Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

§ I. DAS MÜNZSYSTEM AUF GEÜND DER MÜNZPATENTE VON 1726 5 
1726 
678 
livres 
15 
SOUS 
— deniers 
1729 
680 
77 
5 
77 
2 „ 
1755 
691 
77 
11 
7) 
11 » 
1771 
709 
77 
— 
77 
77 
1785 
748 
77 
15 
77 
2 
u 77 
1785 bis Ende 1788 
750 
77 
— 
77 
1 
77 
Der Schlagschatz sank entsprechend von 7 9 /ie°/o im Jahre 
1726 auf 1 4 /7°/o im Jahre 1771; er stieg wiederum auf 2 9 ln°lo 
im Jahre 1785 wegen der Änderung der Ausprägenorm des 
Goldes, auf die wir bald zu sprechen kommen werden. 
Wer für mehr als 10000 livres Gold oder Silber, das aus dem 
Auslande stammte, zur Münze brachte, erhielt eine kleine Prämie. 
Der Staat verschaffte den Edelmetallen durch die Fest 
setzung des Abnahmepreises eine untere Preisgrenze auf dem 
Markte, weil er sich zur jederzeitigen Abnahme von Gold und 
Silber nicht nur bereit erklärte, sondern auch verpflichtete 
(hyloleptische Norm). Eine obere Preisgrenze verschaffte er 
ihnen nicht, vor allem schon deshalb nicht, weil er für die 
Vollwichtigkeit seiner Münzen keine Sorge trug. Gold- und 
Silbergeld waren also bar, und für beide Metalle herrschte 
Hylolepsie. Die beiden Kupfergeldarten, die Billon- und Kupfer 
münzen, waren nicht frei ausprägbar; sie waren notal. Dies 
geht hervor aus einer Reihe von arrets du conseil d’ctat du 
Roy, z. B. vom 4. Oktober 1782, welche die einzelnen Münz 
stätten jeweils für den Einzelfall anwiesen, bis zu einer fest 
bestimmten Grenze Kupfer auszuprägen, namentlich aber aus 
den lettres patentes vom 5. April 1769. Als eine Konsequenz 
der Unterwertigkeit und insbesondere der notalen Natur dieser 
Münzarten betrachtete man das Verbot des Anbietens, der An 
nahme und des Imports ausländischer Kupfer- und Billonmünzen. 2 ) 
Die Beziehungen des Geldes zum Metall waren schematisch 
ansgedrückt folgende: 
') Declaration du Roy vom 30. Oktober 1785. 
s ) Arr. du conseil vom 1. Aug. 1738, 10. Mai 1769; arr. de la cour 
des monnaies vom 14. Oktober 1780 u. a. m. 
Für Gold- und Silbermünzen siehe dagegen declaration du Roy 
vom 7. Oktober 1755, 3. Juni 1758.
	        
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