Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Wenn  man  unter  den  hier  entwickelten  Gesichtspunkten  die  interurbane
  Einfügung  eines  lokalen  Gewerbekörpers  zu  studieren  sucht,
so  ergeben  sich  eine  ganze  Reihe  eigenartiger  und  interessanter  Verhältnisse. ­

Ein  grelles  Licht  darauf,  daß  eine  Störung  in  den  allgemein  gültigen
Grundlagen  dieser  höheren  Einheit  eingetreten  ist,  wirft  die  Beschwerde
der  Reichsstädte  auf  dem  Reichstage  zu  Regensburg  1594:  „Wie  denn
auch  gekommen,  daß  sonderlich  in  etlichen  Städten  die  Meister  neue
Innungen  machten  und  darein  setzten,  daß  der  Lehrjunge  drei  und  vier
Jahre  lernen  soll,  und  unterstehen  sich  hernach,  die  alten  Meister  anderer
Städte,  welche  viele  Jahre  zuvor  dem  damals  üblichen  Handwerksgebrauch
nach  redlich  ausgelernt,  ihr  Meisterrecht  genommen,  auch  das  Handwerk
ohne  jemandes  Einrede  lange  Zeit  ruhig  getrieben,  zu  tadeln,  die
Gesellen,  welche  bei  diesen  vor  der  neuen  Einung  redlich  ausgelernt
haben,  oder  sonst  den  alten  Meistern  arbeiten,  zu  schelten,  aufzutreiben
und  zu  nötigen,  andermals  zu  lernen  oder  sich  strafen  zu  lassen."  Es
ist  für  uns  zunächst  wenig  interessant,  daß  im  Reichstagsabschied  Abschaffung ­
  dieser  Mißbräuche  und  Strafandrohung  bei  Übertretung  erfolgt;
denn  die  hier  auftretende,  scheinbar  souveräne  Macht  ist  nicht  imstande
ihren  Willen  durchzusetzen.  Daher  ist  von  viel  größerer  Bedeutung  die
Reaktion,  welche  innerhalb  der  interurbanen  Gemeinschaft  der  Zünfte
erfolgt.  Die  Beschwerde  der  Reichsstädte  weist  schon  auf  bestimmte
Unrechtsfolgen  hin  wie  schelten,  auftreiben,  abstraffen,  eine  zweite  Lehrzeit ­
  durchmachen.  Wichtiger  aber  noch  als  dies  alles  ist  die  Tatsache,
daß  sich  die  ursprüngliche  große  Einheit  in  eine  Anzahl  kleinerer  Einheiten ­
  spaltet,  von  denen  jede  durch  ein  gemeinsames  interurbanes
Gewerberecht  sich  umschlossen  fühlt;  dieses  Recht  schließt  gleichzeitig  alle
anderen  Rechte  von  der  neuen  kleineren  Einheit  aus,  derart,  daß  die
Gebiete  anderen  Rechtes  für  unpassierlich  gelten,  oder  daß  im  Falle
der  Übertretung  dieses  Verbotes  als  Unrechtsfolge  die  Unehrlichkeit  sich
ergibt,  welche  durch  Entrichtung  einer  Geldstrafe  abgelöst  werden  kann.
Zwischen  den  einzelnen  Städten  läßt  sich  ein  lebhafter  Briefwechsel
verfolgen  des  alleinigen  Inhalts  und  Zweckes,  durch  einen  regen  Gedankenaustausch ­
  möglichst  alle  Handwerksverhältnisse  übereinstimmend
zu  regeln.  So  fragt  1648  Weißenburg  in  Bamberg  an,  wie  es  zu
halten  sei  mit  dem  Weiß-  und  Sämischlederhandel  der  Beutler  und  Säckler; ­
  denn  in  Weißenburg  hat  sich  ein  Beutler  nach  der  Weißenburger
Rechtsansicht  eine  Übertretung  zuschulden  kommen  lassen  *);  darauf  antwortet ­
  Bamberg,  daß  Windsheim  in  einem  ähnlichen  Fall  um  Rat  gefragt
1 )  Weißenburg  1648;  außerdem  die  Streitigkeiten  der  Säckler  und  Weißgerber
zu  Weißenburg  am  Nordgau  über  die  Verarbeitung  des  gelben  Leders  1648,  hinterlegt ­
  im  Stadtarchiv  Weißenburg;  vorläufige  Nr.  9747.
            
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