Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Untersuchungen  im  Laboratorium.

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Notwendige  Bestimmungen.
1.  Von  der  physikalischen  Unter-  (
suchung:
Feststellung  des  Aussehens,  des  Geruches
und  Geschmackes.
2.  Von  der  chemischen  Untersuchung:
a)  Abdampfrückstand  bei  110°,
b)  Glühverlust,
c)  Kaliumpermanganatverbrauch  bezw.
Sauerstoffverbrauch,
d)  Chlor,
e)  Schwefelsäure,
f)  Ammoniak,
g)  salpetrige  Säure,
h)  Salpetersäure,
i)  Eisen  undManganbeiLeitungswasser,  [
k)  Kalk,
l)  Magnesia,
m)  Blei  bei  Leitungswasser.
3.  Mikroskopische  Untersuchung  der
sichtbaren  Schwebestoffe  bezw.  desBodensatzes
  auf  organische  Bestandteile,  sowie  |
auf  pflanzliche  und  tierische  Lebewesen.
4.  Feststellung  der  Anzahl  der  Mikrophytenkeime.


Wünschenswerte  Bestimmungen.
1.  Von  der  physikalischen  Untersuchung; ­

Feststellung  der  Temperatur.
2.  Von  der  chemischen  Untersuchung:
a)  Gewichtsbestimmung  der  organischen
und  unorganischen  Schwebestoffe,
wenn  solche  sichtbar  sind,
b)  Bestimmung  der  Kohlensäure  in  den
einzelnen  Bindungsformen,
c)  Phosphorsäure  und  Kieselsäure,
d)  gasförmig  gelöster  Sauerstoff  und
vielleicht  Stickstoff,
e)  Schwefelwasserstoff,
fj  Tonerde,  Mangan,  Kupfer,  Zink  und
Alkalien,
g)  Albuminoidammoniak,
h)  Gesamtstickstoff.
3.  Mikroskopische  Bestimmung  der
Arten  der  niederen  pflanzlichen  und
tierischen  Lebewesen.
4.  Feststellung  der  ArtenderBakterien,
besonders  wenn  es  sich  um  die  Frage
handelt,  ob  das  Wasser  die  Ursache  von
ansteckenden  Krankheiten  ist.

Ausführung  der  Untersuchungen.
a)  Physikalische  Untersuchung  des  Wassers,  Hierüber  vergl.  vorstehend ­
  S.  799.
Falls  eine  Bestimmung  des  spezifischen  Gewichtes  des  Wassers  erforderlich
sein  sollte,  wird  sie  mittels  des  Pyknometers  (S.  449)  bezw.  wie  bei  Wein  (S.  758)
vorgenommen.
b)  Chemische  Untersuchung  des  Wassers.  Die  chemische  Untersuchung
eines  Wassers  richtet  sieh  in  erster  Linie  nach  der  Fragestellung  und  der  Art  der
Nutzungszwecke  eines  Wassers.  Letztere  sind  für  gewerbliche  Zwecke  bereits  bei
den  einzelnen  gewerblich  wichtigen  Stoffen  angegeben.
Sämtliche  Bestimmungen  werden  auf  1  1  berechnet  und  zweckmäßig ­
  in  Milligramm  angegeben.
1.  Schwebestoffe.  Die  Bestimmung  der  Schwebestoffe  wird  für  ein  Trinkwasser ­
  nur  in  seltenen  Fällen  notwendig.  Falls  dies  der  Fall  ist,  verfährt  man
wie  bei  Schmutzwasser  (vergl.  folgenden  Abschnitt). 1 )

*)  Nach  K.  Kißkalt  (Hygien.  Eundsohau  1904,  14,  1036)  wird  die  Menge  der
Schwebestoffe  im  Wasser  auch  wohl  in  der  Weise  bestimmt,  daß  man  das  Wasser  in  einen
mit  seitlichem  Bodenabflußrohr  versehenen  Zylinder  gibt,  diesen  auf  die  Snellensche
Schriftprobe  No.  1  stellt  und  so  lange  Wasser  ausfließen  läßt,  bis  man  die  einzelnen  Buchstaben ­
  deutlich  erkennen  kann.  Kißkalt  selbst  schlägt  vor,  das  Wasser  in  einen  20  cm
langen,  7  cm  weiten  Zylinder  aus  geschwärztem  Blech,  der  oben  offen,  unten  mit  einer
Glasplatte  versehen  ist,  zu  geben,  durch  den  Zylinder  in  einem  dunkeln  Zimmer  einen
Lichtstrahl  (elektrisches  oder  Gasglühlicht)  fallen  zu  lassen  und  die  Stärke  des  auf  das
Papier  fallenden  Lichtes  mit  Hilfe  des  Webersohen  Photometers  im  Verhältnis  zu  der
natürlichen  Lichtquelle  in  Meterkerzen  zu  bestimmen.
            
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