L06
ZWEITER TEIL
ZAHL DER ENTBINDUNGSFÄLLE UND DAUER DES WOCHENBETTES
Jahr
1915
1916
1917
[918
[919
L920
[921
‚922
‚923 |
1924
1925
Zahl
der entschädigten
EnthindungsfähHle
10,881
3.702
9,104
7.361
7.407
10.234
10.333
13.610
13.097
14.838
15.684
Entbindungsfälle, für
die eine Unterstützung
geleistet ist, auf je
1000 versicherte
Frauen
7,98
54
2,24
2,15
2,85
3,24
3,00
3,23
3,20
3,27
346
Tage
des Wochenbettes.
auf je eine
versicherte Frau
0,92
0,68
0,77
0,85
L1I1
1,36
131
1,34
4,35
1,41
L41
POLEN
Gesetzgebung
GESETZ VOM 19. Mar 1920
Wochenhilte
Anspruch auf die Wochenleistungen in Geld haben diejenigen weiblichen
Versicherten, welche im Laufe der letzten 12 Monate vor ihrer Niederkunft
während mindestens 4 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt haben. Freiwillig Versicherte können Anspruch auf diese Leistun-
zen nur machen, wenn sie der Kasse mindestens 8 Monate als Mitglied an-
zehört haben (Art. 30, Abs. 2 und Art. 31).
Die Wochenleistungen umfassen :
L, Arzt- und Hebammenhife vor, während und nach der Niederkunft;
die Dauer dieser Leistung ist nicht begrenzt (Art. 30, 1 a);
Wochengeld in Höhe des Grundlohns während der ganzen Dauer
der Arbeitseinstellung bis zur Höchstdauer von 8 Wochen, von
denen mindestens 6 Wochen in die Zeit nach der Entbindung fallen
müssen. UVeberschreitet die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen
Zeitraum, so gewährt die Kasse sowohl vor wie nach der Niederkunft
das Krankengeld gemäss den allgemeinen Vorschriften, die für die
Zubilligung dieser Leistung massgebend sind (Art. 30, 1 b u. 3):
ein Stillgeld nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld während
der Stillzeit bis zur Höchstdauer von 12 Wochen (Art. 30, 1 6).
Wit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse zubilligen :
an Stelle des halben Wochengeldes ärztliche Behandlung und Ver-
pflegung in einem Wöchnerinnenheim ;
Hilfe und Wartung durch eine Hauspflegerin ; dafür kann höchstens
die Hälfte des Wochengeldes abgezogen werden (Art. 30, 4).
Familienwochenhilfe
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird den Familien:
angehörigen eines Versicherungspflichtigen gewährt, wenn sie mit ‚ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben, ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdiens®*
für ihren Unterhalt angewiesen sind und weder zwangsversichert noch
freiwillig versichert sind; in Betracht kommen hier insbesondere die Frav
lie Töchter, die Schwestern und die Pflegekinder des Versicherten.
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