Full text: Das Zolltarifgesetz der Vereinigten Staaten von 1913

Prozesse wegen „Anteilgcbührcn“ *) (ein großer Mißbrauch) sind 
verboten; die Machtbefugnisse der Zolleinnehmer sind erhöht 
worden. Eine Klausel, die großen Widerspruch hervorgerufen 
hat, ging dahin, gelegentlich die Bücher der Importeure und aus 
ländischen Fabrikanten, denen man Unehrlichkeiten zutraute, ein 
zusehen. Nach vielem Debattieren und lebhaftem Protest von 
seiten interessierter Persönlichkeiten, wurde die Klausel dann so 
formuliert, daß es der Machtbefugnis des Staats-Schatzsekretärs 
überlassen sein sollte, einen Zusatzzoll von 15% zu erheben in 
Pallen, wo die Einsicht der Bücher und Belege verweigert wird. 
Auch für andere Fälle wird dem Schatzsekretär ähnliche Voll 
macht erteilt; eine Art des Verfahrens, die besser ist, als wenn 
man mit rigorosen gesetzlichen Bestimmungen Vorgehen würde. 
Nicht uninteressant speziell für Volkswirte und solche Personen, 
hie Anlaß oder Interesse haben, den Verlauf des Außenhandels 
zu verfolgen, sind die Vorschriften zur leichteren Aufstellung und 
Anordnung der Importstatistik. Bisher hatte man begründeter 
maßen ernste Ungenauigkeiten befürchten können. 
Im großen und ganzen sind die Verwaltungsvorschriften gut 
durchgeführt. Inwieweit sie zu Erfolgen des neuen Systems bei- 
tragen werden, muß man abwarten. Wie schon einmal gesagt, 
Werden sich wohl dort keine Schwierigkeiten ergeben, wo die 
Zollsätze 30% nicht übersteigen. Wenn aber die Zölle, wie bei 
seidenen Stückwaren, seidenen Kleidern, China-Porzellan, eine 
Höhe von 45, 50, 55 und 60% erreichen, ist die Versuchung zur 
Hinterziehung so groß, daß alle Strafen der Welt sie nicht be 
seitigen werden. Nachdem die Spezialzölle abgeschafft sind, weil 
sie unpraktisch waren, ergibt sich als einzig sicherer und prak 
tischer Weg der, die Wertzölle auf mäßiger Stufe zu halten. 
In dieser Abhandlung ist wiederholt davon gesprochen wor 
den, daß die Zollermäßigungen des Gesetzes von 1913 ohne effek 
tives Ergebnis sein dürften. Sie dienen wohl dazu, die Zölle zu 
*) Anteilgebühren sind solche Gebühren, die ein Anwalt in einem 
p mzeß bekommt, in dem er an dem eingetriebenen Betrag beteiligt ist. 
Gewöhnlich bekommt er 50%, wenn er gewinnt und nichts, wenn er ver 
übt. Dieses Verfahren ist schlecht beleumundet und gewöhnlich verboten. 
In Zollangelegenheiten ist es jetzt streng verboten.
	        
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