Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

L06 
ZWEITER TEIL 
ZAHL DER ENTBINDUNGSFÄLLE UND DAUER DES WOCHENBETTES 
Jahr 
1915 
1916 
1917 
[918 
[919 
L920 
[921 
‚922 
‚923 | 
1924 
1925 
Zahl 
der entschädigten 
EnthindungsfähHle 
10,881 
3.702 
9,104 
7.361 
7.407 
10.234 
10.333 
13.610 
13.097 
14.838 
15.684 
Entbindungsfälle, für 
die eine Unterstützung 
geleistet ist, auf je 
1000 versicherte 
Frauen 
7,98 
54 
2,24 
2,15 
2,85 
3,24 
3,00 
3,23 
3,20 
3,27 
346 
Tage 
des Wochenbettes. 
auf je eine 
versicherte Frau 
0,92 
0,68 
0,77 
0,85 
L1I1 
1,36 
131 
1,34 
4,35 
1,41 
L41 
POLEN 
Gesetzgebung 
GESETZ VOM 19. Mar 1920 
Wochenhilte 
Anspruch auf die Wochenleistungen in Geld haben diejenigen weiblichen 
Versicherten, welche im Laufe der letzten 12 Monate vor ihrer Niederkunft 
während mindestens 4 Monaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung 
ausgeübt haben. Freiwillig Versicherte können Anspruch auf diese Leistun- 
zen nur machen, wenn sie der Kasse mindestens 8 Monate als Mitglied an- 
zehört haben (Art. 30, Abs. 2 und Art. 31). 
Die Wochenleistungen umfassen : 
L, Arzt- und Hebammenhife vor, während und nach der Niederkunft; 
die Dauer dieser Leistung ist nicht begrenzt (Art. 30, 1 a); 
Wochengeld in Höhe des Grundlohns während der ganzen Dauer 
der Arbeitseinstellung bis zur Höchstdauer von 8 Wochen, von 
denen mindestens 6 Wochen in die Zeit nach der Entbindung fallen 
müssen. UVeberschreitet die Dauer der Arbeitsunfähigkeit diesen 
Zeitraum, so gewährt die Kasse sowohl vor wie nach der Niederkunft 
das Krankengeld gemäss den allgemeinen Vorschriften, die für die 
Zubilligung dieser Leistung massgebend sind (Art. 30, 1 b u. 3): 
ein Stillgeld nach Ablauf der Bezugszeit für das Wochengeld während 
der Stillzeit bis zur Höchstdauer von 12 Wochen (Art. 30, 1 6). 
Wit Zustimmung der Wöchnerin kann die Kasse zubilligen : 
an Stelle des halben Wochengeldes ärztliche Behandlung und Ver- 
pflegung in einem Wöchnerinnenheim ; 
Hilfe und Wartung durch eine Hauspflegerin ; dafür kann höchstens 
die Hälfte des Wochengeldes abgezogen werden (Art. 30, 4). 
Familienwochenhilfe 
Die Familienwochenhilfe ist eine Pflichtleistung. Sie wird den Familien: 
angehörigen eines Versicherungspflichtigen gewährt, wenn sie mit ‚ihm 
in häuslicher Gemeinschaft leben, ausschliesslich auf seinen Arbeitsverdiens®* 
für ihren Unterhalt angewiesen sind und weder zwangsversichert noch 
freiwillig versichert sind; in Betracht kommen hier insbesondere die Frav 
lie Töchter, die Schwestern und die Pflegekinder des Versicherten. 
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