Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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erlaubt  sein,  länger  als  14  Tag  oder  gar  nicht  in  einer  Fabriquen  zu
arbeiten,  widrigenfalls  ein  solcher  Gesell  länger  allda  würde  arbeiten,
vor  unredlich  sollte  gehalten  werden,  biß  er  sich  einer  offenen  Laad
von  M  und  Gesellen  wird  haben  laßen  abstraffen  und  zwar  sollte  für
jede  Woche  30  xr  Straff  gesetzt  werden,  da  ihme  dann  dessen  ein
Attestat  sollte  gegeben  werden.
2 do  sollte  ein  jeder  fremd  ankommender  Gesell,  der  sich  um  Arbeit
schaut  oder  schauen  läßt,  dahin  gehalten  werden,  seine  jüngste  Kundfchafft
  denen  M""  vorzuweisen,  wird  ihm  Arbeit  zugesagt,  so  sollte  die
Kundschafft  auf  gehalten  werden  biß  zu  seiner  Abreiß,  da  sie  ihme  dann
auf  Wohlverhalten  hin  von  dem  unterschrieben,  wieder  sollte  zugestellt ­
  werden.
sollte  sowohl  der  M*  dem  Gesellen  als  dieser  Jenen  seine  Entlassung ­
  der  Arbeit  um  weiters  zu  reisen,  schuldig  und  verbunden  seyn,
8  oder  14  Tag  vorhero  anzuzeigen,  es  wäre  dann  Sach,  daß  M  und
Gesell  genügsame  Ursache  hätten,  alsbald  der  Arbeit  sich  zu  bedancken,
welches  doch  dem  jeweiligen  Hl.  Vormeister  zu  entscheiden  obliegen  sollte.
4t«  sollte  keine  Kundschafft  länger  als  1 j i  Jahr  gültig  seyn,  und,
sobald  ein  Gesell  eine  neue  begehrte,  sollte  die  alte  cancelliert  werden,
wie  das  mehrere  dieser  Punckten  meist  schon  in  dem  Kayserl.  Patent
de  dato  31  8 bris  enthalten  ist')."
Die  Weiß-  und  Sämischgerber  zu  Arau  haben  also  hier  ihren
schlimmsten  Feind  erkannt  und  sie  haben  Maßregeln  vorgeschlagen,
welche  wohl  geeignet  waren,  den  Ledermanufakturen  das  Leben  abzubinden. ­
  Unter  dem  31.  Juli  1764  erging  dann  daraufhin  ein  Kaufbeurisches
  Schreiben:  „Die  Tilg-  und  Hemmung  der  dem  ganzen
Römischen  Reich  neu  auf  gerichten  allerschädlichsten  Fabriquen",  in
welchem  die  Weißgerber  von  Kaufbeuren  unter  anderem  sagen  „Wir
sind  in  den  .  .  .  Punkten  zu  Tilg-  und  Hemmung  der  .  .  .  allerschädlichsten ­
  Fabriquen  ...  mit  dem  Handwerck  der  Weißgerber  zu
Memmingen  und  zu  Arau  gänzlich  conform",  daß  „das  aus  diesen
Fabriquen  so  höchst  schädlich-  als  verderblich  fließende  Unheil"  gehemmt ­
  werden  soll^).
Ähnlich  lagen  die  Verhältnisse  in  Lüttich.  Die  zahllosen  Beschränkungen, ­
  welche  dem  Handwerk  der  Gerber  durch  die  engen  Statuten
der  Korporation  auferlegt  waren,  dann  die  Abgaben  aller  Art,  welche
man  von  den  Mitgliedern  der  Zunft  verlangte,  veranlaßte  einige
Fremde  sich  in  der  Nachbarschaft  der  Stadt  niederzulassen,  in  der  freien
Baronie  von  Herstal  im  Brabanter  Land.  Dort  war  niemand,  welcher
ihnen  die  Zahl  der  Arbeiter  oder  die  Mühlgänge  vorgeschrieben  hätte,

0  Augsburg  1722—1778;  1764,  7.  Juli.
2 )  Augsburg  1722—1778;  1764,  30.  Juli.
            
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