Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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gesetzliches  Pfandrecht,  das  von  den  Fonnvorschriften  des  Z.  G.  B.  über
das  Fahrnispfandrecht  befreit  ist.  Zur  Sicherung  der  Zahlungsbereitschaft
sind  stets  mindestens  5%  der  gesamten  Spareinlagen  in  gesetzlicher  Barschaft, ­
  Bankguthaben,  bankfähigen  Wechseln  oder  leicht  realisierbaren
Wertpapieren  bereit  zu  halten.  Die  Unternehmen  sind  zur  Äufnung  eines
Reservefonds  von  mindestens  5%  der  Spareinlagen  verpflichtet.
Entwürfe  zu  Sparkassengesetzen  hegen  zurzeit  noch  vor  in
einer  Reihe  weiterer  Kantone.
Schwierigkeit  macht  bei  allen  diesen  gesetzlichen  Regelungen  der
Begriff  „Spargelder.“  Meist  wird  das  Vorkommen  des  Wortes  „Sparen“
in  irgend  einer  Zusammensetzung  zur  Bedingung  gemacht,  so  dass  also  die
übrigen  Depositen  und  die  Obhgationengelder  nicht  unter  das  Gesetz  fallen.
Mit  Rücksicht  darauf,  dass  aber  unter  diesen  Geldern  sehr  viel  eigentliche
Spargelder  sind,  hat  der  zürcherische  Kantonsrat  am  14.  Oktober  1913
folgende  Motion  ohne  Widerspruch  erheblich  erklärt:  „Der  Regierungsrat
wird  eingeladen,  zu  prüfen  und  Bericht  und  Antrag  einzubringen,  ob  und
in  wieweit  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  auch  über  den  gewerbsmässigen ­
  Verkehr  mit  fremden  Geldern  in  anderer  Form  als  derjenigen
eigentlicher  Spargelder  erlassen  werden  sollen.“
Auf  eidgenössischem  Boden  wurde  schon  am  18.  Juni  1913  im  Nationalrat ­
  eine  Motion  folgenden  Wortlautes  eingereicht:  „Der  Bundesrat  ist
eingeladen,  die  Frage  zu  prüfen  und  Bericht  zu  erstatten,  ob  es  nicht  angebracht ­
  sei,  das  Obligationenrecht,  Titel,Aktiengesellschaft 1  im  Sinne  einer
Verschärfung  der  Haftung  der  Verwaltung  und  Kontrolle  beförderlichst  zu
revidieren.“  Die  Motion  wurde  am  30.  Januar  1914  vom  Bundesrat  entgegengenommen. ­
  Schon  vorher  hatte  aber  der  Bundesrat  das  Handels-  und
Industriedepartement  beauftragt,  in  Verbindung  mit  dem  Justiz-  und
Finanzdepartement  zu  prüfen,  ob  nicht  bundesrechtliche  Vorschriften  über
das  Bankwesen  zu  erlassen  seien  und  im  Falle  der  Bejahung  eine  Vorlage
einzubringen.  Der  Zweck  der  Bundesgesetzgebung  soll  in  erster  Linie  der
Schutz  der  in  irgendeiner  Form  in  Kreditinstituten  angelegten  oder  investierten ­
  Kapitalien  sein. 1 )
2.  Die  Revisions  verbände.
Im  Zusammenhang  mit  dem  Verlangen  nach  Gesetzen  über  die  Sicherung ­
  der  Spargelder  ist  auch  gelegentlich  einer  staatlichen  Beaufsichtigung ­
  der  Kreditinstitute  überhaupt  das  Wort  geredet  worden.  So
i)  Vergleiche  auch  Neue  Zürcher  Zeitung  Nr.  110  vom  24.  Januar  1914  und  Nr.  323
vom  4.  März  1914.
            
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