§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GEÜND DER MÜNZPATENTE VON 1726 5
1726
678
livres
15
SOUS
— deniers
1729
680
77
5
77
2 „
1755
691
77
11
7)
11 »
1771
709
77
—
77
77
1785
748
77
15
77
2
u 77
1785 bis Ende 1788
750
77
—
77
1
77
Der Schlagschatz sank entsprechend von 7 9 /ie°/o im Jahre
1726 auf 1 4 /7°/o im Jahre 1771; er stieg wiederum auf 2 9 ln°lo
im Jahre 1785 wegen der Änderung der Ausprägenorm des
Goldes, auf die wir bald zu sprechen kommen werden.
Wer für mehr als 10000 livres Gold oder Silber, das aus dem
Auslande stammte, zur Münze brachte, erhielt eine kleine Prämie.
Der Staat verschaffte den Edelmetallen durch die Fest
setzung des Abnahmepreises eine untere Preisgrenze auf dem
Markte, weil er sich zur jederzeitigen Abnahme von Gold und
Silber nicht nur bereit erklärte, sondern auch verpflichtete
(hyloleptische Norm). Eine obere Preisgrenze verschaffte er
ihnen nicht, vor allem schon deshalb nicht, weil er für die
Vollwichtigkeit seiner Münzen keine Sorge trug. Gold- und
Silbergeld waren also bar, und für beide Metalle herrschte
Hylolepsie. Die beiden Kupfergeldarten, die Billon- und Kupfer
münzen, waren nicht frei ausprägbar; sie waren notal. Dies
geht hervor aus einer Reihe von arrets du conseil d’ctat du
Roy, z. B. vom 4. Oktober 1782, welche die einzelnen Münz
stätten jeweils für den Einzelfall anwiesen, bis zu einer fest
bestimmten Grenze Kupfer auszuprägen, namentlich aber aus
den lettres patentes vom 5. April 1769. Als eine Konsequenz
der Unterwertigkeit und insbesondere der notalen Natur dieser
Münzarten betrachtete man das Verbot des Anbietens, der An
nahme und des Imports ausländischer Kupfer- und Billonmünzen. 2 )
Die Beziehungen des Geldes zum Metall waren schematisch
ansgedrückt folgende:
') Declaration du Roy vom 30. Oktober 1785.
s ) Arr. du conseil vom 1. Aug. 1738, 10. Mai 1769; arr. de la cour
des monnaies vom 14. Oktober 1780 u. a. m.
Für Gold- und Silbermünzen siehe dagegen declaration du Roy
vom 7. Oktober 1755, 3. Juni 1758.