Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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gesetzliches Pfandrecht, das von den Fonnvorschriften des Z. G. B. über 
das Fahrnispfandrecht befreit ist. Zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft 
sind stets mindestens 5% der gesamten Spareinlagen in gesetzlicher Bar 
schaft, Bankguthaben, bankfähigen Wechseln oder leicht realisierbaren 
Wertpapieren bereit zu halten. Die Unternehmen sind zur Äufnung eines 
Reservefonds von mindestens 5% der Spareinlagen verpflichtet. 
Entwürfe zu Sparkassengesetzen hegen zurzeit noch vor in 
einer Reihe weiterer Kantone. 
Schwierigkeit macht bei allen diesen gesetzlichen Regelungen der 
Begriff „Spargelder.“ Meist wird das Vorkommen des Wortes „Sparen“ 
in irgend einer Zusammensetzung zur Bedingung gemacht, so dass also die 
übrigen Depositen und die Obhgationengelder nicht unter das Gesetz fallen. 
Mit Rücksicht darauf, dass aber unter diesen Geldern sehr viel eigentliche 
Spargelder sind, hat der zürcherische Kantonsrat am 14. Oktober 1913 
folgende Motion ohne Widerspruch erheblich erklärt: „Der Regierungsrat 
wird eingeladen, zu prüfen und Bericht und Antrag einzubringen, ob und 
in wieweit besondere gesetzliche Bestimmungen auch über den gewerbs 
mässigen Verkehr mit fremden Geldern in anderer Form als derjenigen 
eigentlicher Spargelder erlassen werden sollen.“ 
Auf eidgenössischem Boden wurde schon am 18. Juni 1913 im National 
rat eine Motion folgenden Wortlautes eingereicht: „Der Bundesrat ist 
eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es nicht ange 
bracht sei, das Obligationenrecht, Titel,Aktiengesellschaft 1 im Sinne einer 
Verschärfung der Haftung der Verwaltung und Kontrolle beförderlichst zu 
revidieren.“ Die Motion wurde am 30. Januar 1914 vom Bundesrat ent 
gegengenommen. Schon vorher hatte aber der Bundesrat das Handels- und 
Industriedepartement beauftragt, in Verbindung mit dem Justiz- und 
Finanzdepartement zu prüfen, ob nicht bundesrechtliche Vorschriften über 
das Bankwesen zu erlassen seien und im Falle der Bejahung eine Vorlage 
einzubringen. Der Zweck der Bundesgesetzgebung soll in erster Linie der 
Schutz der in irgendeiner Form in Kreditinstituten angelegten oder in 
vestierten Kapitalien sein. 1 ) 
2. Die Revisions verbände. 
Im Zusammenhang mit dem Verlangen nach Gesetzen über die Siche 
rung der Spargelder ist auch gelegentlich einer staatlichen Beaufsichti 
gung der Kreditinstitute überhaupt das Wort geredet worden. So 
i) Vergleiche auch Neue Zürcher Zeitung Nr. 110 vom 24. Januar 1914 und Nr. 323 
vom 4. März 1914.
	        
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