Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAP1ERGELDWÄHRDNG. 
*) Dekret vom 11. und 12. April 1793. 
4. Januar 1796 vor, daß die Zahlungen an den Staat in Gold 
oder Silber zu geschehen hätten. 
Die Bestrebungen auf Wiedereinführung der so herbei 
gesehnten Bar Verfassung begannen aber erst im Jahre darauf, 
1796, von Erfolg zu sein. Das Silbergeld valutarisch zu 
handhaben, fing man zögernd Herbst 1796 an; die Assignaten 
und mandats territoriaux verschwanden tatsächlich aus dem 
Zahlungsverkehr. 
Es war ein restauratorischer Übergang zu einer anderen 
Währung, der genau betrachtet sich über mehrere Jahre 
'erstreckte. Eine akzessorische Geldart mit positivem Agio 
wurde wiederum valutarisch, die bisherige valutarische Geldart 
wurde akzessorisch. Damit hatte auch die Assignaten- und 
Mandatswährung ihr Ende erreicht. 
b) Das Münzwesen. 
Im Münzwesen kamen während der zweiten Phase der 
Papiergeldwährung in praxi wenig bedeutende Änderungen vor. 
Zwar gab die Gesetzgebung ziemlich wichtige Anord 
nungen, die theoretisch interessant sind; doch konnten sie zur 
Zeit der Papiergeldwährung meistens nur zum Teil durchgeführt 
werden. 
Der Metallgeldumlauf wurde stark eingeschränkt durch die 
Bestimmung, 1 ) daß Hartgeld nur nach seiner proklamatorischen 
Geltung im parazentrischen Verkehr angenommen werden dürfe. 
Wer Hartgeld als Ware ankaufte oder verkaufte, wurde mit 
6 Jahren Kerker bestraft. Durch diese Strafandrohung, in Ver 
bindung mit dem uns schon bekannten Verbote jeder Vertrags 
klausel, die auf Hartgeld lautete, suchte man jede Agiotage 
auszuschließen. Man sollte meinen, daß unter diesen Verhält 
nissen und bei dem bedeutenden positiven Agio der Edelmetalle 
Neuprägungen von Edelmetallmünzen nicht vorgekommen seien. 
Dem war aber nicht so.
	        
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