Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PA.PIERGELDW1HRUNG.

Stimmungen  zur  Genüge  hervor.  Die  Assignaten  wurden  vom
Staate  in  Zahlung  genommen;
a)  Zum  Nennwerte  (valeur  nominale)  bis  Ende  1795,  von
da  ab  nur  in  einzelnen  Fällen,  z.  B.  auf  die  erste  Hälfte  der
Grundsteuer  (Dekret  vom  26.  Juni  1796),  ferner  zur  Hälfte  auf
Zollzahlungen  (Dekret  vom  25.  Dezember  1795).
Es  wäre  aber  für  den  Staat  zu  ungünstig  geworden,  wenn
er  die  Assignaten  zum  Nennwerte  angenommen  hätte,  aber  nicht
mehr  so  hätte  abgeben  können.  Br  nahm  sie  daher  an:
b)  Zum  sogenannten  Kurswert  (valeur  au  cours).  Man
dachte  sich  die  Assignaten  als  Wertpapier,  deren  „Kurs“  sich
nach  dem  Metallgeld  richte;  damit  stellte  man  die  Tatsachen
auf  den  Kopf.  Der  Kurs  der  Pariser  Börse  sollte  auch  für
die  Provinzen  trotz  ihrer  verschiedenen  Wirtschaftslage  maßgebend ­
  sein.  Für  die  Departements  galt  nur  der  Unterschied,
daß  in  ihnen  der  Pariser  Börsenkurs  von  10  Tagen  vorher  zugrunde ­
  gelegt  wurde.
Zum  Kurswert  nahm  man  die  Assignaten  insbesondere  an
auf  die  Zwangsanleihe  anfangs  1796  und  auf  die  rückständigen
Grundsteuern.')
c)  Zu  einem  provinziell  verschiedenen  Minimalgetreidepreis.
Die  Assignaten  nahm  man  hierbei  auf  die  zweite  Hälfte  der
Grundsteuer  an,  falls  der  Steuerpflichtige  das  vorgeschriebene
Getreide  nicht  produzierte  oder  die  Produktion  nur  für  sich
und  seine  Familie  ausreichte. *  2 )
d)  Zu  1  °/o  des  Nennwerts  vom  April  1796  ab  immer
absteigend  auf  die  Zwangsanleihe. 3 )
Bei  apozentrischen  Zahlungen  gab  der  Staat  die  Assignaten
zum  Teil  auch  nicht  mehr  zum  Nennwerte  aus,  z.  B.  bei  der
Auszahlung  der  Pensionen  und  Staatsrenten. 4 )  Er  staffelte  hierbei ­
  die  Eenten  nach  ihrer  Höhe  und  gab  bei  solchen  von  geringerem ­
  Betrage  die  Assignaten  zu  einem  geringeren  Nenn‘) ­
  Gesetz  vom  11.,  17.  Januar,  2.  Februar  1796.
2 )  Gesetz  vom  4.  Dezember  1795.
3 )  Gesetz  vom  21.  Februar,  9.  März  1796.
4 )  Gesetz  vom  17.  Februar  1796.
            
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