Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Schmieröle. 
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lösung soll für qualitative Versuche im Reagensglase von 15—20 mm Weite im 
Verhältnis von 1 Raumteil öl zu 40 Eaumteilen Benzin erfolgen. Nach 24-stündigem 
Stehen unter Ausschluß direkten Sonnenlichtes soll beobachtet werden, ob sich ein 
Niederschlag gebildet hat. Bei positivem Ausfall der qualitativen Probe wird die 
quantitative Bestimmung mit 5 g öl unter sonst gleichen Bedingungen wie 
bei der qualitativen Probe ausgeftihrt.“ 
„In den ölen nicht gelöste Asphaltstoffe dürfen im allgemeinen nicht zugegen 
sein. Die Gegenwart solcher Stoffe kann durch Bestimmung des Asphaltgehaltes 
im filtrierten und nicht filtrierten öl ermittelt werden.“ 
„Die Festsetzung der Grenzzahlen für den Asphaltgehalt ist den Verbrauchs 
zwecken anzupassen.“ 
7. Bestimmung des Gehaltes an leichten Ölen und Paraffin. 
a) Die Destillationsprobe. „Die Destillationsprobe ist bei der technischen 
Prüfung der Schmieröle nur dann vorzunehmen, wenn bei auffällig niedrigem Flamm 
punkt der Verdacht auf Gegenwart leichter öle vorliegt und deren Kennzeichnung 
erforderlich ist. Die Destillationsprobe ist bei zolltechnischen Prüfungen zur Klassi 
fizierung des zu prüfenden Materiales anzuwenden (s. Centralbl. für das Deutsche 
Reich 1898, S. 279).“ Die Erhitzung des Öles soll nicht Uber 320° hinausgehen. 
Für die zolltechnischen Prüfungen ist ein besonderer Destillierapparat 1 ) 
aus Metall vorgeschrieben. Aus dem vernickelten Metallkesselchen dieses Apparates 
werden 100 ccm Öl (Eohbenzin, Rohpetroleum, Mineralöl usw.) in der Weise 
destilliert, daß die Temperatur von 120—150° etwa 4° und von da bis 320° 8 bis 
10° in der Minute steigt; bei 320° wird die Destillation unterbrochen. 
Bei der zolltechnischen Prüfung sind für Deutschland nach dem Erlaß des 
Bundesrats (1898) folgende Gesichtspunkte maßgebend: 
1. Als Benzin, Ligroin und Petroleumäther sind nur leichte Mineralöle zu be 
handeln, d. h. Öle, welche hei der Destillation mindestens 90 Volumprozent unter 150 0 
siedende Teile ergeben. 
2. Als Schmieröle sind diejenigen Mineralöle zu verzollen, welche einen Siedepunkt 
von mehr als 300° haben. 
3. Dem Zollsätze von Schmieröl unterliegt ferner Mineralöl mit einer 0,830 überschreiten 
den Dichtigkeit, wenn bei der fraktionierten Destillation desselben bis 300° weniger 
als 70 Volumprozent Öl übergehen. Jedoch wird Eohpetroleum (rohes Mineralöl, 
welches einer Destillation behufs Sonderung der Bestandteile noch nicht unterlegen 
hat), auch wenn es die vorstehend angegebenen Merkmale der Schmieröle zeigt, nur 
dann als Schmieröl verzollt, wenn es einen höheren Bntflammungspunkt als 50° Abel 
zeigt, oder ein höheres spezifisches Gewicht als 0,885 bei 15° besitzt, oder bei der 
fraktionierten Destillation im En gl ersehen Apparat von 150° an bis zu 320° weniger 
als 40 Volumprozent Öl übergehen läßt, oder einen höheren Paraffingehalt als 8 Ge 
wichtsprozent ergibt. 
b) Bestimmung des Paraffingehaltes. „Die Bestimmung des Paraffingehaltes 
kann im allgemeinen bei Schmierölprüfungen entbehrt werden. In besonderen Fällen,., 
z. B. hei Prüfung der Herkunft von ölen, in Streitfällen usw. kann das Alkohol- 
Äther-Verfahren von Holde zur Paraffinbestimmung benutzt werden.“ Über die 
Ausführung dieses Verfahrens, welches auch für die zollamtliche Untersuchung desj 
Rohpetroleums vorgeschrieben ist, vergl. D. Holdes Untersuchung der Mineralöle 
und Fette. Berlin bei Julius Springer, 1905, 2. Aufl., 21 (1. Aufl., 182). 
*) Der Apparat (Preis 180 M.) wird von der Firma Sommer & Runge in Berlin 
SW. 48, Wilhelmstraße 122, angefertigt.
	        
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