2. DIE STAATSNOTENWSHRUNG BIS HERBST 1796.
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Sie hatte aber die mittelbare Folge, daß die Rechtsprechung
daraus ableitete, diese Mimzarten müßten auch unter Privaten
nur zu 1 Uo der Hauptsumme angenommen werden.
Bei epizentrischen Zahlungen und in staatlichen Buch
führungen sollte vom 21. März 1794 ab nach (livres), decimes
und Centimes gerechnet werden. Eine Umrechnungstabelle für
die Umwandlung von sous und deniers in döcimes und Centimes
sollte diese Aufgabe den Behörden erleichtern. *) Es war dies
lediglich eine praktischere Rechnungsart als die frühere.
Das französische Geldwesen während der zweiten Phase
der Papiergeldwährung war schematisch ausgedrückt folgender
maßen 2 );
*) Dekret vom 7. Dezember 1793.
s ) Bezüglich des von uns aufgestellten Schemas bestehen einige
Unsicherheiten über den Annahmezwang in der 5. Rubrik. Diese sind
aber nicht rechtlicher, sondern tatsächlicher Natur. Ob die Gesetze
auch immer in dieser wirren Zeit durchgeführt wurden, läßt sich nicht
m jedem Falle einwandfrei feststellen.