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Befreiung von den Gemeindesteuern etwas günstigere Bedingungen zu
stellen vermöchten, die aber nach ihren statutarischen Bestimmungen nur
bis zu oder % der Grundsteuerschatzung, eventuell der Brandassekuranz,
nicht aber des Verkehrswertes gehen können. So setzt sich auch ihr Hypothekenbestand
zusammen aus solchen zweiten und dritten Ranges mit ergänzender
Sicherheit durch Bürgschaft oder Faustpfand.
Im allgemeinen sind die Darlehen erteilt entweder auf bestimmte Zeit
oder auf unbestimmte Zeit mit freiem Kündigungsrecht beiderseits auf drei
oder sechs Monate. Dass in der Finanzierung des tatsächlich langfristigen
Grundkredites durch die kurzfristigen Bankobligationen
eine gewisse Gefahr liegt, ist heute wohl allgemein anerkannt. Landmann
schreibtin seinem Votum gegen die Schweizerische Hypothekenbank 1):
,,Die kurzen Verfallzeiten der Obligationen sind eine reale Tatsache, die
schon manchem Institut recht unangenehm geworden ist; die kurzen Kündigungsfristen
der Hypotheken sind dagegen rein illusorisch und bestenfalls
eine angenehme Selbsttäuschung. Denn in den meisten, um nicht zu sagen
in allen Fällen, ist der Hypothekarschuldner zur Rückzahlung des vollen
Darlehensbetrages nicht fähig und wenn er bei der Darlehenskontrahierung
der Bank ein Kündigungsrecht einräumt, so liegt dieser Verpflichtung eine
reale Unterlage nur insofern zugrunde, als der Schuldner damit rechnen
kann, im Falle der Kündigung durch den derzeitigen Gläubiger dieselbe
Summe von anderer Seite geliehen zu erhalten, im übrigen aber wohl weiss,
dass, solange er mit der Zinsenzahlung nicht in Verzug gerät, das ihm gewährte
Darlehen ungeachtet des der Bank eingeräumten formellen Kündigungsrechtes
gewohnheitsrechtlich unkündbar ist. So stehen den faktisch
unkündbaren Hypothekenbeständen kurzfristige Obligationengelder gegenüber,
und diese eigenartige Struktur der Bilanzen beeinflusst in einer ungünstigen
Weise die Liquidität der beteiligten Bankinstitute.“ Richtige
Abhülfe kann und wird hier nur der langfristige Pfandbrief bringen. Die
Liquidität ist noch um so unbefriedigender, als viele Banken darauf keine
besondere Rücksicht nehmen und sich mit dem Streben nach Solidität
begnügen. Ganz vereinzelt stehen hier vorsichtige Bestimmungen, wie z. B.
bei der Handwerkerbank Basel, die durch ihre Statuten bestimmt, dass zu
Darlehen gegen hypothekarische Sicherheit mit festen Kündigungsbestimmungen
nur Gelder verwendet werden dürfen, welche der Bank auf
feste Kündigung anvertraut sind mit Einbezug des halben Aktienkapitals
und der ordentlichen Reserve. Natürlich schwinden auch bei solchen
Bestimmungen die gegenüber den Obligationen geäusserten Vorbehalte
keineswegs.
l ) Landmann, Bankpolitische Tagesfragen, Basel 1913.