Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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gesetzgebung.  Das  ist  der  Grundton,  der  alles  Übrige  beherrscht.  Die
alten  Mißbräuche  werden  aufgehoben,  „Jnnungsbriefe  und  sog.  Privilegien, ­
  auch  Handwercks-Articuls  überhaupt  aufgehoben  und  vernichtet"
und  dagegen  „neue  und  nach  den  jtztmaligen  Verfassungen  eingerichtete
Jnnungsarticul  erteilt"  *),  und  solches  alles  „aus  souverainer  Macht  und
Gewalt"  2 ).  In  Österreich  war  man  durch  Einführung  der  Schutzdekrete
dem  zünftigen  Ausschließungssysteme  begegnet,  und  nach  dem  Hofdekret
vom  30.  März  1776  konnte  auch  für  die  Weißgerber  die  Schutzfreiheit
verliehen  werden 2 ).  Das  Reichsgesetz  von  1731  hatte  auch  mit  der
aus  der  Verarbeitung  gewisser  Häute  sich  ergebenden  Unredlichkeit  aufgeräumt, ­
  ein  Punkt,  welcher  allerdings  in  den  Landesgesetzen  immer
wiederholt  werden  mußte,  um  in  tatsächliche  Übung  und  Gewohnheit
überzugehen.  „Daß  die  Rot-  und  Weißgerber  an  teils  Orten  wegen
Verarbeitung  der  Hunds-Häute,  auch  sonsten  unter  sich  habender  unnötiger ­
  Irrungen,  einander  auftreiben,  und  diejenige,  so  dergleichen
nicht  verarbeiten,  die  andere  für  unredlich  halten"  4 )  findet  sich  noch  in
Erlassen  von  1764.  Die  Form  der  Jnnungsbriefe  nimmt  einen  für
das  ganze  Land  einheitlichen  Charakter  an,  sie  sind  nach  einem  einheitlichen ­
  Schema  disponiert  und  geordnet  und  haben  sogar  oft  weithin
gleichen  Wortlaut.
Aber  nicht  nur  durch  Niederreißen  der  alten  Schranken  hatte  die
erstarkte  Staatsgewalt  größere  Territorien  geschaffen  und  so  freiere
Bewegung  auf  weitere  Strecken  ermöglicht,  sie  sorgte  auch  positiv  für
größere,  lebhaftere  innere  Bewegung,  indem  sie  nach  jeder  Richtung  hin
ihr  eigenes  lebhaftestes  Interesse  für  die  Industrie  zu  erkennen  gab.
Der  Staat  selbst  interessiert  sich  für  alle  industriellen  Prozesse  bis
ins  kleinste  unter  dem  einzigen  Gesichtspunkte  der  Jndustriebegünstigung.
Es  mutet  eigentümlich  an,  die  kameralistischen  Schriften  und  Lehrbücher
in  Technologieen  umgewandelt  zu  sehen,  in  welchen  viel  weniger  vom
Standpunkte  der  Wissenschaft  und  viel  mehr  vom  Standpunkte  der
praktischen  Ausübung  alle  gewerblichen  Prozesse  bis  ins  kleinste  beschrieben ­
  werden,  wo  auf  alle  die  vielen  möglichen  Mängel  und  Fehler
dieser  Prozesse  hingewiesen  wird,  und  Mittel  angegeben  werden,  welche
solche  Unvollkommenheiten  vermeiden  lassen.  Man  fürchtet  vom  Gerber,
er  sei  nicht  gewissenhaft  genug,  er  sei  zu  faul,  er  soll  die  Häute  nur
so  lange  schwitzen  lassen,  bis  die  Haare  mit  einigem  Widerstande,  oder
wie  es  dort  heißt  „mit  Schreien"  °)  losgehen.  Nachlässige  Gerber,  deren
Zahl  wohl  größer  ist,  als  zu  wünschen  wäre,  lassen  die  Häute  in  der
0  Königsberg  1737.  -)  Ebenda.
°)  Weiskirchner  1896,  S.  482.
4 )  Gunzenhausen  1649—1770.  Erlaß  gegen  Handwerks  Mißbräuche;  Onolzbach
  1732,  1764,  S.  17  dieses  Erlasses.  '  »)  Pfeiffer  1777,  S.  366.
            
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