Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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Befreiung  von  den  Gemeindesteuern  etwas  günstigere  Bedingungen  zu
stellen  vermöchten,  die  aber  nach  ihren  statutarischen  Bestimmungen  nur
bis  zu  oder  %  der  Grundsteuerschatzung,  eventuell  der  Brandassekuranz,
nicht  aber  des  Verkehrswertes  gehen  können.  So  setzt  sich  auch  ihr  Hypothekenbestand ­
  zusammen  aus  solchen  zweiten  und  dritten  Ranges  mit  ergänzender ­
  Sicherheit  durch  Bürgschaft  oder  Faustpfand.
Im  allgemeinen  sind  die  Darlehen  erteilt  entweder  auf  bestimmte  Zeit
oder  auf  unbestimmte  Zeit  mit  freiem  Kündigungsrecht  beiderseits  auf  drei
oder  sechs  Monate.  Dass  in  der  Finanzierung  des  tatsächlich  langfristigen ­
  Grundkredites  durch  die  kurzfristigen  Bankobligationen ­
  eine  gewisse  Gefahr  liegt,  ist  heute  wohl  allgemein  anerkannt.  Landmann ­
  schreibtin  seinem  Votum  gegen  die  Schweizerische  Hypothekenbank  1):
,,Die  kurzen  Verfallzeiten  der  Obligationen  sind  eine  reale  Tatsache,  die
schon  manchem  Institut  recht  unangenehm  geworden  ist;  die  kurzen  Kündigungsfristen ­
  der  Hypotheken  sind  dagegen  rein  illusorisch  und  bestenfalls
eine  angenehme  Selbsttäuschung.  Denn  in  den  meisten,  um  nicht  zu  sagen
in  allen  Fällen,  ist  der  Hypothekarschuldner  zur  Rückzahlung  des  vollen
Darlehensbetrages  nicht  fähig  und  wenn  er  bei  der  Darlehenskontrahierung
der  Bank  ein  Kündigungsrecht  einräumt,  so  liegt  dieser  Verpflichtung  eine
reale  Unterlage  nur  insofern  zugrunde,  als  der  Schuldner  damit  rechnen
kann,  im  Falle  der  Kündigung  durch  den  derzeitigen  Gläubiger  dieselbe
Summe  von  anderer  Seite  geliehen  zu  erhalten,  im  übrigen  aber  wohl  weiss,
dass,  solange  er  mit  der  Zinsenzahlung  nicht  in  Verzug  gerät,  das  ihm  gewährte ­
  Darlehen  ungeachtet  des  der  Bank  eingeräumten  formellen  Kündigungsrechtes ­
  gewohnheitsrechtlich  unkündbar  ist.  So  stehen  den  faktisch
unkündbaren  Hypothekenbeständen  kurzfristige  Obligationengelder  gegenüber, ­
  und  diese  eigenartige  Struktur  der  Bilanzen  beeinflusst  in  einer  ungünstigen ­
  Weise  die  Liquidität  der  beteiligten  Bankinstitute.“  Richtige
Abhülfe  kann  und  wird  hier  nur  der  langfristige  Pfandbrief  bringen.  Die
Liquidität  ist  noch  um  so  unbefriedigender,  als  viele  Banken  darauf  keine
besondere  Rücksicht  nehmen  und  sich  mit  dem  Streben  nach  Solidität
begnügen.  Ganz  vereinzelt  stehen  hier  vorsichtige  Bestimmungen,  wie  z.  B.
bei  der  Handwerkerbank  Basel,  die  durch  ihre  Statuten  bestimmt,  dass  zu
Darlehen  gegen  hypothekarische  Sicherheit  mit  festen  Kündigungsbestimmungen ­
  nur  Gelder  verwendet  werden  dürfen,  welche  der  Bank  auf
feste  Kündigung  anvertraut  sind  mit  Einbezug  des  halben  Aktienkapitals
und  der  ordentlichen  Reserve.  Natürlich  schwinden  auch  bei  solchen
Bestimmungen  die  gegenüber  den  Obligationen  geäusserten  Vorbehalte
keineswegs.

l )  Landmann,  Bankpolitische  Tagesfragen,  Basel  1913.
            
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