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VIL Abinitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
Bu beadten ift aber, daß von leßterer Gefege8ftelle der Inhalt des 8 635
in einigen Bunften abweicht. Während S 463 die Schadenzerfaß-
verbindlichtfeit unbedingt mur auf den Fall des Fehlen8 einer zugeficherten
Eigen{haft erftrect, auf den Fall des VBorhandenfeinZ eineS pofitiven
Sehlers aber nur in befhränfter Weije, Iäht S 635 jene Verbindlichkeit
möglicherweife bei jedem Mangel des Werke8 eintreten, aber nur
unter einer einfhränfenden, immer geltenden VoranusfeBung.
Dieje geht dahin, daß der Mangel anf einem Umftande beruht, den Der
Unternehmer zu vertreten hat. €3 wird alfo audh ein Kaufali-
sätsverhältni3s erfordert. .
ANgemein ift zu dem Anfpruch aus 8 635 zu bemerken (val. hiezu ROSE in
Sur. Wichr. 1904 S. 469 und ROGOE. Bd. 58 S. 173 ff, insbefondere S. 177,
lowie RKOES. Bd. 69 S, 381).
x) Der Shadenserfaßanfpruch aus 8 635 megen Nicdht-
erfüllung ift bier in ähnlidhem Sinne zu veritehen wie im Falle
des 8 463. € fann fich regelmäßig nur um Erjaß des gerade durch
die mangelhafte Leiitung entitandenen Schadens? handeln,
nicht aber um einen Erfaß wegen voller Nichterfüllung al. em. 8
zur $ 463). €8 fann dabei jeder Schaden erfeßt verlangt werden, Der
mit dem Mangel in urfädhlidhem Zufammenhange {tebt,
iolgliH auch der Schaden, der dadurch entitanden ijt, daß das Werk
Dis zur Beendigung der NMachbefferungsarbeiten nicht benußt werden
fonnte, f. ROC. in Yur. Wichr. 1910 S. 146 Nr. 6. Der Anfpruch
fann freilid im Einzelfalle zu einem Anfpruche auf das volle
Srfüllungsinterejfe werden, insbefondere wenn die Unnahme
des engeihafter Werkes als Teilleiftung für den Befteller kein
Ynterefje Hat; ohne weiteres aber ergibt fich Ddiefe ES nicht
Dal. hiezu RGS. Vd. 64 S. 41, Dertmann Bem. 2, b, DL®. Braun:
1cOmweig Recht 1906 S. 858, Ganz, D. Yur.3. 1909 S. 1434 ff, Bl.
1, AU, Bd. 71 S. 77 I, Werbandlungen des 27. Deutfdhen Kuriften-
tagS 3b. 4 S. 112 ff, S. 288 ff., Bem. 8 zu 8 463.
3) Der Schaden muß dem Werke unmittelbar anhaften und in
dem BZeitpunkte der Wbnahme oder Vollendung des Werkes vorliegen,
bal. ROES. Bd. 64 S. 41, Bd. 71 S. 175 (abw. Ganz a. a. DO.) Wegen
der Verjährung 1. unten Bem, 6.
Eine fernere Möglichkeit befteht dahin, daß der ErfaBanfpruc
zwar an fich begründet ijt, daß aber eine Vereinbarung dargetan
wird, nach welder der Unternehmer nur zur Zurüdnahme des
Werkes, nicht zum Schadenserfaße verpflichtet fein foll, oder aber daß
der eritere Unfpruch Hi als von vornherein unbegründet erweift.
Much im diefen beiden Züällen ijft e8 ausgefchloffen, daß der Unter:
nehmer noch einen Unipruch auf Zahlung mit Erfolg erheben kann
ROS. Bd. 58 S. 178 ff.).
Vgl. ferner über die rechtliche Behandlung des fonkurrierenden
Berihuldens des Beftellers ROEC, Bd. 69 S. 381 (Wie Mtalle
RO beim Werkvertrag die Haftbarkeit deS Unternehmer3 für Mängel
des hergeftellten Werkes, wenn diefes nur den Teil einer Anlage
bildet, zu der der Befteller einen anderen Teil hergeftellt hat und
auch diefer Teil Mängel aufweilt, die für die Unbrauchbarkeit des
Sanzen von mitwirken der Bedeutung gewefen find?) dieje
f. aber au Kofef in Rhein. tier. 1 Bivik- und Lroz. KR. Bd. 2
3) Da der Schadenserfaßanfpruch aus $ 635 an die Stelle des Anfpruchs auf
Wandelung oder Lohnminderung tritt, fo muß er auch diefelbe Vorauss
TeBung wie Ddiejfe Unfprüche haben, nämlich das Seen einer ange-
mmeffenen Frift mit der Erklärung, daß der Befteller die Befeitigung des
MangelS nach dem Aolaufe der Frijt ablehne (8 634 Abf. 1), außer e8 Liegen
die in $ 634 Abi. 2 gedachten Wusnahmefälle vor (val. KOE. in Zur. Wichr.
1903 Beil. S. 139, 1910 S. 146 Nr. 6, KOS. Bd. 56 S. 81 ff, Seuff. Arch.
Bd. 59 Nr. 252, Riezler S. 121; a. M. anfdheinend Neumann in Bem. 1 zu
S 634, ferner Zotmar Bd. 2 S. 668).
Der SOrundfabk, daß von der Friftfegung abgefebhen werden
fann, wenn der fäumige Wertragsteil die Erfüllung ernfthaft ver:
wei gext (vgl. die Praxis des Keichsgericht8 zu S 326 in diefer Hıinficht,
NROEC. Bd. 51 S. 347, Bd. 52 S. 151, Bd. 53 S. 12), muß auch hier
/)