Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

S. Wertheimer, Feuerversicherung und andere Sachschadenversicherungszweige. 77 
1905 . . . 
.... Mk. 39 753612,— 
1906 . . . 
41670 784,— 
1907 . . . 
.... „ 43506253,— 
1908 . . . 
. . . . „ 46 583 335,— 
1909 . . . 
.... „ 46098243,— 
zus. Mk. 217 612 227,— 
im Durchschnitt Mk. 43 522 445,—. 
Ehe wir zu den einzelnen Ausgaben Näheres bemerken, müssen wir 
ber Frage nach dem Verbleiben der durch Prämieneinnahmen gesammelten 
Millionen noch weiter nachgehen. Wir haben schon oben erwähnt, daß 
hierbei auch die Vermehrung der Prämienreserven und Schadenreserven 
berücksichtigt werden muß. Nicht alle gezahlten Prämien dürfen dem 
Fälligkeitsjahre zugerechnet werden. Beispielsweise muß eine Prämie, 
die am 1. Dezember eines Jahres fällig und ausgezahlt wird, das Risiko 
voch bis zum 1. Dezember des nächsten Jahres decken. n /i2 dieser Prämie 
Essen also für das nächste Kalenderjahr reserviert werden. Wenn nun 
auch aus Gründen der praktischen Geschäftsführung nicht für jede Feuer 
versicherung die Reserve berechnet zu werden pflegt, so muß doch ent 
sprechend den durch langjährige Erfahrung gesammelten Grundsätzen jeweils 
rin gewisser prozentual zu bestimmender Teil der Gesamtprämie für das 
nächste Jahr zurückgestellt werden. Dabei ist noch zu berücksichtigen, 
baß vielfach die Prämie nicht nur für ein Versicherungsjahr, sondern für 
eine Reihe solcher vorausbezahlt wird (Eskomptprämien). In solchen 
Fällen muß die Prämie für die noch nicht begonnenen Versicherungs- 
iahre ganz zurückgestellt werden. Je größer der Anteil eskomptierter 
Versicherungen ist, um so höher wird der zu reservierende Bruchteil der 
Gesamtprämie ausfallen. Der Betrag, um den die Prämienreserve nach 
biesen technischen Grundsätzen erhöht werden muß, kann also nicht als 
verdient angesehen werden. 
Ähnlich liegen die Verhältnisse bei der Schadenreserve. Es ist selbst 
verständlich, daß nicht alle in einem Geschäftsjahr angemeldeten Schäden 
v"ch in diesem Jahre festgestellt und ausgezahlt werden können. Anderer 
seits entspräche es nicht den Grundsätzen einer gesunden Geschäftsgebarung, 
ivollte man diese Schäden bei Aufstellung der Gewinn- und Verlust 
rechnung ein'ach unberücksichtigt lassen. Vielmehr müssen die bei Schluß 
des Geschäftsjahres angemeldeten, aber noch nicht gezahlten Schäden in 
ihrer mutmaßlichen Höhe zurückgestellt werden. Da die Rückstellungen 
des Vorjahres als Einnahmen vorgetragen werden, braucht nur die Zu
	        
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