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liche Güter in das Gesetzbuch aufnehmen solle. Der Gesetzgeber hat es
abgelehnt, die Erbfolge in landwirtschaftliches Grundeigentum auf der
Basis des Anerbenrechtes zu regeln; er hat es vielmehr der Landes
gesetzgebung in Art. 64 E. G. B. G. B. anheimgegeben, ein Sonder
erbrecht in bänerliche Güter zu erlassen, also entweder das schon be
stehende Anerbenrecht dnrch ein Gesetz zu befestigen oder erst durch
Gesetz neu einzuführen. Bayern hat von dieser Befugnis noch keinen
Gebrauch gemacht; seitens der k. Staatsregierung wird vorerst noch
eine zuwartende Haltung eingenommen, namentlich bis mehr Klarheit
darüber besteht, wie sich die Bestimmungen des B.-G.-B. über das
Erbrecht und insbesondere über die Zugrundelegung des Ertragswertes
bei Erbschaftsanseinandersetzungen und dgl. (§§ 2049, 2312, 1515
Abs. 2, 3 B.-G.-B.) einleben werden.
Will man die Frage, ob eine gesetzliche Regelung des bäuerlichen
Erbrechts mit Rücksicht ans das Anerbeurecht im Grabfeld ratsam ist,
beantworten, so muß mau scheiden zwischen den Orten, wo die Sitte
der ungeteilten Uebergabe besteht und wo naturaliter geteilt wird. Für
erstere Orte würde eine gesetzliche Festlegung des Prinzips des Anerben
rechts mit Rücksicht ans die mäßige Ertragsfähigkeit des Bodens, die
die Erhaltung des Anwesens in einer bestimmten Größe verlangt, zu
empfehlen fein. Die Antwort auf die Frage, ob in den Orten des
Grabfeldes, wo Naturalteilitng besteht, das Aiterbenrecht gesetzlich ein
zuführen sei, könnte nicht treffender gegeben werden, als dies tu einem
Antrag des Korreferenten Assessor l)r. Emerich (Straßburg) im ständigen
Ausschilß des deutschen Landtvirtschaftsrates für die Verhältnisse in
Elsaß-Lothringen geschehen ist: * 1 ) „Der ständige Ausschuß möge beschließen:
I. Er begrüßt und unterstützt alle Bestrebungen und Maßnahmen,
welche die Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes zu fördern
geeignet sind, da die Landwirtschaft eine der notwendigsten Stützen des
deutschen Reiches bildet. Er empfiehlt die Einführung des Anerben
rechtes für alle Gegenden Deutschlands, für die es paßt.
II. Er verkennt jedoch nicht, daß wegen der besonderen wirtschaft
lichen und sozialen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen, die bisher, mit
Ausnahme der tatsächlichen Parzellenzersplitterung (Kleinheit und
Durcheinanderliegen der einzelnen Parzellen) ungünstige Folgen der
Realteilung kaun: aufweisen, die Einführung eines priniären obligatorischen
Anerbenrechts einen Schritt bedeuten würde, dessen Nützlichkeit zweifel
haft, dessen Tragweite jedenfalls noch nicht abzusehen ist, und daß
diese Einführung und Einbürgerung des Anerbenrechts mit Rücksicht
0 Zeitschrift für Agrarpolitik, Organ des deutschen Landwirtschaftsrates.
1. JahrgangNr. 8 S. 341.
Steinert, Zur Frage der Naturalteilung rc.
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