Metadata: Lohnpolitik

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Anfprüchen cntfprechendes Berufsvereinsrecht 
noch fehlt. Neben dem Tarifvertragsgefetz kommen fclbft- 
vcrftändlich auch die fonftigen gefetzlichen Bcftimmungen 
in Frage, die für eie Fcftlcgung der Arbeitsbedingungen von 
Bedeutung find. Auch hier ift fchon mancherlei gefchehcn; 
es braucht nur an die Beftimmung im Betriebsrategefetz 
erinnert zu werden, nach der die Arbeitsordnung und fon- 
ftige Dienftvorfchriften nicht mehr einfeitig erlaffen, fondern 
von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden müffen. 
Über die Regelung der gefetzlichen Beftimmung hinaus 
müffen den Beteiligten feitens der Behörden praktifch 
brauchbarcMufterfürihrcVcrcinbarungen 
zur Verfügung gcftellt werden, wie dies z. B. das Arbcits- 
minifterium mit der Schaffung der neuen Mu ft erarbeit s- 
Ordnung getan hat. Man könnte fich denken, dajz in 
ähnlicher Weife Muftcrtarifvcrträge gcfchaffen 
werden könnten. 
Im Statiftifchen Jahrbuch findet man wertvolles Material 
unter V. „Gewerbe“, VI. „Verkehr“, VII. „Auswärtiger Handel“. 
Eine wefentliche Verbefferung bedeutet es, daß die oben genannte 
Zeitfchrift „Wirtfchaft und Statiftik“ jetzt fchneller über 
Deutfchlands Ein- und Ausfuhr berichtet, Berichte über den 
Außenhandel monatlich bringt und den internationalen Handel 
daneben ftellt. 
Die Preife im Großhandel werden in beachtenswerter Weife 
in den monatlichen Berichten der „Dresdener Bank“ laufend 
angegeben. 
3. Der Staat mufz den Beteiligten bei dem Abfeh licken 
der Lohnvereinbarungen feine beratende 
mitwirkende Hilfe für befondere Fälle 
zur Verfügung ft eilen. Tarifverträge für grojze 
Berufszweige find Inftrumente von folchcr Bedeutung, dafz 
eine Mitwirkung der Behörden durchaus gerechtfertigt, ja 
häufig notwendig erfcheint, und tatfächlich hat fich die
	        
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