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II. DIE PAPIERGELD WÄHRUNG.
dieser Legierung wollte man den Export und das Einschmelzen
verhindern, da in diesem Falle das Trennen von Kupfer und
Silber kostspielig gewesen wäre. Wie bei allen Münzen waren
auch hier Remedien für Gewicht und Feinheit zugelassen. 1 )
Die Beziehungen des Geldes zum Metall (genetischen
Beziehungen) blieben bestehen. Gold und Silber wurde vom
Staat zur Ausprägung unbeschränkt angenommen (bare Natur
der Metalle), die Münzverwaltung war sogar dazu verpflichtet
(Hylolepsie).
Für das Silber kamen im Einzelnen einige Änderungen
vor. Ein Dekret vom 6. Oktober 1789 rief zur Einlieferung
von Silbergegenständen auf und ordnete an, das die Einlieferer
einen Vorzugspreis an der Münze erhalten sollten. Der Preis
wurde in unverzinslichen, nach 6 Monaten einlösbaren, auf
den Namen lautenden Münzscheinen (rbcöpisses) ausbezahlt. 2 )
Diese Münzscheine wurden vom 15. Dezember 1790 ab nicht
mehr ausgegeben 3 ) und der Tarif vom Jahre 1773 wieder ein
geführt. Für Gold sollte der Tarif vom Jahre 1785 fort-
bestehen. — Von diesen Tarifen scheint man keinen großen
Gebrauch gemacht zu haben. Jedenfalls sah sich das bereits
erwähnte Dekret vom 11. Juli 1791 veranlaßt, die Abnahme
bedingungen für Silber, auf dessen Prägung man das Haupt
gewicht legte, zu verbessern. Jeder, der Silber zur Münze
brachte, erhielt das Kupfer umsonst und bekam auch den
Schlagsehatz nicht angerechnet. 4 )
Auch in dieser Form hatte die hyloleptische Norm keinen
großen Anreiz für Besitzer von Silberbarren, denn das Silber
4 ) Dekret vom 14. August 1791.
•) Die Münzscheine konnten auch auf die contribution patriotique
in Zahlung gegeben werden.
3 ) Dekret vom 26. November 1790.
*) Toute personne qui apportera ä la monnaie des matteres
d’argent recevra, sans aucune retenue, la meme quantitc de grains
de fin en monnaie fabriquee.
Die Bestimmung des Dekrets vom 11. Januar 1791, daß nur
Silbermünzen von 15 und 30 sous geprägt werden sollten, wurde nicht
beobachtet.