Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Befreiung von den Gemeindesteuern etwas günstigere Bedingungen zu 
stellen vermöchten, die aber nach ihren statutarischen Bestimmungen nur 
bis zu oder % der Grundsteuerschatzung, eventuell der Brandassekuranz, 
nicht aber des Verkehrswertes gehen können. So setzt sich auch ihr Hypo 
thekenbestand zusammen aus solchen zweiten und dritten Ranges mit er 
gänzender Sicherheit durch Bürgschaft oder Faustpfand. 
Im allgemeinen sind die Darlehen erteilt entweder auf bestimmte Zeit 
oder auf unbestimmte Zeit mit freiem Kündigungsrecht beiderseits auf drei 
oder sechs Monate. Dass in der Finanzierung des tatsächlich lang 
fristigen Grundkredites durch die kurzfristigen Bankobliga 
tionen eine gewisse Gefahr liegt, ist heute wohl allgemein anerkannt. Land 
mann schreibtin seinem Votum gegen die Schweizerische Hypothekenbank 1): 
,,Die kurzen Verfallzeiten der Obligationen sind eine reale Tatsache, die 
schon manchem Institut recht unangenehm geworden ist; die kurzen Kündi 
gungsfristen der Hypotheken sind dagegen rein illusorisch und bestenfalls 
eine angenehme Selbsttäuschung. Denn in den meisten, um nicht zu sagen 
in allen Fällen, ist der Hypothekarschuldner zur Rückzahlung des vollen 
Darlehensbetrages nicht fähig und wenn er bei der Darlehenskontrahierung 
der Bank ein Kündigungsrecht einräumt, so liegt dieser Verpflichtung eine 
reale Unterlage nur insofern zugrunde, als der Schuldner damit rechnen 
kann, im Falle der Kündigung durch den derzeitigen Gläubiger dieselbe 
Summe von anderer Seite geliehen zu erhalten, im übrigen aber wohl weiss, 
dass, solange er mit der Zinsenzahlung nicht in Verzug gerät, das ihm ge 
währte Darlehen ungeachtet des der Bank eingeräumten formellen Kündi 
gungsrechtes gewohnheitsrechtlich unkündbar ist. So stehen den faktisch 
unkündbaren Hypothekenbeständen kurzfristige Obligationengelder gegen 
über, und diese eigenartige Struktur der Bilanzen beeinflusst in einer un 
günstigen Weise die Liquidität der beteiligten Bankinstitute.“ Richtige 
Abhülfe kann und wird hier nur der langfristige Pfandbrief bringen. Die 
Liquidität ist noch um so unbefriedigender, als viele Banken darauf keine 
besondere Rücksicht nehmen und sich mit dem Streben nach Solidität 
begnügen. Ganz vereinzelt stehen hier vorsichtige Bestimmungen, wie z. B. 
bei der Handwerkerbank Basel, die durch ihre Statuten bestimmt, dass zu 
Darlehen gegen hypothekarische Sicherheit mit festen Kündigungsbe 
stimmungen nur Gelder verwendet werden dürfen, welche der Bank auf 
feste Kündigung anvertraut sind mit Einbezug des halben Aktienkapitals 
und der ordentlichen Reserve. Natürlich schwinden auch bei solchen 
Bestimmungen die gegenüber den Obligationen geäusserten Vorbehalte 
keineswegs. 
l ) Landmann, Bankpolitische Tagesfragen, Basel 1913.
	        
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