Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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spricht  sich  ja  schon  darin  aus,  daß  alle  Meister  gleichmäßig  zur  Erhaltung ­
  der  Mühle  beizusteuern  haben,  wie  sie  auch  für  den  Fall  der
Pacht  diese  zu  gleichen  Teilen  entrichten.  So  zahlten  die  Weiß-  und
Sämischgerber  zu  Leipzig  bis  1718  den  jährlichen  Pacht  von  51  Talern
in  voller  Gleichheit  der  Anteilbeträge*).  Aus  diesen  Tendenzen  entspringt ­
  auch  die  Bestimmung,  daß  jeder  Meister  nicht  mehr  als  ein
Loch  herauswalken  darf  und  dann  das  Walken  so  lange  auszusetzen
hat,  bis  das  Walken  auf  dem  ganzen  Handwerk  herumgegangen  ist.
Nur  für  den  Fall,  daß  die  Walke  leer  steht  und  kein  anderer  Meister
gehindert  wird,  darf  die  Walke  benutzt  werden  H.  Auch  der  Produktionsumfang ­
  wird  beschränkt;  denn  die  Leistungsfähigkeit  einer  Walke  ist
sehr  groß;  so  konnte  die  Walkmühle  in  Corbeil  in  sechs  Stampftrögen
wöchentlich  300  Büffelfelle  liefern,  wobei  allerdings  12  Arbeiter  für
ihre  Bedienung  erforderlich  waren  3 ).  Ein  Beispiel  aus  Augsburg  noch
um  das  Jahr  1800  möge  zeigen,  wie  genau  ausgeprägt  die  Idee  des
Produktionsmaximums  gewesen  ist:
„Es  soll  jedem  Meister  von  Weißgärbern  jährlich  24  mal  zu  walcken,
und  auf  einmal  nach  bemelte  Zahl  jeder  Gattung  in  die  Walck  zu
fertigen  befugt  sein;  nämlich

Ochsenheut

15

Stück

Hirschheut

30

„

Wildheut

60

„

Nerben  Kalbfell

120

„

Geschabte  Kalbfell

130

„

Nerben  Schaffell

200

„

Bock,  Gaitz,  Rech  geschabte  oder

rauche  Schasfel

250

Stück."  4 )

Unter  Umständen  war  es  dann  noch  gestattet,  diese  Zahl  etwas  zu  erweitern. ­

Diesem  demokratischen  Gedanken  entspricht  es  auch,  daß  um  die
gleiche  Zeit,  nämlich  1802,  als  der  Charakter  damaliger  Entwicklung
längst  zünstlerische  Ideen  über  den  Haufen  geworfen  hatte,  ein  Weißgerbermeister ­
  zu  Markt  Heidenfeld  die  ausdrückliche  Erlaubnis  brauchte,
um  seine  daselbst  eigentümlich  besitzende  Ölmühle  in  eine  Walkmühle
umändern  zu  dürfen  H.  Und  zur  Erlangung  dieser  Erlaubnis  muß  er
sich  noch  die  Beschränkungen  auferlegen  lassen,  daß  er
1.  das  Wasser  nur  eine  beschränkte  Zeit  gebrauchen  darf,
2.  während  dieser  Zeit  nicht  mehr  Häute  einzulegen  berechtigt  ist.
als  an  einem  Tage  gewalkt  werden  können.
0  Junghaus  1896,  S.  406.  *)  Nürnberg  1535  und  1629;  Dekret  von  1595.
-)  Schauplatz  1775,  Bd.  IV,  S.  112.  ' 4 )  Auspurg  ca.  1800
6 )  Würzburg  1802.
            
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