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nehmungen zurück, jede Änderung stört und lähmt den Kauf 
mann in seinen Geschäften.“ Die Festigkeit der Regierungs 
grundsätze wurde auch nicht erschüttert, als nach der Bekannt 
machung des Entwurfs sich eine heftige Opposition dagegen 
erhob. Die Beseitigung aller Schranken des Verkehrs im In 
lande, des Prohibitivsystems im Verkehr mit dem Ausland 
war ein Fortschritt von solcher Kühnheit, daß die an das alte 
System gewöhnten Staatsmänner und alle ängstlichen Gemüter 
im Volke lauten Protest dagegen erhoben. Nach reiflicher 
Prüfung und mannigfacher Verhandlung empfahl auch der 
Staatsrat unter dem Vorsitz Wilhelm v. Humboldts die An 
nahme des Entwurfs, der am 26. Mai 1818 die Unterschrift 
des Königs erhielt. 
Während früher der Verkehr mit dem Auslande durch 
Einfuhr- und Ausfuhr-Verbote vielfach unterbunden worden war, 
suchte das neue Gesetz die Ausdehnung und Steigerung dieses 
Verkehrs. Seine ersten und wichtigsten Bestimmungen lauten: 
§ 1. Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können 
im ganzen Umfange des Staates eingebracht, verbraucht und 
durohgeführt werden. 
§ 2. Allen inländischen Erzeugnissen der Natur und 
Kunst wird die Ausfuhr gestattet. 
Während früher der Verkehr mit fremden Ländern wie 
ein gegenseitiger Vernichtungskampf auf wirtschaftlichem Ge 
biete geführt worden war, sollte jetzt der Geist des Friedens 
und der Freundschaft darüber walten. So sagt der § 5 des 
Gesetzes: Die vorstehend ausgesprochene Handelsfreiheit soll 
den Verhandlungen mit andern Staaten in der Regel zur Grund 
lage dienen. 
Während früher jede Provinz des Staates den Waren 
verkehr mit den übrigen Provinzen durch Verzollung erschweren 
konnte, bestimmte jetzt der § 16: 
Der Verkehr im Innern soll frei sein, und keine Beschrän 
kungen desselben sollen zwischen den verschiedenen Provinzen 
oder Landesteilen des Staates künftig stattfinden. 
Demgemäß verordnete § 17: 
Alle Staats-, Kommunal- und Privat-Binnenzölle, welche 
hin und wieder noch bestehen, fallen weg, und zwar mit dem 
Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt.
	        
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