Prozesse wegen „Anteilgcbührcn“ *) (ein großer Mißbrauch) sind
verboten; die Machtbefugnisse der Zolleinnehmer sind erhöht
worden. Eine Klausel, die großen Widerspruch hervorgerufen
hat, ging dahin, gelegentlich die Bücher der Importeure und aus
ländischen Fabrikanten, denen man Unehrlichkeiten zutraute, ein
zusehen. Nach vielem Debattieren und lebhaftem Protest von
seiten interessierter Persönlichkeiten, wurde die Klausel dann so
formuliert, daß es der Machtbefugnis des Staats-Schatzsekretärs
überlassen sein sollte, einen Zusatzzoll von 15% zu erheben in
Pallen, wo die Einsicht der Bücher und Belege verweigert wird.
Auch für andere Fälle wird dem Schatzsekretär ähnliche Voll
macht erteilt; eine Art des Verfahrens, die besser ist, als wenn
man mit rigorosen gesetzlichen Bestimmungen Vorgehen würde.
Nicht uninteressant speziell für Volkswirte und solche Personen,
hie Anlaß oder Interesse haben, den Verlauf des Außenhandels
zu verfolgen, sind die Vorschriften zur leichteren Aufstellung und
Anordnung der Importstatistik. Bisher hatte man begründeter
maßen ernste Ungenauigkeiten befürchten können.
Im großen und ganzen sind die Verwaltungsvorschriften gut
durchgeführt. Inwieweit sie zu Erfolgen des neuen Systems bei-
tragen werden, muß man abwarten. Wie schon einmal gesagt,
Werden sich wohl dort keine Schwierigkeiten ergeben, wo die
Zollsätze 30% nicht übersteigen. Wenn aber die Zölle, wie bei
seidenen Stückwaren, seidenen Kleidern, China-Porzellan, eine
Höhe von 45, 50, 55 und 60% erreichen, ist die Versuchung zur
Hinterziehung so groß, daß alle Strafen der Welt sie nicht be
seitigen werden. Nachdem die Spezialzölle abgeschafft sind, weil
sie unpraktisch waren, ergibt sich als einzig sicherer und prak
tischer Weg der, die Wertzölle auf mäßiger Stufe zu halten.
In dieser Abhandlung ist wiederholt davon gesprochen wor
den, daß die Zollermäßigungen des Gesetzes von 1913 ohne effek
tives Ergebnis sein dürften. Sie dienen wohl dazu, die Zölle zu
*) Anteilgebühren sind solche Gebühren, die ein Anwalt in einem
p mzeß bekommt, in dem er an dem eingetriebenen Betrag beteiligt ist.
Gewöhnlich bekommt er 50%, wenn er gewinnt und nichts, wenn er ver
übt. Dieses Verfahren ist schlecht beleumundet und gewöhnlich verboten.
In Zollangelegenheiten ist es jetzt streng verboten.