Full text : Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

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zend  das  Gegenteil  bewiesen.  Nach  Schätzung  von  Fachleuten
werden  in  Sachsen  etwa  75  %  des  Gesamtabsatzes  aus  Strassenwagen
  verkauft.  Für  Nordwestdeutschland  dürfte  eine  höhere
Quote  sich  ergeben,  während  sich  in  den  Gegenden,  wo  der
»Tankbetrieb«  noch  nicht  lange  eingerichtet  ist,  das  Verhältnis
auf  etwa  6  :  4  zugunsten  des  Tankbetriebes  stellen  wird.
Die  Einführung  des  Tankbetriebs  begegnete  naturgemäss.
zuerst  manchen  Schwierigkeiten,  die  teils  auf  der  Skepsis,  um
nicht  zu  sagen  Antipathie,  der  Behörden,  teils  auf  engherziger
Auslegung  veralteter,  aus  der  Zeit  des  Anfangs  des  Petroleumhandels ­
  stammender  gesetzlicher  Bestimmungen  beruhten.  Letztere ­
  waren,  z.  T.  bis  in  die  neueste  Zeit,  wie  u.  a.  in  Sachsen-Altenburg,
  wo  das  Gesetz  von  1866  bis  Mitte  1904  gültig  war,
mehr  auf  den  Verkauf  eines  gefährlichen  Medizinalartikels  als  auf
den  eines  notwendigen  Massenverbrauchsgutes  zugeschnitten.  Bestimmten ­
  sie  doch  z.  B.,  dass  in  Verkaufslokalen  Petroleum  nur
in  Quantitäten  bis  höchstens  50  Pfd.,  in  feuersicheren,  durch
hohe  steinerne  Schwellen  geschützten  Kellern  nur  in  Mengen  bis.
400  Pfd.  gelagert  und  aufbewahrt  werden  durfte.  Solche  Bestimmungen ­
  —  in  anderen  Ländern  waren  sie  ähnlich  —  waren
bei  dem  rasch  steigenden  Konsum  bald  einfach  nicht  mehr  einzuhalten ­
  und  mussten  durch  zweckentsprechendere  ersetzt  werden..
So  setzte  Preussen  1902/03  das  für  Verkaufsräume  zulässige
Höchstquantum  auf  600  kg  hinauf  »bei  Verwendung  metallener
mit  Hahn  versehener  Abfüllvorrichtungen,  die  durch  Pumpvorrichtung ­
  mit  Vorratsfässern  in  Verbindung  stehen«.  Sachsen-Weimar
  und  andere  mitteldeutsche  Staaten  erliessen  kurz  darauf
ähnliche  Bestimmungen.  Mitte  1904  folgte  das  lange  rückständig
gebliebene  Sachsen-Altenburg;  März  1905  wurden  die  neuen  Vorschriften ­
  für  das  Königreich  Sachsen  publiziert,  die  in  den  Verkaufsräumen ­
  die  Aufbewahrung  eines  Quantums  von  höchstens
750  kg  gestatten.  Bei  Verwendung  »von  mit  explosionssicheren
Verschlüssen  und  Abfüllvorrichtungen  versehenen  Behältern«
dürfen  insgesamt  bis  zu  1200  kg  vorrätig  gehalten  werden.
Im  grossen  und  ganzen  sind  die  Verordnungen  den  modernen
Verhältnissen  jetzt  angepasst,  doch  wäre  ihre  Erweiterung,  besonders ­
  die  Erleichterung  des  Kleinverkaufs,  noch  dringend  zu
wünschen.  Denn  grosse  Geschäfte,  wie  z.  B.  einige  Geschäftsstellen ­
  des  Konsum-Vereines  Leipzig-Plagwitz,  kommen  zu  Zeiten
mit  einem  Vorrat  von  750  kg  vom  einen  bis  zum  nächsten  regu ­
            
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