Full text : Die Zeit der preußischen Freihandelspolitik

Richtung  hin  ausbilden  sollte,  daß  sie  das  Ideal  reiner  Finanzzölle ­
  -—■  vielleicht  nicht  erreicht,  aber  ihm  doch  näher  strebt.“
Und  noch  am  22.  November  1875  hielt  er  es  für  notwendig,
,,daß  wir  in  unseren  Zöllen  uns  frei  machen  von  dieser  zu  großen
Masse  von  zollpflichtigen  Gegenständen,  daß  wir  uns  auf  das
Gebiet  eines  reinen  einfachen  Finanzzollsystems  zurückziehen
und  alle  diejenigen  Artikel,  die  nicht  wirklich  Finanzartikel
sind,  d.h.  nicht  hinreichenden  Ertrag  geben,  über  Bord  werfen
und  die  zehn  oder  fünfzehn  Artikel,  die  die  größten  Einnahmen
gewähren,  soviel  abgeben  lassen,  wie  wir  überhaupt  aus  der
Zoll  quelle  für  unsere  Finanzen  nehmen  wollen.“
Der  nächste  wichtige  Schritt  auf  dem  Wege  zu  diesem
Ziel  war  der  Handelsvertrag  mit  Österreich  vom  9.  März  1868.
Der  Vertrag  brachte  wieder  sehr  wichtige  Zollermäßigungen,
die  jetzt  nicht  mehr  ausschließlich  Österreich  zugute  kamen,
sondern  auf  alle  Vertragsstaaten  ausgedehnt  wurden.
Von  großer  Bedeutung  für  die  Erleichterung  des  Einfuhrverkehrs ­
  war  dann  die  Erneuerung  des  Zollgesetzes,  die  1869
vorgenommen  wurde.
Das  Gesetz,  wie  es  seit  1838  im  Zollverein  bestand,  beruhte ­
  auf  dem  preußischen  Zollgesetz  von  1818.  Es  stammte
aus  einer  Zeit,  in  welcher  der  Frachtfuhrmann  noch  den  Verkehr ­
  vermittelte  und  Dampfschiffe  und  Eisenbahnen  noch
nicht  in  Gebrauch  gekommen  waren.  Unter  der  alten  Verfassung
des  Zollvereins  war  eine  Reform  nicht  durchführbar  gewesen.
Ras  Zollparlament  nahm  sie  in  Angriff  und  am  1.  Juli  1869
"wurde  das  neue  Gesetz  erlassen.  Für  dieses  Gesetz  waren  folgende ­
  Gesichtspunkte  maßgebend:
1.  Möglichste  Erleichterung  der  Zollabfertigung  in  bezug
a uf  die  Zeit,  zu  welcher  sie  stattfinden  darf,  sowie  in  bezug
auf  die  Anzahl,  Lage  und  Kompetenz  der  Zollstelle  •—  besonders
Milderung  der  Deklarationspflicht.
2.  Möglichste  Erweiterung  des  Ansageverfahrens  und  des
Riederlageverkehrs  —  vor  allem  Beseitigung  der  bisherigen
Beschränkung  auf  Kaufleute,  Spediteure  und  Fabrikanten.
3.  Zulassung  jeder  Veränderung  (Umladung,  Umpackung,
Teilung),  der  vom  Ausland  eingegangenen  und  noch  nicht  in
den  freien  Verkehr  gesetzten  Waren  auf  dem  Transport,  soweit
er  unter  amtlicher  Aufsicht  geschieht.
            
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