S. Wertheimer, Feuerversicherung und andere Sachschadenversicherungszweige. 77
1905 . . .
.... Mk. 39 753612,—
1906 . . .
41670 784,—
1907 . . .
.... „ 43506253,—
1908 . . .
. . . . „ 46 583 335,—
1909 . . .
.... „ 46098243,—
zus. Mk. 217 612 227,—
im Durchschnitt Mk. 43 522 445,—.
Ehe wir zu den einzelnen Ausgaben Näheres bemerken, müssen wir
ber Frage nach dem Verbleiben der durch Prämieneinnahmen gesammelten
Millionen noch weiter nachgehen. Wir haben schon oben erwähnt, daß
hierbei auch die Vermehrung der Prämienreserven und Schadenreserven
berücksichtigt werden muß. Nicht alle gezahlten Prämien dürfen dem
Fälligkeitsjahre zugerechnet werden. Beispielsweise muß eine Prämie,
die am 1. Dezember eines Jahres fällig und ausgezahlt wird, das Risiko
voch bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres decken. n /i2 dieser Prämie
Essen also für das nächste Kalenderjahr reserviert werden. Wenn nun
auch aus Gründen der praktischen Geschäftsführung nicht für jede Feuer
versicherung die Reserve berechnet zu werden pflegt, so muß doch ent
sprechend den durch langjährige Erfahrung gesammelten Grundsätzen jeweils
rin gewisser prozentual zu bestimmender Teil der Gesamtprämie für das
nächste Jahr zurückgestellt werden. Dabei ist noch zu berücksichtigen,
baß vielfach die Prämie nicht nur für ein Versicherungsjahr, sondern für
eine Reihe solcher vorausbezahlt wird (Eskomptprämien). In solchen
Fällen muß die Prämie für die noch nicht begonnenen Versicherungs-
iahre ganz zurückgestellt werden. Je größer der Anteil eskomptierter
Versicherungen ist, um so höher wird der zu reservierende Bruchteil der
Gesamtprämie ausfallen. Der Betrag, um den die Prämienreserve nach
biesen technischen Grundsätzen erhöht werden muß, kann also nicht als
verdient angesehen werden.
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Schadenreserve. Es ist selbst
verständlich, daß nicht alle in einem Geschäftsjahr angemeldeten Schäden
v"ch in diesem Jahre festgestellt und ausgezahlt werden können. Anderer
seits entspräche es nicht den Grundsätzen einer gesunden Geschäftsgebarung,
ivollte man diese Schäden bei Aufstellung der Gewinn- und Verlust
rechnung ein'ach unberücksichtigt lassen. Vielmehr müssen die bei Schluß
des Geschäftsjahres angemeldeten, aber noch nicht gezahlten Schäden in
ihrer mutmaßlichen Höhe zurückgestellt werden. Da die Rückstellungen
des Vorjahres als Einnahmen vorgetragen werden, braucht nur die Zu