Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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das  gesamte  Handwerk  das  Fellmaterial  einkaust  und  unter  die  Meister
verteilt*).  Keiner  darf  Leder  auf  dem  lebendigen  Vieh  einkaufen  ^),
keiner  darf  einen  Stich  dingen,  keiner  darf  den  Gütern,  welche  man
zu  Lande  oder  zu  Wasser  in  die  Stadt  bringt,  entgegengehen,  um  dem
anderen  Meister  vorwegzukaufen  *  8 ).  Da  Lederhandel  verboten  ist,  darf
auch  kein  Metzger,  Bürger  oder  Bauer 4 )  auf  dem  Markte  den  Gerbern
vorwegkaufen,  ja  es  darf  kein  Weißgerber  für  den  anderen  Häute  und
Felle  einkaufen 5 ).  Da  aber  Kürschner  auch  Schaf-  und  Lammfelle,
da  die  Weißgerber  auch  schwere  Häute,  und  da  die  Rotgerber  ebenfalls
auch  Lamm-,  Schaf-  und  Kalbfelle  verarbeiten,  sucht  eine  Reihe  von
weiteren  Bestimmungen  auch  diese  Verhältnisse  zu  regeln;  die  gesamte
inkorporierte  Meisterschaft  soll  in  Augsburg  von  auswärts  kommende
Kalb-  und  Schaffelle  einkaufen,  während  allein  die  Rotgerber  die  auswärtigen ­
  Ochsen-  und  Schmalhäute,  allein  die  Weißgerber  Bock-  und
Weißleder  erstehen  dürfen").  In  Nürnberg  dürfen  ähnlich  1562  die
Rotgerber  und  Kuderwaner  ihre  Schaffelle  nur  bei  den  Metzgern  der
Stadt  kaufen,  während  allein  die  Weißgerber  die  auswärtigen  Schaffelle, ­
  sei  es  auswärts  oder  sei  es  auf  dem  Nürnberger  Markte,  erwerben ­
  sollen  7 ).  Ebenso  dürfen  die  Kürschner  nach  dem  Beschluß  von
1614  nur  von  den  städtischen,  die  Weißgerber  nur  von  den  auswärtigen
Metzgern  die  Lammfelle  erstehen").  Solche  Bestimmungen  geben,  wie
üblich,  Anlaß  zu  endlosen  Gewerbsstreitigkeiten  9 ).
Das  etwa  sind  die  wichtigsten  Typen  der  mittelalterlichen  Bedarfsdeckung ­
  aus  den  lokalen  Produktionsstätten.
Die  erweiterte  Staatswirtschaft  des  17./18.  Jahrhunderts  hat
die  Einseitigkeit  und  Schärfe  dieser  Bestimmungen  einerseits  gemildert,
aber  sie  steht  im  wesentlichen  noch  auf  dem  gleichen  Standpunkt  10 ).  Ich
habe  bei  Behandlung  der  Abdeckerleder  darauf  hingewiesen,  wie  man
durch  den  Abdecker  einen  Teil  der  Bedarfsdeckung  zu  organisieren  suchte,
und  1812  erging  gerade  unter  dem  Gesichtspunkte  der  Bedarfsdeckung
in  der  geschlossenen  Staatswirtschaft  eine  Rundfrage  über  die  Häuteproduktion ­
  der  Gemeindebezirke").
Der  Punkt,  in  welchem  sich  die  Staatswirtschaft  des  17./18.  Jahrhunderts ­
  von  den  zünftlerischen  Bestimmungen  wesentlich  unterscheidet.

*)  Junghans  1896,  S.  405.  s )  Königsberg  1582,  S.  24.
8 )  Königsberg  1582,  S.  23.
*)  Sulzbach  1749,  XX  u.  XXI;  Mummcnhoff  1901,  S.  109;  ©unter  1903,
<S.  120.  •)  Angspurg  ca.  1800.
6 )  Ebenda;  vgl.  auch  Magdeburg  1686.  ')  Nürnberg  1539;  1662.
«)  Nürnberg  1539;  1614.
®)  Vgl.  z.  B.  Hammelburg  1587—91;  Nürnberg  1535;  1612,  1614.
10 )  Vgl.  Becher  1759,  Bd.  II,  S.  1370.  ")  Rothenburg  1812.
            
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