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spricht sich ja schon darin aus, daß alle Meister gleichmäßig zur Erhaltung
der Mühle beizusteuern haben, wie sie auch für den Fall der
Pacht diese zu gleichen Teilen entrichten. So zahlten die Weiß- und
Sämischgerber zu Leipzig bis 1718 den jährlichen Pacht von 51 Talern
in voller Gleichheit der Anteilbeträge*). Aus diesen Tendenzen entspringt
auch die Bestimmung, daß jeder Meister nicht mehr als ein
Loch herauswalken darf und dann das Walken so lange auszusetzen
hat, bis das Walken auf dem ganzen Handwerk herumgegangen ist.
Nur für den Fall, daß die Walke leer steht und kein anderer Meister
gehindert wird, darf die Walke benutzt werden H. Auch der Produktionsumfang
wird beschränkt; denn die Leistungsfähigkeit einer Walke ist
sehr groß; so konnte die Walkmühle in Corbeil in sechs Stampftrögen
wöchentlich 300 Büffelfelle liefern, wobei allerdings 12 Arbeiter für
ihre Bedienung erforderlich waren 3 ). Ein Beispiel aus Augsburg noch
um das Jahr 1800 möge zeigen, wie genau ausgeprägt die Idee des
Produktionsmaximums gewesen ist:
„Es soll jedem Meister von Weißgärbern jährlich 24 mal zu walcken,
und auf einmal nach bemelte Zahl jeder Gattung in die Walck zu
fertigen befugt sein; nämlich
Ochsenheut
15
Stück
Hirschheut
30
„
Wildheut
60
„
Nerben Kalbfell
120
„
Geschabte Kalbfell
130
„
Nerben Schaffell
200
„
Bock, Gaitz, Rech geschabte oder
rauche Schasfel
250
Stück." 4 )
Unter Umständen war es dann noch gestattet, diese Zahl etwas zu erweitern.
Diesem demokratischen Gedanken entspricht es auch, daß um die
gleiche Zeit, nämlich 1802, als der Charakter damaliger Entwicklung
längst zünstlerische Ideen über den Haufen geworfen hatte, ein Weißgerbermeister
zu Markt Heidenfeld die ausdrückliche Erlaubnis brauchte,
um seine daselbst eigentümlich besitzende Ölmühle in eine Walkmühle
umändern zu dürfen H. Und zur Erlangung dieser Erlaubnis muß er
sich noch die Beschränkungen auferlegen lassen, daß er
1. das Wasser nur eine beschränkte Zeit gebrauchen darf,
2. während dieser Zeit nicht mehr Häute einzulegen berechtigt ist.
als an einem Tage gewalkt werden können.
0 Junghaus 1896, S. 406. *) Nürnberg 1535 und 1629; Dekret von 1595.
-) Schauplatz 1775, Bd. IV, S. 112. ' 4 ) Auspurg ca. 1800
6 ) Würzburg 1802.