Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWSHRUNG BIS HERBST 1796. 
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Sie hatte aber die mittelbare Folge, daß die Rechtsprechung 
daraus ableitete, diese Mimzarten müßten auch unter Privaten 
nur zu 1 Uo der Hauptsumme angenommen werden. 
Bei epizentrischen Zahlungen und in staatlichen Buch 
führungen sollte vom 21. März 1794 ab nach (livres), decimes 
und Centimes gerechnet werden. Eine Umrechnungstabelle für 
die Umwandlung von sous und deniers in döcimes und Centimes 
sollte diese Aufgabe den Behörden erleichtern. *) Es war dies 
lediglich eine praktischere Rechnungsart als die frühere. 
Das französische Geldwesen während der zweiten Phase 
der Papiergeldwährung war schematisch ausgedrückt folgender 
maßen 2 ); 
*) Dekret vom 7. Dezember 1793. 
s ) Bezüglich des von uns aufgestellten Schemas bestehen einige 
Unsicherheiten über den Annahmezwang in der 5. Rubrik. Diese sind 
aber nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Ob die Gesetze 
auch immer in dieser wirren Zeit durchgeführt wurden, läßt sich nicht 
m jedem Falle einwandfrei feststellen.
	        
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