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setzenden Staatenvereinbarung. Das sog. Völkergewohnheitsrecht
insbesondere. 90—103. — V. Die „Erzwingbarkeit“ als angebliches
Essentiale des Rechtsbegriffs. 103—110 . . .
s 5. Die Leistungsfähigkeit der beiden
Rechtsquellen.
I. Die Völkerrechtsquelle ist nie zugleich Landesrechtsquelle.
Scheinbare Gegner dieses Satzes. Das „deutsche Völker“- und das
„auswärtige“ Staatsrecht. Der Staatsvertrag als „Quelle“ des Lan-
desrechts? Völkerrecht und Staatsorgan. Landesgesetz und -ge-
wohnheit sind niemals Völkerrechtsquellen. 111—128. — 1L Die
Gegner im naturrechtlichen und positivistischen Lager. 128—134, —
III. Der Glaubenssatz der englischen und angloamerikanischen
Jurisprudenz: international law is a part of the law of the land.
Er ist weder allgemein anerkannt, noch wird er überall wörtlich
verstanden. 135—155. . .
® 6. Die denkbaren Beziehungen verschiedener
Rechtsordnungen zu einander.
Die möglichen Standpunkte. I. Verhältniss des Rechtsinhalts
Reception. Blankettrechtssätze. Verweisungen ohne Reception
Fremde Rechtsbegriffe. 156—164. — II.Verhältniss der Rechtsquellen
Koordination. Ueber- und Unterordnung. 164—168 . . . .
Zweites Kapitel,
Das Verhältniss der Rechtssätze.
$ 7. Die Reception von Völkerrecht durch
den Staat.
[. Ihre Möglichkeit ist eng begrenzt. Staatliches Recht für
Gemeinschaften innerhalb des Staats. Wirkungen der Reception.
169—173. — II. Die zusammengesetzten Staaten. Das alte Deutsche
Reich. Die Bundesstaaten der Gegenwart, das Deutsche Reich ins-
besondere. 173—177. — 111. Die Entstehung der Bundesverfassung
bedeutet keine Reception von Völkerrecht. 178—183. — 1V. Reception
einzelner Sätze. Organisatorische Bestimmungen. Gilt Völkerrecht
zwischen Bundes- und Gliedstaat? Die sog. Nebenverträge vom
November 1870. Folgerungen. Aeusserliche Einfügung völkerrecht-
licher Vorschriften in das Bundesstaatsrecht. Beziehungen des
Staats zu fremden Staaten. 183—198. — V. Die Beziehungen deı
Gliedstaaten unter einander. Völkerrecht und recipirtes Völker-
recht. 198-210. . 200
8 8. Die Reception von Landesrecht in das
Völkerrecht.
Inwieweit ist sie denkbar? Die Theorie von der Reception pri-
vat-, namentlich römisch-rechtlicher Sätze ins internationale Recht.
Scheinbare Receptionen anderer Art. Das wirkliche Sachverhältniss.
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