Full text: Zur Frage der Naturalteilung

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liche Güter in das Gesetzbuch aufnehmen solle. Der Gesetzgeber hat es 
abgelehnt, die Erbfolge in landwirtschaftliches Grundeigentum auf der 
Basis des Anerbenrechtes zu regeln; er hat es vielmehr der Landes 
gesetzgebung in Art. 64 E. G. B. G. B. anheimgegeben, ein Sonder 
erbrecht in bänerliche Güter zu erlassen, also entweder das schon be 
stehende Anerbenrecht dnrch ein Gesetz zu befestigen oder erst durch 
Gesetz neu einzuführen. Bayern hat von dieser Befugnis noch keinen 
Gebrauch gemacht; seitens der k. Staatsregierung wird vorerst noch 
eine zuwartende Haltung eingenommen, namentlich bis mehr Klarheit 
darüber besteht, wie sich die Bestimmungen des B.-G.-B. über das 
Erbrecht und insbesondere über die Zugrundelegung des Ertragswertes 
bei Erbschaftsanseinandersetzungen und dgl. (§§ 2049, 2312, 1515 
Abs. 2, 3 B.-G.-B.) einleben werden. 
Will man die Frage, ob eine gesetzliche Regelung des bäuerlichen 
Erbrechts mit Rücksicht ans das Anerbeurecht im Grabfeld ratsam ist, 
beantworten, so muß mau scheiden zwischen den Orten, wo die Sitte 
der ungeteilten Uebergabe besteht und wo naturaliter geteilt wird. Für 
erstere Orte würde eine gesetzliche Festlegung des Prinzips des Anerben 
rechts mit Rücksicht ans die mäßige Ertragsfähigkeit des Bodens, die 
die Erhaltung des Anwesens in einer bestimmten Größe verlangt, zu 
empfehlen fein. Die Antwort auf die Frage, ob in den Orten des 
Grabfeldes, wo Naturalteilitng besteht, das Aiterbenrecht gesetzlich ein 
zuführen sei, könnte nicht treffender gegeben werden, als dies tu einem 
Antrag des Korreferenten Assessor l)r. Emerich (Straßburg) im ständigen 
Ausschilß des deutschen Landtvirtschaftsrates für die Verhältnisse in 
Elsaß-Lothringen geschehen ist: * 1 ) „Der ständige Ausschuß möge beschließen: 
I. Er begrüßt und unterstützt alle Bestrebungen und Maßnahmen, 
welche die Erhaltung eines lebensfähigen Bauernstandes zu fördern 
geeignet sind, da die Landwirtschaft eine der notwendigsten Stützen des 
deutschen Reiches bildet. Er empfiehlt die Einführung des Anerben 
rechtes für alle Gegenden Deutschlands, für die es paßt. 
II. Er verkennt jedoch nicht, daß wegen der besonderen wirtschaft 
lichen und sozialen Verhältnisse in Elsaß-Lothringen, die bisher, mit 
Ausnahme der tatsächlichen Parzellenzersplitterung (Kleinheit und 
Durcheinanderliegen der einzelnen Parzellen) ungünstige Folgen der 
Realteilung kaun: aufweisen, die Einführung eines priniären obligatorischen 
Anerbenrechts einen Schritt bedeuten würde, dessen Nützlichkeit zweifel 
haft, dessen Tragweite jedenfalls noch nicht abzusehen ist, und daß 
diese Einführung und Einbürgerung des Anerbenrechts mit Rücksicht 
0 Zeitschrift für Agrarpolitik, Organ des deutschen Landwirtschaftsrates. 
1. JahrgangNr. 8 S. 341. 
Steinert, Zur Frage der Naturalteilung rc. 
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