Object: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 1)

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II. Zivilrecht. 
alters möglich, vor allem in dem (jetzt s. 22 J. ec. anerkannten) Fall des gutgläubigen 
Kaufs auf offenem Markt (market ovor, wozu die offenen Läden der City von London 
gehören), sofern nicht die Sache durch kriminell bestraften Diebstahl abhandengekommen 
ist, ferner bei Erwerb vom Verkäufer mit anfechtbarem, aber noch nicht angefochtenem 
Erwerbstitel, endlich (auf Grund der Factors Act 1889, 52/58 Vict. c. 45) beim gut⸗ 
gläubigen Erwerb von kaufmännischen Agenten oder Kommissionären, die ihre Verfügungs- 
befugnis überschreiten, sowie bei gutgläubigem entgeltlichem Erwerb von Geld, Banknoten 
und Inhaberpapieren. Der Verkäufer hat das right of stoppage in transitu. (Im 
übrigen vgl. St phen, book II, 2 eh. V's. 7, eh. IV; Renton, Wertheim, s.v. sals.) 
Die Mitberechtigungsformen der joint-tenaney und der tenancy in common (s. o. Nr. 6) 
kehren auch beim Fahrniseigentum wieder. 
Ein Pfandrécht an Fahrnis kann in zwei Formen bestellt werden. Einmal 
als mortgage, also durch bedingte Eigentumsübertragung mittelst doed (bill of sale) mit 
Verbleib des Pfandes in der Hand des Schuldners, Mobiliarhypothek mit Verfallklausel. 
Die gefährliche Natur dieses Geschäfts hat die Gesetzgebung zu einschränkenden Be⸗ 
stimmungen, im 19. Jahrhundert zu den Bills of Sale acts von 1854, 1878, 1882 
(48,46 Viet. e. 48), ergünzt 1890 und 1891, geführt; danach bedarf die bill of sale, 
die Verpfändungsurkunde, der Registrierung beim Bill of Sale Department der Zentral⸗ 
office des Supremo Court; nicht formgerechte und nicht registrierte bills sind nichtig. 
Anderseits kaun die Verpfändung durch pawn (pledge) zum Faustpfand erfolgen: hier 
entsteht fuür den Gläubiger (pledgoee) nur ein dingliches Recht an fremder Sache (sog. 
special property, mit trover- und detinue-Klage); bei Nichtzahlung zum vereinbarten 
Termin oder nach erfolgloser Mahnung im Falle der Nichtvereinbarung eines Termins 
kann er zum Privatpfandverkauf schreiten; die Hyperocha, surplus, gebührt dem Schuldner. 
Das Gewerbe des Pfandleihers (pawnbroker) ist gesetzlich Getzt Pawnbrokers Act 1872. 
35136 Viet. 98) streng geregelt. — Über bailments vgl. u. 87 Nr. 2. 
PoOIIoCk and Maitland II 148ff.; Blackstone 1I ch. 28ff.; Stephen III 
p. 2, besonders eh. 2-5; Bengamin, Tréatise on . sale of personal property, 18883; Black- 
burn, Treatise on sale, 16852; Newbodët, Sale of goods act, 1897; Rééd, Bills of sale 
zusg Tsg97 Fohler. Arch f. B. R. 18, 50ffl, Linckelmann daselbst 7, 230 ff. 
10. Zur personal property werden auch alle Exfinderrechte gerechnet. Patente 
für technische Erfindungen wurden schon früh vom Kanzler als Privilegien erteilt; das 
Statut“ 21Jakob JI, ẽé. 8 von 1628 (die magna charta des Erfinderrechts, Kohler) 
regelte den Gegenstand aber zum ersten Male gesetzlich und führte die noch heute 
bestehende Patentfrist von 14 Jahren ein; jetzt ist maßgebend die Patents, Design 
ad Frade Marks Ket von 1888 (46/47 Vict. se. 37), ergänzt durch die gleichnamigen 
Gesetze von 1885, 1886, 1888, 1901, 1902 und zwar wird das patent right nach Prüfung 
und Veröffentlichung (mit Einspruchfrist von zwei Monaten für Besserberechtigte) durch 
das Patent Ottice dem true aud Hot inventor erteilt und kann veräußert sowie (durch 
iconec) zur Ausübung übertragen werden, wovon im Register Vermerk zu nehmen ist. 
Dieselben‘ Gesetze haben den Schutz der Muster (Designs) und der Handelsmarken 
(Drade Marks) auf Grund, des Prinzips zentraler Registrierung beim Patentamt 
neu geregelt. Für das Urheberrecht an Geisteswerken (copyright), zuerst gesetzlich 
geregelt 1700 durch 8 Anna c. 21, ist jetzt maßgebend die Copyright Act von 1842 
do 6 Viet. c. 48) mit ihren Ergänzungen von 1862 (fne Arts), 1882 und 1888 
musical compositions), sowie die International Copyright Aets von 1844, 1886, 18963; 
der Schutz wird für Druckwerke und Kompositionen 42 Jahre, sowie mindestens 7 Jahre 
nach dem Tode des Autors gewährt (für Werke der bildenden Kunst und Photographie 
gelien besondere Bestimmungen). Die Rechtsverfolgung ist abhängig von der Eintragung 
Werks in die von der Londoner Buchhändlerzuntt (Stationers Hall) geführten 
Register. 
Blackstone «IIch. 29; Stephen, b. II p. eh. 3; Terrell, Law iren relating 
to letters patent, 18058; Bdmunds, Copyright in designs, 1895; Derfel be, Law and practice 
α Patent. Tso7 Keriy, Law and practice relating to letters patent. 18958; Kobhler—
	        
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