  und  wägt  dasselbe  nach  dem  Glühen  als  Wismutoxyd
(Bi 2 0 3 ).  Man  kann  es  aus  der  tunlichst  neutralisierten  Lösung  auch  durch  Pallen  mit
Kaliumbichromat  als  Bismutylchromat  [(Bi0). 2 Cr 2 0 7 ]  bestimmen;  dasselbe  wird  auf  einem
gewogenen  Filter  gesammelt  und  bei  120°  getrocknet,
5.  Die  Bestimmung  von  Eisenoxyd,  Manganoxyd,  Kalk,  Magnesia,  Kali,
Natron  usw.
Die  Bestimmung  dieser  Bestandteile  erfolgt  in  der  nach  No.  4,  S.  762  hergestellten
Asche,  jedoch  nötigenfalls  unter  Verwendung  einer  größeren  Menge  Wein  nach  den  bekannten ­
  Verfahren  der  quantitativen  anorganischen  Analyse.  Vergl.  Untersuchung  der
Pflanzenaschen  S.  200.  K.  Windisch  weist  das  Eisen  im  Wein  qualitativ  dadurch
nach,  daß  er  10  ccm  Wein  in  einem  Probierröhrchen  zur  Oxydation  von  Eisenoxydulverbindungen ­
  erst  kräftig  mit  Luft  schüttelt,  darauf  die  Säure  bis  auf  0,6  g  in  100  com
mit  Alkali  abstumpft,  1  ccm  einer  40°/ 0 -igen  Lösung  von  Natriumacetat  und  etwa  1  ccm
einer  1  °/ 0 -igen  Tanninlösung  zugibt  und  schüttelt.  Bei  Anwesenheit  von  Eisen  tritt  Blaufärbung ­
  auf.

D.  Anhaltspunkte  für  die  Beurteilung  des  Weines.
1.  Beurteilung  des  Weines  nach  Maßgabe  des  Weingesetzes.  Auf  Grund  des
Weingesetzes  vom  24.  Mai  1901  ist  „Wein  das  durch  alkoholische  Gärung  aus  dem  Safte
der  Weintraube  hergestellte  Getränk“.  Das  Gesetz  erstreckt  sich  dann  weiter  auf  einige
erlaubte  Arten  der  Weinbehandlung,  auf  verbotene  Herstellungsverfahren  und  auf  verbotene ­
  Zusätze.  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  hierüber  müssen  bei  der  Beurteilung  eines
Weines  berücksichtigt  werden  und  bedürfen  noch  einiger  Erläuterungen. *  2  3  *  * )
Erlaubte  Arten  der  Weinbehandlung.  Nach  Maßgabe  des  neuen  Weingesetzes  sind
erlaubt,  d.  h.  im  Sinne  des  §  10  des  Nahrungsmittelgesetzes  vom  14.  Mai  1879  nicht  als
Verfälschung  oder  Nachahmung  anzusehen:
1.  Die  anerkannte  Kellerbehandlung  einschließlich  der  Haltbarmachung,  auch
wenn  dabei  Alkohol  oder  geringe  Mengen  von  mechanisch  wirkenden  Klärungsmitteln
(Eiweiß,  Gelatine,  Hausenblase  und  desgl.),  von  Tannin,  Kohlensäure,  schwefliger  Säure
in  den  Wein  gelangen.  Jedoch  darf  die  Menge  des  zugesetzten  Alkohols  nicht  mehr  als
1  Volumprozent  (1  Kaumteil  auf  100  Raumteile  Wein)  betragen;  nur  Dessertweinen  (Süd-Süßweiuen)
  darf  mehr  Alkohol  zugesetzt  werden.
Anmerkung.  Der  Nachweis  eines  höheren  Alkoholzusatzes  ist  oft  sehr  schwer;  er
gründet  sich  hauptsächlich  auf  das  innerhalb  weiter  Grenzen  schwankende  Alkohol-Glyzerinverhältnis. ­

Es  gibt  noch  verschiedene  andere  Kellerbehandlungen.  Die  Präge,  ob  sie  erlaubt  oder
unerlaubt  sind,  hängt  wesentlich  davon  ab,  ob  sie  zu  den  „anerkannten“  Kellerbehandlungen ­
  gehören.
2.  Der  Verschnitt  von  Wein  mit  Wein,  auch  von  Rotwein  mit  Weißwein;  der
Verschnitt  darf  als  Rotwein  verkauft  werden.
3.  Die  Entsäuerung  des  Weines  mit  reinem  gefälltem  kohlensaurem  Kalk.

J )  Zeitschr.  f.  anal.  Chemie  1887,  26.  18.
2 )  Analyst  1887,  12,  92  u.  132.
3 )  loh  folge  hierin  vorwiegend  den  Ausführungen  von  K.  Windisch,  Das  Weingesetz ­
  vom  24.  Mai  1901,  Berlin  1902,  und  Untersuchung  von  Most  und  Wein  für  Praktiker,
Wiesbaden  1904,  289.
            
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