Full text: Völkerrecht und Landesrecht

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Seite 
setzenden Staatenvereinbarung. Das sog. Völkergewohnheitsrecht 
insbesondere. 90—103. — V. Die „Erzwingbarkeit“ als angebliches 
Essentiale des Rechtsbegriffs. 103—110 . . . 
s 5. Die Leistungsfähigkeit der beiden 
Rechtsquellen. 
I. Die Völkerrechtsquelle ist nie zugleich Landesrechtsquelle. 
Scheinbare Gegner dieses Satzes. Das „deutsche Völker“- und das 
„auswärtige“ Staatsrecht. Der Staatsvertrag als „Quelle“ des Lan- 
desrechts? Völkerrecht und Staatsorgan. Landesgesetz und -ge- 
wohnheit sind niemals Völkerrechtsquellen. 111—128. — 1L Die 
Gegner im naturrechtlichen und positivistischen Lager. 128—134, — 
III. Der Glaubenssatz der englischen und angloamerikanischen 
Jurisprudenz: international law is a part of the law of the land. 
Er ist weder allgemein anerkannt, noch wird er überall wörtlich 
verstanden. 135—155. . . 
® 6. Die denkbaren Beziehungen verschiedener 
Rechtsordnungen zu einander. 
Die möglichen Standpunkte. I. Verhältniss des Rechtsinhalts 
Reception. Blankettrechtssätze. Verweisungen ohne Reception 
Fremde Rechtsbegriffe. 156—164. — II.Verhältniss der Rechtsquellen 
Koordination. Ueber- und Unterordnung. 164—168 . . . . 
Zweites Kapitel, 
Das Verhältniss der Rechtssätze. 
$ 7. Die Reception von Völkerrecht durch 
den Staat. 
[. Ihre Möglichkeit ist eng begrenzt. Staatliches Recht für 
Gemeinschaften innerhalb des Staats. Wirkungen der Reception. 
169—173. — II. Die zusammengesetzten Staaten. Das alte Deutsche 
Reich. Die Bundesstaaten der Gegenwart, das Deutsche Reich ins- 
besondere. 173—177. — 111. Die Entstehung der Bundesverfassung 
bedeutet keine Reception von Völkerrecht. 178—183. — 1V. Reception 
einzelner Sätze. Organisatorische Bestimmungen. Gilt Völkerrecht 
zwischen Bundes- und Gliedstaat? Die sog. Nebenverträge vom 
November 1870. Folgerungen. Aeusserliche Einfügung völkerrecht- 
licher Vorschriften in das Bundesstaatsrecht. Beziehungen des 
Staats zu fremden Staaten. 183—198. — V. Die Beziehungen deı 
Gliedstaaten unter einander. Völkerrecht und recipirtes Völker- 
recht. 198-210. . 200 
8 8. Die Reception von Landesrecht in das 
Völkerrecht. 
Inwieweit ist sie denkbar? Die Theorie von der Reception pri- 
vat-, namentlich römisch-rechtlicher Sätze ins internationale Recht. 
Scheinbare Receptionen anderer Art. Das wirkliche Sachverhältniss. 
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111—155 
156— 168 
169—210 
211— 225
	        
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