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II. DIE PAP1ERGELDWÄHRDNG.
*) Dekret vom 11. und 12. April 1793.
4. Januar 1796 vor, daß die Zahlungen an den Staat in Gold
oder Silber zu geschehen hätten.
Die Bestrebungen auf Wiedereinführung der so herbei
gesehnten Bar Verfassung begannen aber erst im Jahre darauf,
1796, von Erfolg zu sein. Das Silbergeld valutarisch zu
handhaben, fing man zögernd Herbst 1796 an; die Assignaten
und mandats territoriaux verschwanden tatsächlich aus dem
Zahlungsverkehr.
Es war ein restauratorischer Übergang zu einer anderen
Währung, der genau betrachtet sich über mehrere Jahre
'erstreckte. Eine akzessorische Geldart mit positivem Agio
wurde wiederum valutarisch, die bisherige valutarische Geldart
wurde akzessorisch. Damit hatte auch die Assignaten- und
Mandatswährung ihr Ende erreicht.
b) Das Münzwesen.
Im Münzwesen kamen während der zweiten Phase der
Papiergeldwährung in praxi wenig bedeutende Änderungen vor.
Zwar gab die Gesetzgebung ziemlich wichtige Anord
nungen, die theoretisch interessant sind; doch konnten sie zur
Zeit der Papiergeldwährung meistens nur zum Teil durchgeführt
werden.
Der Metallgeldumlauf wurde stark eingeschränkt durch die
Bestimmung, 1 ) daß Hartgeld nur nach seiner proklamatorischen
Geltung im parazentrischen Verkehr angenommen werden dürfe.
Wer Hartgeld als Ware ankaufte oder verkaufte, wurde mit
6 Jahren Kerker bestraft. Durch diese Strafandrohung, in Ver
bindung mit dem uns schon bekannten Verbote jeder Vertrags
klausel, die auf Hartgeld lautete, suchte man jede Agiotage
auszuschließen. Man sollte meinen, daß unter diesen Verhält
nissen und bei dem bedeutenden positiven Agio der Edelmetalle
Neuprägungen von Edelmetallmünzen nicht vorgekommen seien.
Dem war aber nicht so.