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gesetzliches Pfandrecht, das von den Fonnvorschriften des Z. G. B. über
das Fahrnispfandrecht befreit ist. Zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft
sind stets mindestens 5% der gesamten Spareinlagen in gesetzlicher Bar
schaft, Bankguthaben, bankfähigen Wechseln oder leicht realisierbaren
Wertpapieren bereit zu halten. Die Unternehmen sind zur Äufnung eines
Reservefonds von mindestens 5% der Spareinlagen verpflichtet.
Entwürfe zu Sparkassengesetzen hegen zurzeit noch vor in
einer Reihe weiterer Kantone.
Schwierigkeit macht bei allen diesen gesetzlichen Regelungen der
Begriff „Spargelder.“ Meist wird das Vorkommen des Wortes „Sparen“
in irgend einer Zusammensetzung zur Bedingung gemacht, so dass also die
übrigen Depositen und die Obhgationengelder nicht unter das Gesetz fallen.
Mit Rücksicht darauf, dass aber unter diesen Geldern sehr viel eigentliche
Spargelder sind, hat der zürcherische Kantonsrat am 14. Oktober 1913
folgende Motion ohne Widerspruch erheblich erklärt: „Der Regierungsrat
wird eingeladen, zu prüfen und Bericht und Antrag einzubringen, ob und
in wieweit besondere gesetzliche Bestimmungen auch über den gewerbs
mässigen Verkehr mit fremden Geldern in anderer Form als derjenigen
eigentlicher Spargelder erlassen werden sollen.“
Auf eidgenössischem Boden wurde schon am 18. Juni 1913 im National
rat eine Motion folgenden Wortlautes eingereicht: „Der Bundesrat ist
eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es nicht ange
bracht sei, das Obligationenrecht, Titel,Aktiengesellschaft 1 im Sinne einer
Verschärfung der Haftung der Verwaltung und Kontrolle beförderlichst zu
revidieren.“ Die Motion wurde am 30. Januar 1914 vom Bundesrat ent
gegengenommen. Schon vorher hatte aber der Bundesrat das Handels- und
Industriedepartement beauftragt, in Verbindung mit dem Justiz- und
Finanzdepartement zu prüfen, ob nicht bundesrechtliche Vorschriften über
das Bankwesen zu erlassen seien und im Falle der Bejahung eine Vorlage
einzubringen. Der Zweck der Bundesgesetzgebung soll in erster Linie der
Schutz der in irgendeiner Form in Kreditinstituten angelegten oder in
vestierten Kapitalien sein. 1 )
2. Die Revisions verbände.
Im Zusammenhang mit dem Verlangen nach Gesetzen über die Siche
rung der Spargelder ist auch gelegentlich einer staatlichen Beaufsichti
gung der Kreditinstitute überhaupt das Wort geredet worden. So
i) Vergleiche auch Neue Zürcher Zeitung Nr. 110 vom 24. Januar 1914 und Nr. 323
vom 4. März 1914.