Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Die  näheren  Bestimmungen  der  einzelnen  Institute  für  den  Sparhassenverkehr ­
  sind  sehr  verschieden.  Meist  ist  eine  Minimaleinlage,  die
allerdings  nicht  hoch  ist  (1  Fr.,  5  Fr.)  festgesetzt.  Gewöhnlich  ist  die  Einlage ­
  vom  folgenden  Tage  an  verzinslich,  nur  noch  ganz  vereinzelt  erst  von
Mitte  oder  Anfang  des  Monats.  Rückzahlungen  erfolgen  in  der  Regel
bis  zu  einer  gewissen  Summe  (200,  500,  1000  Fr.)  sofort  ohne  Kündigung
von  Seiten  des  Gläubigers.  Für  grössere  Beträge  ist  eine  Kündigungsfrist
festgesetzt,  die  sehr  verschieden  ist.  Die  Banken  erklären  aber,  dass  sie
in  normalen  Zeiten  auch  grössere  Summen  sofort  zurückzahlen  werden;
gelegentlich  mit  Zinsverlust  für  eine  gewisse  Zeit  für  den,  eine  bestimmte
Summe  übersteigenden  Betrag.  Diese  Bestimmungen  sollen  nur  einen,
übrigens  meist  wenig  wirksamen  Schutz  für  Krisenzeiten  bezwecken.  In
solchen  Zeiten  wankenden  Vertrauens  sind  eben  alle  Institute,  deren  Spargelder ­
  einen  grossen  Bruchteil  ihrer  Verpflichtungen  ausmachen,  in  einer
wenig  beneidenswerten  Lage,  vor  allem,  wenn  die  Aktiven  in  bedeutendem
Masse  illiquid  angelegt  sind.
Manche  Institute  sehen  auch  einen  Maximalbetrag  für  ein  einzelnes
Sparkassenguthaben  vor,  was  namentlich  mit  Rücksicht  auf  die  oben
erwähnten  eventuellen  Nachteile  grosser  Guthaben  für  die  Bank  zu  begreifen ­
  ist.  So  findet  sich  in  einem  Reglement  die  Bestimmung,  dass
Sparguthaben  über  2000  Fr.  als  Depositen  auf  längere  Termine  behandelt
werden.

4.  Die  Ausgabe  von  Obligationen  usw.
Die  Mehrzahl  der  schweizerischen  Banken,  auch  der  Lokal-  und
Mittelbanken,  beschafft  sich  einen  Grossteil  der  fremden  Gelder  auf  längere
Termine  durch  Ausgabe  von  Kassascheinen  und  Obligationen.  Geht  man
ihrem  Ursprung  nach,  so  sieht  man,  wie  zuerst  die  Kassascheine  für  Depositen ­
  in  runden  Summen,  die  man  auf  gewisse  Termine  (3,  6  Monate)  der
Bank  einzahlte,  abgegeben  wurden.  Nachher  schob  man  der  Kündigung
eine  Frist  vor,  während  der  das  Guthaben  unkündbar  war.  Diese  Frist
wurde  immer  länger,  zuerst  3,  dann  6,  9,  12  Monate,  2,  3  und  mehr  Jahre.
So  hat  sich  nach  und  nach  der  heutige  Typus  der  Kassaobligation  gebildet,
die  meist  nach  Wahl  des  Deponenten  auf  den  Inhaber  oder  den  Namen
ausgestellt  wird.  Die  Obligation  auf  den  Inhaber  lautet  gewöhnlich  auf
500  Fr.,  1000  Fr.  oder  5000  Fr.,  die  Namenobligation  auf  igend  eine  durch
100  oder  auch  500  teilbare  Summe.  Gegenüber  diesen  Kassaobligationen
treten  die  früher  üblichen,  längere  Zeit  festen  Serienobligationen-
            
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