Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Schmieröle.

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lösung  soll  für  qualitative  Versuche  im  Reagensglase  von  15—20  mm  Weite  im
Verhältnis  von  1  Raumteil  öl  zu  40  Eaumteilen  Benzin  erfolgen.  Nach  24-stündigem
Stehen  unter  Ausschluß  direkten  Sonnenlichtes  soll  beobachtet  werden,  ob  sich  ein
Niederschlag  gebildet  hat.  Bei  positivem  Ausfall  der  qualitativen  Probe  wird  die
quantitative  Bestimmung  mit  5  g  öl  unter  sonst  gleichen  Bedingungen  wie
bei  der  qualitativen  Probe  ausgeftihrt.“
„In  den  ölen  nicht  gelöste  Asphaltstoffe  dürfen  im  allgemeinen  nicht  zugegen
sein.  Die  Gegenwart  solcher  Stoffe  kann  durch  Bestimmung  des  Asphaltgehaltes
im  filtrierten  und  nicht  filtrierten  öl  ermittelt  werden.“
„Die  Festsetzung  der  Grenzzahlen  für  den  Asphaltgehalt  ist  den  Verbrauchszwecken ­
  anzupassen.“
7.  Bestimmung  des  Gehaltes  an  leichten  Ölen  und  Paraffin.
a)  Die  Destillationsprobe.  „Die  Destillationsprobe  ist  bei  der  technischen
Prüfung  der  Schmieröle  nur  dann  vorzunehmen,  wenn  bei  auffällig  niedrigem  Flammpunkt ­
  der  Verdacht  auf  Gegenwart  leichter  öle  vorliegt  und  deren  Kennzeichnung
erforderlich  ist.  Die  Destillationsprobe  ist  bei  zolltechnischen  Prüfungen  zur  Klassifizierung ­
  des  zu  prüfenden  Materiales  anzuwenden  (s.  Centralbl.  für  das  Deutsche
Reich  1898,  S.  279).“  Die  Erhitzung  des  Öles  soll  nicht  Uber  320°  hinausgehen.
Für  die  zolltechnischen  Prüfungen  ist  ein  besonderer  Destillierapparat 1 )
aus  Metall  vorgeschrieben.  Aus  dem  vernickelten  Metallkesselchen  dieses  Apparates
werden  100  ccm  Öl  (Eohbenzin,  Rohpetroleum,  Mineralöl  usw.)  in  der  Weise
destilliert,  daß  die  Temperatur  von  120—150°  etwa  4°  und  von  da  bis  320°  8  bis
10°  in  der  Minute  steigt;  bei  320°  wird  die  Destillation  unterbrochen.
Bei  der  zolltechnischen  Prüfung  sind  für  Deutschland  nach  dem  Erlaß  des
Bundesrats  (1898)  folgende  Gesichtspunkte  maßgebend:
1.  Als  Benzin,  Ligroin  und  Petroleumäther  sind  nur  leichte  Mineralöle  zu  behandeln, ­
  d.  h.  Öle,  welche  hei  der  Destillation  mindestens  90  Volumprozent  unter  150 0
siedende  Teile  ergeben.
2.  Als  Schmieröle  sind  diejenigen  Mineralöle  zu  verzollen,  welche  einen  Siedepunkt
von  mehr  als  300°  haben.
3.  Dem  Zollsätze  von  Schmieröl  unterliegt  ferner  Mineralöl  mit  einer  0,830  überschreitenden ­
  Dichtigkeit,  wenn  bei  der  fraktionierten  Destillation  desselben  bis  300°  weniger
als  70  Volumprozent  Öl  übergehen.  Jedoch  wird  Eohpetroleum  (rohes  Mineralöl,
welches  einer  Destillation  behufs  Sonderung  der  Bestandteile  noch  nicht  unterlegen
hat),  auch  wenn  es  die  vorstehend  angegebenen  Merkmale  der  Schmieröle  zeigt,  nur
dann  als  Schmieröl  verzollt,  wenn  es  einen  höheren  Bntflammungspunkt  als  50°  Abel
zeigt,  oder  ein  höheres  spezifisches  Gewicht  als  0,885  bei  15°  besitzt,  oder  bei  der
fraktionierten  Destillation  im  En  gl  ersehen  Apparat  von  150°  an  bis  zu  320°  weniger
als  40  Volumprozent  Öl  übergehen  läßt,  oder  einen  höheren  Paraffingehalt  als  8  Gewichtsprozent ­
  ergibt.
b)  Bestimmung  des  Paraffingehaltes.  „Die  Bestimmung  des  Paraffingehaltes
kann  im  allgemeinen  bei  Schmierölprüfungen  entbehrt  werden.  In  besonderen  Fällen,.,
z.  B.  hei  Prüfung  der  Herkunft  von  ölen,  in  Streitfällen  usw.  kann  das  Alkohol-Äther-Verfahren
  von  Holde  zur  Paraffinbestimmung  benutzt  werden.“  Über  die
Ausführung  dieses  Verfahrens,  welches  auch  für  die  zollamtliche  Untersuchung  desj
Rohpetroleums  vorgeschrieben  ist,  vergl.  D.  Holdes  Untersuchung  der  Mineralöle
und  Fette.  Berlin  bei  Julius  Springer,  1905,  2.  Aufl.,  21  (1.  Aufl.,  182).
*)  Der  Apparat  (Preis  180  M.)  wird  von  der  Firma  Sommer  &  Runge  in  Berlin
SW.  48,  Wilhelmstraße  122,  angefertigt.
            
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